Urteile thematisch sortiert
0190-Dialer: pro
Verbraucher / contra
Verbraucher
neutral
A. Netz-Betreiber
klagt Telefon-Entgelt ein: |
Urteil
des AG Schwetzingen, Urteil vom 02.07.2004 - Az.: 2 C 257/03
Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung (insb.
für Art, Form, Umfang und Preis der Leistung)
Urteil
des AG Ebersberg vom 25.05.2004 - Az.: (unb.)
1. Eine Abtretungsvereinbarung ist bestimmt genug, wenn "Forderungen abgetreten
werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden" und ist somit unwirksam.
2. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
Urteil
des AG Singen, Urteil vom 04.05.2004, Az.: 1 C 137/03
Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung (insb.
für Art, Form, Umfang und Preis der Leistung)
Urteil
des AG Gießen vom 04.05.2004 - Az.: 44 C 22/04
1. Eine Abtretungsvereinbarung
genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn
"Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben
werden", und ist somit unwirksam.
2. Eine Abtretungsvereinbarung
ist nichtig wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, wenn ein
Inkassounternehmen vom Provider Einzelverbindungsdaten ohne Einwilligung
des Kunden und ohne vertragliche Klärung erhält (§§
134 BGB, 206 StGB, 85 TKG).
3. Anbieter ist detailiert beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
4. Legt der Netz-Betreiber keine
technische Überprüfung nach § 16 TKV vor, trotzdem der Kunde diese verlangt,
hat er keinen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Telefon-Entgelte.
Urteil
des AG Cottbus vom 30.04.2004 - Az.: (noch unb.)
Der Netzbetreiber trägt
das Mißbrauchsrisiko einer Mehrwertdiensterufnummer. Er hat im Zweifel
zu beweisen, daß die Einwahl nicht durch einen Dialer erfolgte.
Urteil
des AG Würzburg, Urteil vom 29.04.2004, Az.: (unbk)
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung (insb.
für Art, Form, Umfang und Preis der Leistung).
2. Der Beweis des ersten Anscheins greift bei Dialern grundsätzlich nicht. Insbesondere dann nicht,
wenn es sich um eine extrem kurze Leistungsdauer (wenige Sekunden) mit einem entsprechendes hohen Entgelt (21,50 €)
handelt, da nicht nachvollziehbar ist wie ein Telefonkunde innerhalb dieser kurzen Zeit das Angebot angemessen
wahrnehmen und in Anspruch nehmen sollte.
Urteil
des AG Paderborn vom 29.04.2004 - Az.: 58 C 654/03
1. Anbieter ist detailiert beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Angesichts des in letzter
Zeit festzustellenden erheblichen Missbrauchs von Dialern kann von keinem
Beweis der ersten Anscheins für die Richtigkeit der Telefonrechnung
ausgegangen werden - selbst dann nicht, wenn die streitgegenständliche
Rufnummer normalerweise per Telefon und nicht per Computer-Dialer angerufen
wird.
Urteil
des LG Konstanz vom 28.04.2004 - Az.: 11 S 3/04 E
1. Der Anscheinsbeweis der Richtigkeit
einer Telefonrechnung wird durch eine erhebliche Anzahl an Verbindungen,
daß die sinnvolle Nutzung von Mehrwertdiensten nicht oder kaum möglich
war, erschüttert. (vorliegender Fall: Vielzahl von Verbindungen kürzer
als 20 Sekunden, selbe 0190-Rufnummer)
2. Der Anscheinsbeweis kann durch
glaubhafte, nachvollziehbare Angaben des Beklagten über einen heimlich
installierten Dialer erschüttert werden.
3. Anbieter ist detailiert beweispflichtig
für Vertragsschluß mit Wissen und Wollen des Nutzers.
Urteil
des AG Frankfurt (Oder) vom 28.04.2004 - Az.: 2.5 C 83/04
1. Eine Abtretungsvereinbarung
genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn
"Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben
werden", und ist somit unwirksam.
2. Anbieter ist detailiert beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
Urteil
des AG Neumünster vom 08.04.2004 - Az.: 32 C 1826/032
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Es reicht daher nicht aus, wenn der Netz-Betreiber nur allgemeine Ausführungen
macht.
3. Der Netz-Betreiber ist nicht Inhaber einer entsprechenden Mehrwertdienste-Forderung
und kann diese daher auch nicht abtreten. Inhaber der Forderung ist vielmehr
der jeweilige Mehrwertdienste-Anbieter.
Urteil
des LG Mannheim vom 19.03.2004 - Az.: 7 O 47/04
1. Ein Webseiten-Betreiber,
der kostenpflichtige Inhalte mittels Dialer anbietet und dessen Zielgruppe
(nahezu) ausschließlich Kinder und Jugendliche sind, muss von Anfang an
über die maßgeblichen Umstände (inbs. den Preis) aufklären.
2. Es reicht nicht aus, den Preis erst beim dritten Zustimmung-Fenster anzeigen
zu lassen.
3. Der Preis kann auch an anderer Stelle als auf der Eingangsseite angezeigt
werden.
Urteil
des LG München I vom 18.03.2004 - Az.:27 O 15933/03
1. Es ist allgemein bekannt,
dass Erotik-Service-Leistungen entgeltpflichtig sind. Es ist daher unerheblich,
ob dem Telefon-Kunden bei der Einwahl ausdrücklich bewusst war, dass es sich
um eine 0190er-Rufnummer handelte.
2. Wird eine aus Gründen des Missbrauchs gesperrte 0190-Rufnummer auf Wunsch
des Telefon-Kunden wieder entsperrt, so hat sich der Telefon-Kunde vor einem
etwaigen Dialer-Missbrauch zu schützen.
Urteil
des AG Dortmund vom 18.03.2004 - Az.: 108 C 14516/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Es reicht daher nicht aus, wenn der Netz-Betreiber nur allgemeine Ausführungen
macht.
Urteil
des AG Krefeld vom 16.03.2004 - Az.: 79 C 682/03
Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung (inbs.
für Art, Form, Umfang und Preis der Leistung)
Urteil
des AG Peine vom 10.03.2004 - Az.: 24 C 308/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Angesichts des in letzter Zeit festzustellenden erheblichen Missbrauchs
von Dialern kann von keinem Beweis der ersten Anscheins für die Richtigkeit
der Telefonrechnung ausgegangen werden.
Urteil
des BGH vom 04.03.2004 - Az.: III ZR 96/03
1. Der Telefonnetzbetreiber
und nicht der Anschlußinhaber trägt das Risiko der heimlichen Installation
eines automatischen Einwahlprogramms (sogenannter Dialer) in einen Computer,
das für den durchschnittlichen Anschlußnutzer unbemerkbar die Verbindungen
in das Internet über eine Mehrwertdienstenummer herstellt, sofern der Anschlussnutzer
dies nicht zu vertreten hat (Rechtsgedanke des § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV).
2. Es obliegt dem Anschlußnutzer nicht, Vorkehrungen gegen sogenannte Dialer
zu treffen, solange kein konkreter Hinweis auf einen Mißbrauch vorliegt.
Urteil
des AG Crailsheim vom 27.02.2004 - Az.: 4 C 554/03
1. Eine Abtretungsvereinbarung
genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn
"Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben
werden", und ist somit unwirksam.
2. Anbieter trägt Darlegungs-
und Beweislast für Vertragsschluss.
3. Beweis des ersten Anscheins
für Richtigkeit des Verbindungsnachweises gilt nicht wegen der bekannten
Möglichkeit des Missbrauchs durch unbemerkte Dialer; Darlegung der
Kenntnisnahme des Preises vor Verbindungsaufbau ist notwendig.
Urteil
des AG Neustadt a. Rbge., Urteil vom 24.03.2004, Az.: (unbk.)
1. Eine Abtretungsvereinbarung ist nicht bestimmt genug, wenn "Forderungen abgetreten
werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden" und ist somit ununwirksam.
2. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung (inbs.
für Art, Form, Umfang und Preis der Leistung)
Urteil
des AG Celle vom 20.02.2004 - Az.: 15a/ 13 C 2197/03 (8)
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Angesichts des in letzter Zeit festzustellenden erheblichen Missbrauchs von Dialern kann von keinem
Beweis der ersten Anscheins für die Richtigkeit der Telefonrechnung ausgegangen werden.
Urteil
des AG Westerstede vom 20.02.2004 - Az.: 28 C 848/03 (II)
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Angesichts des in letzter Zeit festzustellenden erheblichen Missbrauchs von Dialern kann von keinem Beweis der ersten Anscheins für die Richtigkeit der Telefonrechnung ausgegangen werden.
3. Auch eine Zurechnung einer objektiven Handlung (= Einwahl in den Mehrwertdienst) kommt nicht in Betracht, da der Netz-Betreiber
hier das Fehlen des Erklärungsbewusstseins kannte oder mit ihm rechnete und auch nicht schutzbedürftig ist.
4. Der Telefon-Kunden ist nicht verpflichtet, Vorkehrungen gegen Dialer zu treffen, solange kein konkreter Hinweis
auf einen Mißbrauch vorliegt.
Urteil
des AG Heidelberg vom 19.02.2004 - Az.: 21 C 482/03
Eine Abtretungsvereinbarung genügt
den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen
abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und
ist somit unwirksam.
Urteil
des AG Rockenhausen vom 18.02.2004 - Az.: 2 C 859/03
1. Darlegungs- und Beweislast
des Anbieters für Vertragsschluss
2. Entgelt von mehr als 4 Euro
pro Minute für Telefondienstleistung ist sittenwidrig hoch.
Urteil
des AG München vom 17.02.2004 - Az.: 122 C 307/04
Es besteht eine detailierte Darlegungspflicht,
welche Leistung in Anspruch genommen wurde und welche Vergütungsvereinbarung
getroffen wurde.
Urteil
des AG Frankfurt am Main vom 13.02.2004 - Az.: 32 C 3099/03
Substantiierte Darlegungs- und
Beweislast des Netzbetreibers hinsichtlich Art und Umfang der in Anspruch
genommenen Leistung
Urteil
des AG Krefeld vom 11.02.2004 - Az.: 71 C 472/03
Substantiierte Darlegungs- und
Beweislast des Netzbetreibers hinsichtlich Zustandekommen des Vertrages
und Kenntnis des Verbindungspreises.
Urteil
des AG Braunschweig vom 11.02.2004 - Az.: 113 C 5320/03
Es besteht eine detailierte Darlegungspflicht,
welche Leistung in Anspruch genommen wurde und welche Vergütungsvereinbarung
getroffen wurde.
Urteil
des AG Brilon vom 28.01.2004 - Az.: 2 C 859/03
1. Eine Abtretungsvereinbarung
genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn
"Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben
werden", und ist somit unwirksam.
2. Ein mit "Einzelverbindungsübersicht"
überschriebener Ausdruck einer Bildschirmanzeige ist als Beweis nicht
geeignet. Denn der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit gilt nur, wenn
es sich bei dem Dokument um eine Aufzeichnung handelt, die den technischen
Vorgang wiedergibt und zudem vollständig die Verbindungen unter Angabe
der Zielrufnummern enthält. Diese Voraussetzungen erfüllt ein
solcher Bildschirm-Ausdruck nicht.
Urteil
des AG Dorsten vom 28.01.2004 - Az.: 3 C 365/04
Der Anbieter ist detailiert
beweispflichtig für das Zustandekommen des Vertrages sowie die in Anspruch
genommene Dienstleistung.
Urteil
des AG Warendorf vom 22.01.2004 - Az.: 5 C 637/03
1. Der Netzbetreiber ist in vollem
Umfang beweispflichtig für das Umstandekommen des Vertrages.
2. Die Tatsachen, dass eine Verbindung technisch hergestellt wurde, ist
kein Anscheinsbeweis dafür, dass diese Verbindung durch eine willentliche
Handlung zu Stande zustande gekommen ist.
3. Gemäß § 241 a Abs. 3 BGB kann ein Anspruch durch Erbringung
unbestellter Leistungen nicht begründet werden. Dies gilt auch für
Mehrwertdienstleistungen aufgrund einer Internetverbindung, die mittels
eines ohne ausdrücklichen Willen des Computerbetreibers installierten
Dialers hergestellt worden ist.
Urteil
des AG Frankfurt vom 09.01.2004 - Az.: 32 C 2159/03 - 72
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Es reicht daher nicht aus, wenn der Netz-Betreiber nur allgemeine Ausführungen macht.
Urteil
des AG Duisburg vom 09.01.2004 - Az.: 5094/03
Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
Urteil des AG Dortmund vom 06.01.2004 - Az.: 107 C 13053/03 He
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Angesichts eines in letzter Zeit festzustellenden erheblichen Missbrauchs
von sogenannten Dialern, die ohne Zutun des Nutzers allein bei Anzeige einer
en Internetseite auf den Computer des Nutzers heruntergeladen und
völlig unbemerkt im Hintergrund ausgeführt werden können, kann jedenfalls
nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Nutzer wie auch
immer durch ein konkludentes Verhalten den Vertrag über die Nutzung der
Leitung geschlossen hat.
Urteil
des AG Neuwied vom 19.12.2003 - Az.: 4 C 1797/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit
nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben
werden" (hier offengelassen vom Gericht).
3. Ein mit "Einzelverbindungsübersicht" überschriebener Ausdruck einer Bildschirmanzeige
ist als Beweis nicht geeignet. Denn der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit
gilt nur, wenn es sich bei dem Dokument um eine Aufzeichnung handelt, die
den technischen Vorgang wiedergibt und zudem vollständig die Verbindungen
unter Angabe der Zielrufnummern enthält. Diese Voraussetzungen erfüllt ein
solcher Bildschirm-Ausdruck nicht.
4. Auch wenn der Kunde lediglich einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis
gewünscht hat, ist der Netz-Betreiber nicht davon entbunden und vor allem
auch nicht daran gehindert, die vollständigen Daten gleichwohl aufzubewahren
und ggf. vorzulegen.
Urteil
des AG Fürstenfeldbruck vom 12.12.2003 - Az.: 2 C 1386/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Dieser Beweispflicht wird nur genüge getan, wenn der Netz-Betreiber darlegt,
wie und unter welchen Umständen der Telefon-Kunde über die Geschäftsbedingungen
des Mehrwertdienste-Anbieters informiert wurde.
Urteil
des AG Oldenburg vom 11.12.2003 - Az.: E1 C 1096/03 (XX)
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Angesichts des erheblichen Missbrauchs von Dialern und vor dem Hintergrund,
dass ein Internet-Verbindungsaufbau ohne Wissen und Wollen des Kunden möglich
ist, ist die Beweistlastumkehr, die bei Sprachkommunikations-Dienstleistungen
in der Rechtsprechung angewendet wird, auf diese Fälle nicht übertragbar.
3. Dem Telefon-Kunden ist es nicht zuzumuten, Schutzvorkehrungen gegen die
ungewollte Installation von Dialern auf seinem Rechner zu treffen.
Urteil
des AG Hamburg St. Georg vom 26.11.2003 - Az.: 916 C 427/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Eine Zertifizierung der "Abrechnung von TK-Dienstleistungen einschließlich
Mehrwertdienstleistungen gemäß § 5 TKV" nach DIN ISO 9001:2000 ist nicht
ausreichend, um die Nachweispflicht nach § 16 Abs.3 TKV zu erfüllen.
Urteil
des AG Dortmund vom 21.11.2003 - Az.: 125 C 8822/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Angesichts des festzustellenden erheblichen Missbrauchs von Dialern und
vor dem Hintergrund eines effektiven Verbraucherschutzes kann nicht mehr
ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Telefon-Kunde durch ein
konkludentes Verhalten den Vertrag über die Nutzung der Leitung geschlossen
hat.
3. Eine solche Beweislast-Verteilung ergibt sich deswegen, weil nur Netz-Betreiber
in der Lage ist, die einzelnen Mehrwertdienste-Anbieter entsprechend auf
ihre Seriosität zu überprüfen, denn alleine der Netz-Betreiber kann feststellen,
ob bei bestimmten Rufnummern sich die Beschwerden von Telefonkunden häufen.
4. Eine solche Überprüfungspflicht ergibt sich insbesondere dann, wenn die
problematischen Einwahlen besonders häufig bei ein und demselben Netz-Betreiber
stattfinden.
Urteil
des AG Siegburg vom 19.11.2003 - Az.: 5 a C 242/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Eine Zertifizierung der "Abrechnung von TK-Dienstleistungen einschließlich
Mehrwertdienstleistungen gemäß § 5 TKV" nach DIN ISO 9001:2000 ist nicht
ausreichend, um die Nachweispflicht nach § 16 Abs.3 TKV zu erfüllen.
Urteil
des AG Duisburg-Ruhrort vom 17.11.2003 - Az.: 10 C 110/03
1. Aufgrund einer Einzelverbindungsübersicht
durch den Netz-Betreiber, die auf automatischen Gebührenerfassungseinrichtungen
basiert, ist ein Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Telefonrechnung
gegeben.
2. Dieser Anscheinsbeweis wird nicht dadurch erschüttert, dass der Telefon-Kunde
pauschal behauptet, eine Dialer habe sich unbemerkt auf seinem Rechner installiert.
3. Für das Vorliegen einer Sittenwidrigkeit hinsichtlich eines wucherischen
Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung trägt der Telefon-Kunde die
Beweislast.
Urteil
des AG Mettmann vom 17.11.2003 - Az.: 27 C 104/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Da sich die Existenz von sich selbst installierenden Dialern auch zu
Zeiten des angeblichen Vertragsschlusses jedenfalls nicht sicher ausschließen
lässt, kann von einem Anscheinsbeweis zu Gunsten des Netz-Betreibers nicht
ausgegangen werden.
3. Nach Sinn und Zweck der Regelungen der TDSV ist davon auszugehen, dass
die vollständigen Verbindungs-Daten jedenfalls dann weiterhin vorgehalten
werden dürfen, wenn absehbar war, dass das Unternehmen auch zukünftig auf
diese Daten zum Nachweis seiner Rechnungen angewiesen bleibt.
Urteil
des AG Kempen vom 13.11.2003 - Az.: 11 C 178/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Telefonkunden tritt insbesondere
dann nicht ein, wenn im außergerichtlichen Schriftverkehr sich widersprechende
Einzelverbindungsnachweise vorgelegt wurden.
Urteil
des AG Hamburg St. Georg vom 12.11.2003 - Az.: 916 C 310/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit
nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben
werden", und ist somit unwirksam.
Urteil
des AG Krefeld vom 11.11.2003 - Az.: 79 C 145/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Führt der Netz-Betreiber trotz Aufforderung durch den Telefon-Kunden
keine technische Überprüfung nach § 16 TKV durch bzw. legt diese Unterlagen
dem Telefonkunden nicht vor, kommt der grundsätzliche Anscheinsbeweis für
die Richtigkeit einer Telefonrechnung nicht zum Zuge.
Urteil
des AG Kiel vom 07.11.2003 - Az.: 118 C 136/03
1. Ein Telefonanschluss-Inhaber,
der selber als Kläger auftritt und die Rückahlung bereits entrichteter Telefon-Entgelte
begehrt, ist grundsätzlich beweispflichtig dafür, dass zwischem ihm und
dem Netz-Betreiber kein Vertrag zustande gekommen ist.
2. Diese Beweislast kehrt sich jedoch zu Lasten des Netz-Betreibers dann
um, wenn der Telefonanschluss-Inhaber den strittigen Betrag unter ausdrücklichem
Vorbehalt der Rückforderung gezahlt hat, um eine Telefonsperre zu vermeiden
bzw. aufzuheben. Denn dann hat der Telefonanschluss-Inhaber lediglich unter
dem Vorbehalt der Schuld gezahlt und wollte die Beweislast dem Netz-Betreiber
auferlegt wissen.
Urteil
des AG Lübeck vom 06.11.2003 - Az.: 29 C 2632/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Ist bei einem Einzelverbindungsnachweis die Zielrufnummer um die letzten
drei Stellen verkürzt dargestellt, so hat der Netz-Betreiber die Pflicht,
die vollständigen Daten offenzulegen. Tut er dies nicht, genügt er nicht
seiner Beweispflicht.
Urteil
des AG Charlottenburg vom 30.10.2003 - Az.: 214 C 211/03
1. Aufgrund einer Einzelverbindungsübersicht
durch den Netz-Betreiber, die auf automatischen Gebührenerfassungseinrichtungen
basiert, ist ein Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Telefonrechnung
gegeben.
2. Dieser Anscheinsbeweis wird nicht dadurch erschüttert, dass der Telefon-Kunde
pauschal behauptet, eine Dialer habe sich unbemerkt auf seinem Rechner installiert.
Urteil
des AG Krefeld vom 30.10.2003 - Az.: 72 C 58/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Allein die Verpflichtung der Inhalt-Anbieter auf den Verhaltenskodex
der Freiwilligen Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V. besagt nichts
über die Einhaltung der Verpflichtung durch die entsprechenden Anbieter.
Auch ein pauschales Verweisen auf die Tatsache, dass eine Veröffentlichung
des Tarifs im Amtsblatt der Regulierungsbehörde erfolgt sei, ist dies nicht
ausreichend.
Urteil
des AG Hamburg St. Georg vom 29.10.2003 - Az.: 915 C 263/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Eine Beweislastumkehr wie sie von der Rechtsprechung für die Inanspruchnahme
von Mehrwertdiensten im Telefonverkehr bei Vorlage entsprechender Einzelverbindungsübersichten
entwickelt wurde, ist hier insoweit nicht angezeigt. Denn anders als im
Telefonverkehr ist es bei Nutzung eines Internetzuganges nämlich durchaus
denkbar, dass sich - beispielsweise durch die ungewollte Installation eines
sog. Dialers - ohne Kenntnis des Nutzers Verbindungen zu Mehrwertdiensten
aufbauen
3. Ein Vertragsschluss lässt sich auch nicht nach den Grundsätzen über die
Zurechnung einer ohne Erklärungsbewusstsein abgegebenen Willenserklärung
begründen, da der Telefon-Kunde nicht fahrlässig gehandelt hat. Es besteht
seitens des Telefon-Kunden keine Verpflichtung, Schutzvorkehrungen gegen
die ungewollte Installation sog. Dialer auf seinem Rechner zu treffen oder
den ordnungemäßen Aufbau von Internetverbindungen regelmäßig zu überprüfen.
Derartige Schutz- und Kontrollpflichten überfordern bereits einen durchschnittlich
befähigten Internernutzer.
Urteil
des AG Forchheim vom 15.10.2003 - Az.: 72 C 392/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben gelten die Bestimmungen des
zum 15.08.2003 in Kraft getretenen 0190-Reformgesetzes auch für Sachverhalte
vor diesem Zeitpunkt.
Urteil
des AG Bochum vom 15.10.2003 - Az.: 70 6 286/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Angesichts des in letzter Zeit festzustellenden erheblichen Missbrauchs
von Dialern, die ohne Zutun des Nutzers allein bei Anzeige einer bestimmten
Internetseite auf den Computer des Nutzers heruntergeladen und völlig unbemerkt
im Hintergrund ausgeführt werden können, kann jedenfalls nicht mehr ohne
weiteres davon ausgegangen werden, dass der Telefon-Kunde durch ein konkludentes
Verhalten den Vertrag über die Nutzung der Leitung geschlossen hat.
Urteil
des AG Norderstedt vom 01.10.2003 - Az.: 42 C 119/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Auch ein mit "Einzelverbindungsübersicht" überschriebener Ausdruck einer
Bildschirmanzeige ist als Beweis nicht geeignet. Denn der Anscheinsbeweis
für die Richtigkeit gilt nur, wenn es sich bei dem Dokument um eine Aufzeichnung
handelt, die den technischen Vorgang wiedergibt und zudem vollständig die
Verbindungen unter Angabe der Zielrufnummern enthält. Diese Voraussetzungen
erfüllt ein solcher Bildschirm-Ausdruck nicht.
3. Auch wenn der Kunde lediglich einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis
gewünscht hat, ist der Netz-Betreiber nicht davon entbunden und vor allem
auch nicht daran gehindert, die vollständigen Daten gleichwohl aufzubewahren
und ggf. vorzulegen (so auch schon AG
Paderborn, Urt. v. 10.04.2002 in NJW-RR 2002, 1141).
Urteil
des AG Göttingen vom 30.09.2003 - Az.: 24 C 173/03 (H)
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Angesichts der ständig steigenden Missbräuche mit den 0190-Nummern und
unter Berücksichtigung des Verbraucherschutzes ist der Netzbetreiber verpflichtet,
dem Telefon-Kunden Klarheit zu schaffen und missbräuchliche Nutzungen durch
entsprechende Aufklärung und Rechnungslegung zu vermeiden.
Urteil
des AG Krefeld vom 24.09.2003 - Az.: 71 C 172/03
Bei "11xxx"-Mehrwertdiensten
ist der Netzbetreiber verpflichtet, die vollständigen Verbindungsdaten und
die Angabe, welcher Dienst sich hinter dieser Nummer verbirgt, beizubringen.
Dies gilt auch dann, wenn der Kunde bei der Abrechnung eine Rufnummernverkürzung
beantragt hat.
Urteil
des AG Kitzingen vom 11.09.2003 - Az.: 1 C 198/03
Eine Abtretungsvereinbarung
genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen
abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit
unwirksam.
Urteil
des AG Münster vom 03.09.2003 - Az.: 5 C 1775/03
Angesichts der Tatsache, dass
die Möglichkeit besteht, dass sich Dialer installieren, ohne dass dem Anschlussinhaber
deutlich gemacht wird, dass er einen hochpreisigen Mehrwertdienst in Anspruch
nimmt, gibt es auch keinen Beweis des erstens Anscheins, der es zulässt,
aus der Einwahl auf die Abgabe einer Willenserklärung zur Nutzung des Mehrwertdienstes
zu schließen.
Urteil
des AG Berlin-Wedding vom 01.09.2003 - Az.: 17C 263/03
Es obliegt angesichts der "hinlänglich
bekannten" Dialer-Problematik dem Netz-Betreiber nachzuweisen, dass der
Nutzer die Mehrwertdienste-Verbindung wirklich wollte.
Urteil
des AG Reinbek vom 27.08.2003 - Az.: 5 C 313/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leisitung. Ein mit "Einzelverbindungsübersicht"
überschriebener Ausdruck einer Bildschirmanzeige ist als Beweis nicht geeignet.
2. Der Netz-Betreiber muss beweisen, dass dem Nutzer vor Inanspruchnahme
des Mehrwertdienstes die Höhe des anfallenden Entgeltes mitgeteilt wurde.
Alleine die Tatsache, dass eine entsprechende Verpflichtung der Anbieter
besteht, sagt nichts darüber aus, dass diese Verpflichtung auch im konkreten
Einzelfall eingehalten wurde.
3. Die Einwendungsfrist aus der Telekom-Rechnung gilt nicht im Verhältnis
zu Fremdanbietern.
Urteil
des AG Frankfurt a.M. vom 22.08.2003 - Az.: 1 C 0922/03
1. Soweit kein Anlass für die
Annahme eines technischen Fehlers besteht, spricht ein Anscheinsbeweis für
die Richtigkeit der Telefon-Rechnung.
2. Dieser Anscheinsbeweis wird nicht dadurch erschüttert, dass der Telefon-Kunde
pauschal behauptet, eine unbekannte dritte Person habe einen Dialer auf
seinen Anschluss aufgeschaltet und einen erhöhten Gebührenanfall herbeigeführt.
3. Die Bestimmungen des zum 15.08.2003 in Kraft getretenen 0190-Reformgesetzes
gelten nicht für Sachverhalte vor diesem Zeitpunkt.
Urteil
des AG Gelsenkirchen vom 19.08.2003 - Az.: 14 C 38/03
1. Es obliegt dem Netz-Betreiber
konkret darzulegen und nachzuweisen, dass der Nutzer die Mehrwertdienste-Verbindung
wirklich in Anspruch genommen hat.
2. Eine allgemeine Darstellung, was alles mittels einer Mehrwertdienste-Nummer
abrechenbar ist, reicht hierfür nicht aus. Auch ein allgemeiner Beweisantritt
mittels Sachverständigengutachten ist unzulässig, da er derartig pauschal
ist, dass ein entsprechendes Nachgehen nur zu einer Ausforschung führen
würde.
Urteil
des AG Velbert v. 15.08.2003 - Az.: 17 C 183/03
1. Es obliegt dem Netz-Betreiber
konkret darzulegen und nachzuweisen, dass der Nutzer die Mehrwertdienste-Verbindung
wirklich in Anspruch genommen hat.
2. Ein bloßer mit "Einzelverbindungsnachweis" überschriebener Computerausdruck
reicht hierfür nicht aus.
Urteil
des AG Steinfurt v. 07.08.2003 - Az.: 4 C 235/03
1. Es obliegt dem Netz-Betreiber
konkret darzulegen und nachzuweisen, dass der Nutzer die Mehrwertdienste-Verbindung
wirklich in Anspruch genommen hat.
2. Ein pauschales Vortragen wie entsprechende Werkverträge zustande kommen
können, reicht hierfür nicht aus. Es müssen konkrete Tatsachen dargelegt
werden, wie im konkreten Fall der Werkvertragsabschluß erfolgt sein soll.
Urteil
des AG Würzburg vom 06.08.2003 - Az.: 11 C 745/03
1. Allein der Einzelverbindungsnachweis
ist kein Anscheinsbeweis für Nachweis der erbrachten Leistung.
2. Keine Beweislastumkehr durch "Einwendungsklausel" auf der Telefonrechnung.
Urteil
des AG Hamburg-Altona v. 02.08.2003 - Az.: 316 C 354/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Der Beweis des ersten Anscheins kann angesichts des in letzter Zeit vermehrt
auftretenden Dialer-Missbrauchs auf Mehrwertdienste, insb. sog. 0190-Dialer,
nicht übertragen werden.
3. Der Telefonnetz-Betreiber ist auch trotz beantragter Verkürzung der Rufnummer
verpflichtet und berechtigt, für interne Zwecke die vollständigen Daten
des Inhalte-Anbieters zu speichern. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache,
dass der Telefonnetz-Betreiber wissen muss, an wen er das vereinnahmte Geld
weiterleiten müsste.
Urteil
des AG Frankfurt a.M. vom 10.07.2003 Az.: 31 C 1361/03 - 83
1. Damit der klägerische
Vortrag nachvollziehbar ist, hätte lückenlos vortragen werden müssen,
welche Dienstleistungen genau und zu welchen Preisen in Anspruch genommen
worden sein sollen.
2. Es reicht nicht aus, dass die Klägerin meint, vor diesem Hintergrund
der Form der Tarifierung müsse davon ausgegangen werden, dass dem streitgegenständlichen
Entgelt eine angemessene Leistung gegenübersteht.
3. In Anbetracht der allgemein bekannten Missbräuche mit den sogenannten
"0190-Nummern" muss das Gericht schon im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes
auf einem entsprechend substantiierten Vortrag der Klägerseite bestehen.
Nur so kann dem Beklagten und auch dem Gericht ermöglicht werden, zu überprüfen,
ob bestimmte Verbindungen mit dem Willen des Beklagten zustande gekommen
sind und kein Missbrauch vorliegt.
Urteils
des AG Nettetal vom 08.07.2003 - Az.: 69/03
1. Der Anscheinsbeweis, der
für normale Telefon-Verbindungen gilt, ist auf Internet-Verbindungen (Dialer)
grundsätzlich übertragbar.
2. Aufgrund einer Einzelverbindungsübersicht durch den Netz-Betreiber, die
auf automatischen Gebührenerfassungseinrichtungen basiert, ist ein solcher
Anscheinsbeweis anzunehmen.
3. Dieser Anscheinsbeweis wird nicht dadurch erschüttert, dass der Telefon-Kunde
pauschal behauptet, eine Dialer habe sich unbemerkt auf seinem Rechner installiert
und sich nach der Nutzung wieder gelöscht.
Urteils des AG Itzehoe vom 03.07.2003 - Az.: 87 C 276/03
Der pauschale Hinweis des Telefon-Kunden
auf eine mögliche Verbindungsherstellung durch ein ungewolltes Dialer-Programm
ist nicht ausreichend.
Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 19.06.2003 - Az.: 15 C 505/02
1. Es obliegt dem Netz-Betreiber
konkret darzulegen und nachzuweisen, dass der Nutzer die Mehrwertdienste-Verbindung
wirklich in Anspruch genommen hat.
2. Ein pauschales Vortragen wie entsprechende Werkverträge zustande kommen
können, reicht hierfür nicht aus. Es müssen konkrete Tatsachen dargelegt
werden, wie im konkreten Fall der Werkvertragsabschluß erfolgt sein soll.
Beschluss
des AG Bünde vom 27.05.2003 Az.: 6 C 302/02
1. Für die Inanspruchnahme der
Leistungen ist der Netzbetreiber beweispflichtig. Die Vorlage eines Ausdrucks
einer offenkundigen Bildschirmanzeige von einmal 12 und einmal 20 Datensätzen
ist kein Beweis für die Inanspruchnahme von irgendwelchen Leistungen.
2. Der geltend gemachte Anspruch besteht schon deswegen nicht, weil die
Abrechnung des Netzbetreibers durch die Unkenntlichmachung der Zielrufnummer
die Feststellung des Anbieters nicht ermöglicht.
3. Angesichts des in letzter Zeit festzustellenden erheblichem Mißbrauchs
von sogenannten Dialern kann jedenfalls nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen
werden, dass das Einverständnis des Nutzers durch Betätigen eines entsprechenden
Bestätigungsfeldes in der Software erteilt wurde. Es obliegt dem Netzbetreiber,
dies darzulegen und zu beweisen (so auch LG
Nürnberg-Fürth, 11 S 8162/02).
Urteil
des AG Kaiserslautern vom 29.04.2003 Az.: 1 C 291/03
Angesichts der Höhe der angefallenen
Entgelte für Mehrwertdienste (ca. eineinhalb Minuten über 90,00 EUR) ist
es dem Telefonnetzbetreiber zuzumuten, daß er ausdrücklich auf die in den
Geschäftsbedingungen festgelegten Preise hinweist. Eine stillschweigende
Einbeziehung nach § 305 Nr.2 b) BGB reicht nicht aus.
Urteil
des LG Nürnberg-Fürth vom 27.03.2003 Az.: 11 S 8162/02
1. Der Anbieter einer über eine
"0190-Nummer" abgerechneten Dienstleistung trägt die Beweislast dafür, dass
mit dem Nutzer ein Vertrag über eine entgeltliche Dienstleistung geschlossen,
zuvor das geforderte Entgelt genannt und die Dienstleistung auch erbracht
worden ist.
2. Dem Anbieter ist es zumutbar, hierfür eine Datensicherung über Einzelverbindungen
vorzunehmen und diese aufzubewahren.
Urteil
des AG Bonn vom 10.03.2003 Az.: 11 C 717/02
Der Kläger hätte vortragen müssen,
dass die Beklagte vor dem Einwählen erkannte, dass sie eine 190iger Nummer
in Anspruch nahm und welche Gebühren anfielen.
Urteil
des LG Nürnberg-Fürth vom 27.03.2003 Az.: 11 S 8162/02
1. Der Anbieter einer über eine
"0190-Nummer" abgerechneten Dienstleistung trägt die Beweislast dafür, dass
mit dem Nutzer ein Vertrag über eine entgeltliche Dienstleistung geschlossen,
zuvor das geforderte Entgelt genannt und die Dienstleistung auch erbracht
worden ist.
2. Dem Anbieter ist es zumutbar, hierfür eine Datensicherung über Einzelverbindungen
vorzunehmen und diese aufzubewahren.
Urteil
des KG Berlin vom 27.01.2003 Az.: 26 U 205/01
Wählt sich ein Dialer unbemerkt
vom Nutzer ein, so hat der Nutzer gegen den Netzbetreiber einen Schadensersatzanspruch,
den er gegen die Gebührenforderung aufrechnen kann. Der Netzbetreiber
hat sich insoweit das Verschulden des Diensteanbieters wie das eines Gehilfen
zurechnen zu lassen.
Urteil
des AG Elmshorn vom 10.01.2003, Az.: 53 C 247/02
Wählt sich ein Dialer unbemerkt
vom Nutzer ein, so kommt kein Vertrag zwischen Nutzer und Telefonnetzbetreiber
zustande, Telefongebühren können nicht verlangt werden. Das Gericht
trifft keine Aussage zur Beweislast, da das Vorbringen des Geschädigten
vom Netzbetreiber nicht bestritten wurde.
Urteil
des LG Kiel vom 09.01.2003 Az.: 11 O 433/02
Wählt sich ein Dialer unbemerkt
vom Nutzer ein, so kommt kein Vertrag zwischen Nutzer und Telefonnetzbetreiber
zustande. Den Nutzer trifft keine Verpflichtung, Schutzprogramme zu installieren.
Ist unstreitig, daß die Standardeinwahl ins Internet von einem Dialer
herrührt, trifft die Beweislast für den Vertragsschluß den
Netzbetreiber.
Urteil
des AG Fürth vom 22.08.2002, Az.: 310 C 572/02
(bestätigt durch LG Nürnberg-Fürth,
Urt v. 27.03.2003 Az.: 11 S 8162/02 vgl.o.)
1. Der Anbieter einer über eine "0190-Nummer" abgerechneten Dienstleistung
trägt die Beweislast dafür, dass mit dem Nutzer ein Vertrag über eine entgeltliche
Dienstleistung geschlossen, zuvor das geforderte Entgelt genannt und die
Dienstleistung auch erbracht worden ist.
2. Dem Anbieter ist es zumutbar, hierfür eine Datensicherung über Einzelverbindungen
vorzunehmen und diese aufzubewahren.
Urteil
des AG Starnberg vom 14.08.2002, Az.: 2 C 1479/01
Kein Anscheinsbeweis für
die Richtigkeit der Telefonrechnung. Aufgrund der neuen technischen Möglichkeit
der Manipulationen durch Dialer trägt der Netzbetreiber die Beweislast
für das Zustandekommen der Verbindungen. Die bisherige Rechtsprechung
ist insoweit überholt.
Urteil
des AG Freiburg vom 11. 06. 2002 Az.: 11 C 4381/01
Ein Telefonnetzbetreiber scheitert
mit seiner Zahlungsklage auf Gebühren, die durch ungewolltes Anwählen
einer 0190-Nummer mittels eines selbstinstallierenden Dialers enstanden
waren.
Zutreffende Anmerkung hierzu
von Ralf Winter, CR 2002, 899
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Urteil
des AG Westerburg, Urteil vom 10.05.2004, Az.: (unbk)
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung (insb.
für Art, Form, Umfang und Preis der Leistung).
2. Der Netz-Betreiber kommt dieser Beweispflicht nach, wenn im Rahmen einer nachträglichen technischen Überprüfung
keine Fehler festzustellen sind. In einem solchen Fall gilt der Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit
der Telefonrechnung.
Urteil
des AG Dorsten vom 20.01.2004 - Az.: 8 C 293/03
Computernutzer ist verantwortlich
für unbemerkt installierte Dialer auf dem eigenen PC; Verbindungsaufbau
muß überwacht werden.
Urteil
des AG Dillenburg vom 22.12.2003 - Az.: 5 C 559/03
Anforderung an Einzelverbindungsnachweis
nach § 14 S. 3 TKV: Quelle des Gesprächs, Beginn, Ende, Dauer,
gekürzte Zielrufnummer; genauere Produktbezeichnung nicht notwendig.
Urteil
des LG Mönchengladbach vom 12.12.2003 - Az.: 2 S 116/03
1. Der Telefon-Kunde ist für
die Tatsache, dass die Verbindung durch einen illegalen 0190-Dialer ungewollt
hergestellt wurde, beweispflichtig.
2. Auch aus der Tatsache, dass ein Dialer grundsätzlich missbraucht werden
kann, ergibt sich keine Umkehr der Beweis- und Darlegungslast zu Lasten
des Netz-Betreibers. Denn Web-Dialer können wie meisten anderen Sachen oder
Gegenstände - und letztlich gilt das auch für Computerprogramme - zweckentfremdet
werden, ohne dass man den Herstellern derartiger Gegenstände deshalb besondere
Sorgfalts- oder gar Produktbeobachtungspflichten auferlegen könnnte. Dies
ergibt sich insbesondere aus einer Wertung des § 8 TDG.
(Bestätigung des Urteils
des AG Mönchengladbach vom 29.04.2003 Az.: 5 C 286/02).
Urteil
des AG Lübeck vom 19.11.2003 - Az.: 31 C 3099/03
Nach Löschung der Festplatte
die bloße Behauptung, ein Dialer habe sich unbewußt eingewählt,
ohne weitere Nachweise zu erbringen, widerlegt nicht den Beweis de
s ersten Anscheins der Richtigkeit der Abrechnung.
Urteil
des OLG Koblenz vom 14.11.2003 - Az.: 8 U 824/02
1. Entsprechend BGH (Urt.
v. 22. November 2001 - Az.: II ZR 5/01) wirkt sich die mögliche Sittenwidrigkeit
des Mehrwertdienste-Vertrages (hier: Sprachtelefonie) nicht auf den Vertrag
zwischen Netz-Betreiber und Telefonkunde aus, da es sich bei diesem um ein
neutrales Hilfsgeschäft handelt.
2. Ergibt die nachträgliche Zählerüberprüfung durch den Netz-Betreiber,
dass die Gebührenerfassungseinrichtung keine technischen Fehler aufweist,
ist dies ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Telefonabrechnung.
Urteil
des AG Villingen-Schwenningen vom 10.11.2003 - Az.: 67 C 832/03
1. Aufgrund einer Einzelverbindungsübersicht
durch den Netz-Betreiber, die auf automatischen Gebührenerfassungseinrichtungen
basiert, ist ein Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Telefonrechnung
gegeben.
2. Um diesen Anscheinsbeweis zu erschütteren, bedarf es eines substantiierten
Vortrages des Telefon-Kunden.
Urteil
des AG Jena vom 15.10.2003 - Az.: 28 C 615/03
1. Verbraucher ist beweispflichtig
für unbewußten Verbindungsaufbau mittels eines Dialers
2. Der die Dienste in Anspruch
nehmende Teilnehmer ist für die Sicherheit des eigenen Rechners und
den Schutz vor illegalen Dialern genauso selbst verantwortlich, wie er sich
selbst vor Computerviren, Würmern und Trojanern schützen muss.
Urteil
des AG Achim vom 14.10.2003 - Az.: 8 C 293/03
Bestätigung der Obliegenheit
des Kunden, Einwendungen gegen eine falsche Telefonrechnung zu erheben.
Urteil
des AG Borken vom 14.08.2003 - Az.: 12 C 130/03
1. Anscheinsbeweis
der Richtigkeit des technischen Verbindungsaufbaus wird durch die vage und
unbestimmte Möglichkeit des ungewollten Verbindungsaufbaus nicht erschüttert.
2. Nichtanwahl von 0190-Rufnummern
über längere Zeit läßt nicht den Schluß zu, daß
solche Verbindungen mit hoher Wahrscheinlichkeit jetzt nicht gewählt
worden sind.
Urteil
des AG München vom 11.08.2003 - Az.: 131 C 1091/03
Hinweis: Das Urteil ist durch Klagerücknahme der Klägerseite nicht mehr existent.
Der Verbraucher muß den
Anscheinsbeweis der Richtigkeit eines Einzelverbindungsnachweises detailiert
erschüttern. Dazu ist lediglich das Vorbringen, auf dem PC befinde
sich ein unbekannter - zum Zeitpunkt des Prozesses bereits gelöschter
- Icon, der vermutlichfür die Verbindungen ursächlich war, nicht
geeignet. Vielmehr ist die Kausalität eines vermeintlich betrügerischen
Dialers für den Verbindungsaufbau darzulegen.
Urteil
des LG Bielefeld vom 15.07.2003 - Az.: 21 S 170/03
Spezifizierte Angaben bezüglich
des Verbindugsumstände legen einen Verbindungsaufbau schlüssig
dar.
(Bestätigung des Urteils des AG Bielefeld vom 10.04.2004, Az.:
41 C 127/03)
Urteil
des AG Torgau vom 03.07.2003 Az.: 2 C 0189/03
1. Ob die Einwahl durch den
Anschlussinhaber selbst, seinen Sohn oder selbsttätig durch den Rechner
vorgenommen wurde, ist nicht entscheidend. Denn es dürfen nur solche Umstände
berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung für die andere Seite
erkennbar waren.
2. Dass es sich um eine automatische Einwahl handelte, führt zu keinem anderen
Ergebnis. Auch elektronische und automatische Erklärungen sind echte Willenserklärungen.
Dies gilt auch dann, wenn sie wegen einer Fehlleistung der Software abgegeben
werden
3. Ausreichend für die Abgabe einer Willenserklärung und somit für das Zustandekommen
eines Vertrages ist, wenn der Handelnde bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt
erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden
durfte und der andere Teil es auch tatsächlich so verstanden hat.
4. Zu den Sorfaltspflichten eines Internetusers gehört es, mit entsprechenden
Programmen den Verbindungsaufbau zu überwachen und Verbindungen nur bei
ausdrücklicher Freigabe aufbauen zu lassen (AG
München, Urteil vom 04.09.2001, AZ: 155 C 14416/01).
Urteil
des AG Gifhorn vom 16.05.2003 - Az.: 33 C 497/03 (VIl)
Ein pauschales Bestreiten der
Verbindungs-Entgelte durch den Anschluß-Inhaber reicht nicht aus.
Es bedarf konkreter Ausführungen, aufgrund welcher Umstände der Anschluß-Inhaber
der Auffassung ist, dass nicht er, sondern ein Dritter die Gebühren verursachte.
Urteil
des AG Dillenburg vom 13.09.2002 Az.: 5 C 286/02
Der Computer- bzw. Internetnutzer
hat alleine dafür Sorge zu tragen, das sich Dialerprogramme nicht installieren
bzw. hat seinen Computer so zu konfigurieren, das eine selbständige Einwahl
nicht möglich ist.
Urteil
des AG Wiesbaden vom 10. 08. 2002 Az.:92 C 1328/00 - 31 -
Der Nutzer muß dafür
Sorge tragen, daß Dialer nicht installiert werden oder den Computer
derart konfigurieren, daß eine selbständige Einwahl nicht möglich
ist. Er muß die entstehenden Gebühren daher tragen.
Urteil
des AG Bremen vom 08.05.2002 Az.: 2 C 0386/01
Der
Netzbetreiber hat grundsätzlich keinen Einfluß darauf, zu welchem
Zweck welche Teilnehmer über ihr Telefonnetz mit welchem Inhalt in
Verbindung treten. Die Gefahren, die aus der Nutzung des Internets erwachsen,
sind hinlänglich in der Öffentlichkeit bekannt. Es obliegt deshalb
dem Internetznutzer, sich gegen solche Gefahren durch geeignete Programme
zu schützen.
Urteil
des LG Mannheim vom 22.02.2002 Az.: 1 S 315/01
Der Inhaber eines Telefonanschlusses
wird gegenüber der Telekom zur Zahlung verurteilt.
Urteil
des AG Rastatt vom 05.10.2001 Az.: 2 C 285/01
Der Telefonkunde ist für
Verbindungen zu 0190-Nummern auch dann verantwortlich, wenn das Zustandekommen
von ihm nicht bemerkt werden kann.
Urteil
des AG München vom 04. 09. 2001 Az.: 155 C 14416/01
Der Nutzer muß dafür
Sorge tragen, daß Dialer nicht installiert werden oder den Computer
derart konfigurieren, daß eine selbständige Einwahl nicht möglich
ist. Der Kunde hat gegenüber dem Netzbetreiber auch dann kein Zurückbehaltungsrecht,
wenn dieser die Verbindungsdaten nicht vollständig herausgibt.
Urteil
des LG Berlin vom 11. Juli 2001 Az.: 18 O 63/01
Das Landgericht verurteilt den
Nutzer eines 0190-Dialers zur Zahlung der angefallenen Gebühren
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Urteil
des AG Heidelberg vom 11.12.2003 - Az.: 23 C 500/03
1. Klagt ein Telefonanschluss-Inhaber
auf Rückahlung bereits entrichteter Telefon-Entgelte, ist der Netz-Betreiber
für das Zustandekommen des Vertrages beweispflichtig.
2. Diese Beweispflicht ergibt sich u.a. daraus, dass der Netz-Betreiber
auch bei nur verkürzter Rufnummern-Speicherung zur Vorlage der vollständigen
Rufnummer verpflichtet ist.
Urteil
des AG Kiel vom 07.11.2003 - Az.: 118 C 136/03
1. Ein Telefonanschluss-Inhaber,
der selber als Kläger auftritt und die Rückahlung bereits entrichteter Telefon-Entgelte
begehrt, ist grundsätzlich beweispflichtig dafür, dass zwischem ihm und
dem Netz-Betreiber kein Vertrag zustande gekommen ist.
2. Diese Beweislast kehrt sich jedoch zu Lasten des Netz-Betreibers dann
um, wenn der Telefonanschluss-Inhaber den strittigen Betrag unter ausdrücklichem
Vorbehalt der Rückforderung gezahlt hat, um eine Telefonsperre zu vermeiden
bzw. aufzuheben. Denn dann hat der Telefonanschluss-Inhaber lediglich unter
dem Vorbehalt der Schuld gezahlt und wollte die Beweislast dem Netz-Betreiber
auferlegt wissen.
Urteil
des AG Bonn v. 30.07.2003 - Az.: 9 C 588/02
1. Ein Telefonkunde hat dem
Grunde nach einen Rückerstattungsanspruch gegen den Netz-Betreiber, wenn
die Verbindungen durch einen betrügerischen Dialer hergestellt wurden und
der Kunde die Rechnung ursprünglich bezahlt hatte.
2. Dem Kunden steht in diesen Fällen ein Rückerstattungsanspruch nicht in
voller Höhe, sondern nur in dem Umfang zu, in dem die betrügerischen Mehrwertdienste
erbracht wurden. Eine Rückerstattung ist jedoch für den Teil ausgeschlossen,
der sich auf die technische Bereitstellung der Leitungsverbindungen durch
den Netz-Betreiber bezieht. Denn der Netz-Betreiber stellt idR. die Verbindungen
zur Verfügung, ohne Kenntnis über den Inhalt dieser Verbindungen zu haben.
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Urteil
des AG Elmshorn vom 16.04.2004 - Az.: 53 C 73/03
1. Der Verbraucher ist detailiert
beweispflichtig, wenn er bereits gezahlte Telefongebühren für
Internet- und Mehrwertdienste-Verbindungen nach § 812 BGB rückzufordern
begehrt.
2. Ein Sachverständigengutachten,
daß eine unbemerkte, betrügerische Dialer-Einwahl "nicht
ausschließt", genügt nicht als Beweis dieser Tatsache.
Urteil
des AG Elmshorn vom 16.03.2004 - Az.: 57 C 143/0
Ein Telefonanschluss-Inhaber,
der selber als Kläger auftritt und eine Rückzahlung begehrt, ist dafür beweispflichtig,
dass zwischem ihm und dem Netz-Betreiber kein Vertrag zustande gekommen
ist.
Urteil des AG Limburg vom 02.09.2003 - Az.: 4 C 1448/02 (15)
Ein Telefonanschluss-Inhaber,
der selber als Kläger auftritt und die Feststellung begehrt, dass zwischem
ihm und dem Netz-Betreiber kein Vertrag zustande gekommen ist, ist hierfür
beweispflichtig.
Urteil
des AG Elmshorn vom 21.08.2003 - Az.: 59 C 119/03
Ein Telefonanschluss-Inhaber,
der selber als Kläger auftritt und eine Rückzahlung begehrt, ist dafür beweispflichtig,
dass zwischem ihm und dem Netz-Betreiber kein Vertrag zustande gekommen
ist.
Urteil
des AG Elmshorn v. 05.08.2003 - Az.: 51 C 93/03
1. Ein Telefonanschluss-Inhaber,
der selber als Kläger auftritt und die Rückzahlung seines Entgeltes verlangt,
ist hierfür beweispflichtig.
2. Ein Abrechnungssystem nach § 5 TKV indiziert die Richtigkeit einer Telefon-Rechnung.
3. Die Auffassung des LG Nürnberg
(Urt. v. 20.02.2003 - Az: 11 S 8162/02), dass der Netz-Betreiber für
die Nennung des Entgeltbetrages und die Erbringung der Leistung beweispflichtig
ist, findet keine Stütze im Gesetz.
Urteil
des AG Elmshorn vom 30.07.2003 - Az.: 59 C 19/03
1. Ein Telefonanschluss-Inhaber,
der das wegen eines (vermeintlichen) Dialers zuviel gezahlte Entgelt zurückfordert,
muss darlegen und beweisen, dass kein Vertrag zustande gekommen ist. Etwaige
Unklarheiten gehen aus Gründen der Beweislast zu seinen Nachteilen.
2. Lediglich im umgekehrten Falle, wenn der Netz-Betreiber das Entgelt einklagt
und insoweit die Rollen dann vertauscht wären, trifft den Netz-Betreiber
die Beweislast.
Urteil
des AG Waldshut-Tiengen vom 13.06.2003 - Az.: 3 C 95/03
1. Die automatische Zwangstrennung
nach 1 Stunde (lt. OLG Hamm, Urteil
v. 05.11.2002 - Az.: 19 U 14/02) kann auf 0192-Rufnummern nicht übertragen
werden.
2. Ein Telefonanschluss-Inhaber, der selber als Kläger auftritt und die Feststellung
begehrt, dass zwischem ihm und dem Netz-Betreiber kein Vertrag zustande gekommen
ist, ist hierfür beweispflichtig. Ein pauschales Bestreiten des Zustandekommens
der Verbindungen reicht nicht aus.
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Urteil des
AG Berlin-Mitte vom 28.04.2004 - Az.: 15 C 372/03
1. Klage muß insoweit
substantiiert sein, als daß angewählte Rufnummern vollständig
und nicht mit durch "X" ersetzten Endziffern angegeben werden.
2. Anbieter ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
Urteil
des AG Hamburg-Barmbek vom 07.04.2004 - Az.: 816 C 332/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit
nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben
werden", und ist somit unwirksam.
3. Auch wenn der Kunde lediglich einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis
gewünscht hat, ist der Netz-Betreiber nicht davon entbunden und vor allem
auch nicht daran gehindert, die vollständigen Daten gleichwohl aufzubewahren
und ggf. vorzulegen.
Urteil
des AG Neustadt a. Rbge., Urteil vom 24.03.2004, Az.: (unbk.)
1. Eine Abtretungsvereinbarung ist nicht bestimmt genug, wenn "Forderungen abgetreten
werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden" und ist somit ununwirksam.
2. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung (inbs.
für Art, Form, Umfang und Preis der Leistung)
Urteil
des AG Neuwied vom 19.12.2003 - Az.: 4 C 1797/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit
nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben
werden" (hier offengelassen vom Gericht).
3. Ein mit "Einzelverbindungsübersicht" überschriebener Ausdruck einer Bildschirmanzeige
ist als Beweis nicht geeignet. Denn der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit
gilt nur, wenn es sich bei dem Dokument um eine Aufzeichnung handelt, die
den technischen Vorgang wiedergibt und zudem vollständig die Verbindungen
unter Angabe der Zielrufnummern enthält. Diese Voraussetzungen erfüllt ein
solcher Bildschirm-Ausdruck nicht.
4. Auch wenn der Kunde lediglich einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis
gewünscht hat, ist der Netz-Betreiber nicht davon entbunden und vor allem
auch nicht daran gehindert, die vollständigen Daten gleichwohl aufzubewahren
und ggf. vorzulegen.
Urteil
des AG Heidelberg vom 11.12.2003 - Az.: 23 C 500/03
1. Klagt ein Telefonanschluss-Inhaber
auf Rückahlung bereits entrichteter Telefon-Entgelte, ist der Netz-Betreiber
für das Zustandekommen des Vertrages beweispflichtig.
2. Diese Beweispflicht ergibt sich u.a. daraus, dass der Netz-Betreiber
auch bei nur verkürzter Rufnummern-Speicherung zur Vorlage der vollständigen
Rufnummer verpflichtet ist.
Urteil
des AG Mettmann vom 17.11.2003 - Az.: 27 C 104/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Da sich die Existenz von sich selbst installierenden Dialern auch zu
Zeiten des angeblichen Vertragsschlusses jedenfalls nicht sicher ausschließen
lässt, kann von einem Anscheinsbeweis zu Gunsten des Netz-Betreibers nicht
ausgegangen werden.
3. Nach Sinn und Zweck der Regelungen der TDSV ist davon auszugehen, dass
die vollständigen Verbindungs-Daten jedenfalls dann weiterhin vorgehalten
werden dürfen, wenn absehbar war, dass das Unternehmen auch zukünftig auf
diese Daten zum Nachweis seiner Rechnungen angewiesen bleibt.
Urteil
des AG Lübeck vom 06.11.2003 - Az.: 29 C 2632/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Ist bei einem Einzelverbindungsnachweis die Zielrufnummer um die letzten
drei Stellen verkürzt dargestellt, so hat der Netz-Betreiber die Pflicht,
die vollständigen Daten offenzulegen. Tut er dies nicht, genügt er nicht
seiner Beweispflicht.
Urteil
des AG Backnang vom 03.11.2003 - Az.: 6 C 465/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Ein mit "Einzelverbindungsübersicht" überschriebener Ausdruck einer Bildschirmanzeige
ist als Beweis nicht geeignet. Denn der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit
gilt nur, wenn es sich bei dem Dokument um eine Aufzeichnung handelt, die
den technischen Vorgang wiedergibt und zudem vollständig die Verbindungen
unter Angabe der Zielrufnummern enthält. Diese Voraussetzungen erfüllt ein
solcher Bildschirm-Ausdruck nicht.
3. Auch wenn der Kunde lediglich einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis
gewünscht hat, ist der Netz-Betreiber nicht davon entbunden und vor allem
auch nicht daran gehindert, die vollständigen Daten gleichwohl aufzubewahren
und ggf. vorzulegen.
Urteil
des AG Norderstedt vom 01.10.2003 - Az.: 42 C 119/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Auch ein mit "Einzelverbindungsübersicht" überschriebener Ausdruck einer
Bildschirmanzeige ist als Beweis nicht geeignet. Denn der Anscheinsbeweis
für die Richtigkeit gilt nur, wenn es sich bei dem Dokument um eine Aufzeichnung
handelt, die den technischen Vorgang wiedergibt und zudem vollständig die
Verbindungen unter Angabe der Zielrufnummern enthält. Diese Voraussetzungen
erfüllt ein solcher Bildschirm-Ausdruck nicht.
3. Auch wenn der Kunde lediglich einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis
gewünscht hat, ist der Netz-Betreiber nicht davon entbunden und vor allem
auch nicht daran gehindert, die vollständigen Daten gleichwohl aufzubewahren
und ggf. vorzulegen (so auch schon AG
Paderborn, Urt. v. 10.04.2002 in NJW-RR 2002, 1141).
Urteil
des AG Krefeld vom 24.09.2003 - Az.: 71 C 172/03
Bei "11xxx"-Mehrwertdiensten
ist der Netzbetreiber verpflichtet, die vollständigen Verbindungsdaten und
die Angabe, welcher Dienst sich hinter dieser Nummer verbirgt, beizubringen.
Dies gilt auch dann, wenn der Kunde bei der Abrechnung eine Rufnummernverkürzung
beantragt hat.
Urteil
des AG Hamburg-Altona v. 02.08.2003 - Az.: 316 C 354/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Der Beweis des ersten Anscheins kann angesichts des in letzter Zeit vermehrt
auftretenden Dialer-Missbrauchs auf Mehrwertdienste, insb. sog. 0190-Dialer,
nicht übertragen werden.
3. Der Telefonnetz-Betreiber ist auch trotz beantragter Verkürzung der Rufnummer
verpflichtet und berechtigt, für interne Zwecke die vollständigen Daten
des Inhalte-Anbieters zu speichern. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache,
dass der Telefonnetz-Betreiber wissen muss, an wen er das vereinnahmte Geld
weiterleiten müsste.
Amtsgericht
Wiesbaden, Urteil vom 25.09.2002 Az.: 92 C 1440/02
Der Kunde, der von
der Telefongesellschaft auf Zahlung von 0190-Gebühren in Anspruch genommen
wird, hat ein Leistungsverweigerungsrecht, solange die Telefongesellschaft
nicht den Inhaber der 0190-Nummer bekanntgibt.
Landgericht
Memmingen, Urteil vom 27.06.2001 Az.: 1 S 297/01
Hat der Kunde eines
Mobilfunkvertrages auf die Zusendung eines Einzelverbindungsnachweises verzichtet,
so verbleibt die Beweislast für die geführten Gespräche dennoch
beim Netzbetreiber.
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Urteil
des AG Königswinter vom 30.04.2004 - Az.: 10 C 136/03
1. Einzelne Mehrwertdiensteanbieter
müssen durch den Kläger nicht namhaft gemacht werden.
2. Verbraucher muß darlegen,
daß Verbindung über einen Dialer zustande kam.
3. Anfechtender muß die
Umstände, die eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung rechtfertigen,
beweisen.
Urteil
des AG Aue vom 19.12.2003 - Az.: 1 C 1005/03
1. Beantragt ein Anschluss-Inhaber
bei Vertragsabschluß eine verkürzte Rufnummern-Speicherung, ist der Netz-Betreiber
weder technisch in der Lage noch berechtigt, eine Speicherung der vollständigen
Rufnummern vorzunehmen.
2. Wird der Anschluss-Inhaber vor Inanspruchnahme der Mehrwertdienste nicht
über die anfallenden Kosten informiert, gilt eine Vergütung gem. § 612 Abs.
1 BGB als stillschweigend vereinbart. Es gilt dann gemäß § 612 Abs.2 BGB
die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme derartiger Mehrwertdienste
als vereinbart.
3. Die Bestimmungen des zum 15.08.2003 in Kraft getretenen 0190-Reformgesetzes
gelten nicht für Sachverhalte vor diesem Zeitpunkt, da es ansonsten keiner
ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft hätte.
Urteil
des AG Mainz vom 06.11.2003 - Az.: 86 C 188/03
1. Beantragt ein Telefonanschluss-Inhaber
bei Vertragsabschluß eine verkürzte Rufnummern-Speicherung, ist der Netz-Betreiber
weder technisch in der Lage noch berechtigt, eine Speicherung der vollständigen
Rufnummern vorzunehmen.
2. Ein Zertifizierung über ein Abrechnungssystem iSd. § 5 TKV erfüllt die
Voraussetzungen der technischen Überprüfung nach § 16 TKV.
Urteil
des AG Bonn vom 16.10.2003 - Az.: 14 C 194/03
Beantragt ein Telefonanschluss-Inhaber
bei Vertragsabschluß eine verkürzte Rufnummern-Speicherung, ist der Netz-Betreiber
weder technisch in der Lage noch berechtigt, eine Speicherung der vollständigen
Rufnummern vorzunehmen.
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Beachte: Seit Inkrafttreten des neuen 0190/0900-Gesetzes (Stichtag:
15.08.2003) gilt für 0190/0900-Rufnummern gemäß § 43 b Abs.5 S.1 TKG gesetzlich
eine Zwangstrennungs-Pflicht
OLG
Hamm, Urteil v. 05.11.2002 Az.: 19 U 14/02
Der Netzbetreiber
ist verpflichtet, Verbindungen zu Mehrwertrufnummern nach spätestens
einer Stunde zu trennen. Tut er dies nicht, kann er für die weitere
Zeit keine Gebühren fordern. Dies entspräche nicht nur dem redlichen
Geschäftsverkehr, es gebe seit März 2000 auch eine entsprechende
Anweisung der Regulierungsbehörde.
LG
Heidelberg, Urteil vom 17.05.2002, Az.: 5 O 19/02
Der Netzbetreiber
ist verpflichtet, Verbindungen zu Mehrwertrufnummern nach spätestens
einer Stunde zu trennen. Tut er dies nicht, kann er für die weitere
Zeit keine Gebühren fordern.
Urteil
des AG Waldshut-Tiengen vom 13.06.2003 - Az.: 3 C 95/03
1. Die automatische Zwangstrennung
nach 1 Stunde (lt. OLG Hamm, Urteil
v. 05.11.2002 - Az.: 19 U 14/02) kann auf 0192-Rufnummern nicht übertragen
werden.
2. Ein Telefonanschluss-Inhaber, der selber als Kläger auftritt und die Feststellung
begehrt, dass zwischem ihm und dem Netz-Betreiber kein Vertrag zustande gekommen
ist, ist hierfür beweispflichtig. Ein pauschales Bestreiten des Zustandekommens
der Verbindungen reicht nicht aus.
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Urteil
des AG Brilon vom 28.01.2004 - Az.: 2 C 859/03
1. Eine Abtretungsvereinbarung
genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn
"Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben
werden", und ist somit unwirksam.
2. Ein mit "Einzelverbindungsübersicht"
überschriebener Ausdruck einer Bildschirmanzeige ist als Beweis nicht
geeignet. Denn der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit gilt nur, wenn
es sich bei dem Dokument um eine Aufzeichnung handelt, die den technischen
Vorgang wiedergibt und zudem vollständig die Verbindungen unter Angabe
der Zielrufnummern enthält. Diese Voraussetzungen erfüllt ein
solcher Bildschirm-Ausdruck nicht.
Urteil
des AG Neuwied vom 19.12.2003 - Az.: 4 C 1797/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit
nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben
werden" (hier offengelassen vom Gericht).
3. Ein mit "Einzelverbindungsübersicht" überschriebener Ausdruck einer Bildschirmanzeige
ist als Beweis nicht geeignet. Denn der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit
gilt nur, wenn es sich bei dem Dokument um eine Aufzeichnung handelt, die
den technischen Vorgang wiedergibt und zudem vollständig die Verbindungen
unter Angabe der Zielrufnummern enthält. Diese Voraussetzungen erfüllt ein
solcher Bildschirm-Ausdruck nicht.
4. Auch wenn der Kunde lediglich einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis
gewünscht hat, ist der Netz-Betreiber nicht davon entbunden und vor allem
auch nicht daran gehindert, die vollständigen Daten gleichwohl aufzubewahren
und ggf. vorzulegen.
Urteil
des AG Kempen vom 13.11.2003 - Az.: 11 C 178/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Telefonkunden tritt insbesondere
dann nicht ein, wenn im außergerichtlichen Schriftverkehr sich widersprechende
Einzelverbindungsnachweise vorgelegt wurden.
Urteil
des AG Backnang vom 03.11.2003 - Az.: 6 C 465/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Ein mit "Einzelverbindungsübersicht" überschriebener Ausdruck einer Bildschirmanzeige
ist als Beweis nicht geeignet. Denn der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit
gilt nur, wenn es sich bei dem Dokument um eine Aufzeichnung handelt, die
den technischen Vorgang wiedergibt und zudem vollständig die Verbindungen
unter Angabe der Zielrufnummern enthält. Diese Voraussetzungen erfüllt ein
solcher Bildschirm-Ausdruck nicht.
3. Auch wenn der Kunde lediglich einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis
gewünscht hat, ist der Netz-Betreiber nicht davon entbunden und vor allem
auch nicht daran gehindert, die vollständigen Daten gleichwohl aufzubewahren
und ggf. vorzulegen.
Urteil
des AG Norderstedt vom 01.10.2003 - Az.: 42 C 119/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Auch ein mit "Einzelverbindungsübersicht" überschriebener Ausdruck einer
Bildschirmanzeige ist als Beweis nicht geeignet. Denn der Anscheinsbeweis
für die Richtigkeit gilt nur, wenn es sich bei dem Dokument um eine Aufzeichnung
handelt, die den technischen Vorgang wiedergibt und zudem vollständig die
Verbindungen unter Angabe der Zielrufnummern enthält. Diese Voraussetzungen
erfüllt ein solcher Bildschirm-Ausdruck nicht.
3. Auch wenn der Kunde lediglich einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis
gewünscht hat, ist der Netz-Betreiber nicht davon entbunden und vor allem
auch nicht daran gehindert, die vollständigen Daten gleichwohl aufzubewahren
und ggf. vorzulegen (so auch schon AG
Paderborn, Urt. v. 10.04.2002 in NJW-RR 2002, 1141).
Urteil
des AG Reinbek vom 27.08.2003 - Az.: 5 C 313/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leisitung. Ein mit "Einzelverbindungsübersicht"
überschriebener Ausdruck einer Bildschirmanzeige ist als Beweis nicht geeignet.
2. Der Netz-Betreiber muss beweisen, dass dem Nutzer vor Inanspruchnahme
des Mehrwertdienstes die Höhe des anfallenden Entgeltes mitgeteilt wurde.
Alleine die Tatsache, dass eine entsprechende Verpflichtung der Anbieter
besteht, sagt nichts darüber aus, dass diese Verpflichtung auch im konkreten
Einzelfall eingehalten wurde.
3. Die Einwendungsfrist aus der Telekom-Rechnung gilt nicht im Verhältnis
zu Fremdanbietern.
Urteil
des AG Velbert v. 15.08.2003 - Az.: 17 C 183/03
1. Es obliegt dem Netz-Betreiber
konkret darzulegen und nachzuweisen, dass der Nutzer die Mehrwertdienste-Verbindung
wirklich in Anspruch genommen hat.
2. Ein bloßer mit "Einzelverbindungsnachweis" überschriebener Computerausdruck
reicht hierfür nicht aus.
Beschluss
des AG Bünde vom 27.05.2003 Az.: 6 C 302/02
1. Für die Inanspruchnahme der
Leistungen ist der Netzbetreiber beweispflichtig. Die Vorlage eines Ausdrucks
einer offenkundigen Bildschirmanzeige von einmal 12 und einmal 20 Datensätzen
ist kein Beweis für die Inanspruchnahme von irgendwelchen Leistungen.
2. Der geltend gemachte Anspruch besteht schon deswegen nicht, weil die
Abrechnung des Netzbetreibers durch die Unkenntlichmachung der Zielrufnummer
die Feststellung des Anbieters nicht ermöglicht.
3. Angesichts des in letzter Zeit festzustellenden erheblichem Mißbrauchs
von sogenannten Dialern kann jedenfalls nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen
werden, dass das Einverständnis des Nutzers durch Betätigen eines entsprechenden
Bestätigungsfeldes in der Software erteilt wurde. Es obliegt dem Netzbetreiber,
dies darzulegen und zu beweisen (so auch LG
Nürnberg-Fürth, 11 S 8162/02).
Urteil
des AG Fürth vom 22.08.2002, Az.: 310 C 572/02
(bestätigt durch LG Nürnberg-Fürth,
Urt v. 27.03.2003 Az.: 11 S 8162/02 vgl.o.)
1. Der Anbieter einer über eine "0190-Nummer" abgerechneten Dienstleistung
trägt die Beweislast dafür, dass mit dem Nutzer ein Vertrag über eine entgeltliche
Dienstleistung geschlossen, zuvor das geforderte Entgelt genannt und die
Dienstleistung auch erbracht worden ist.
2. Dem Anbieter ist es zumutbar, hierfür eine Datensicherung über Einzelverbindungen
vorzunehmen und diese aufzubewahren.
Amtsgericht
Paderborn, Urteil vom 10.04.2002 Az.: 54 C 572/01
Der Netzbetreiber
kann Gebühren nur verlangen, wenn er die einzelnen Verbindungen nach
Tag, Dauer und entstandenen Gebühren aufschlüsselt.
Urteil
des AG Dillenburg vom 22.12.2003 - Az.: 5 C 559/03
Anforderung an Einzelverbindungsnachweis
nach § 14 S. 3 TKV: Quelle des Gesprächs, Beginn, Ende, Dauer,
gekürzte Zielrufnummer; genauere Produktbezeichnung nicht notwendig.
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Urteil
des AG Gießen vom 04.05.2004 - Az.: 44 C 22/04
1. Eine Abtretungsvereinbarung
genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn
"Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben
werden", und ist somit unwirksam.
2. Eine Abtretungsvereinbarung
ist nichtig wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, wenn ein
Inkassounternehmen vom Provider Einzelverbindungsdaten ohne Einwilligung
des Kunden und ohne vertragliche Klärung erhält (§§
134 BGB, 206 StGB, 85 TKG).
3. Anbieter ist detailiert beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
4. Legt der Netz-Betreiber keine
technische Überprüfung nach § 16 TKV vor, trotzdem der Kunde diese verlangt,
hat er keinen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Telefon-Entgelte.
Urteil
des AG Paderborn vom 29.04.2004 - Az.: 58 C 654/03
1. Anbieter ist detailiert beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Angesichts des in letzter
Zeit festzustellenden erheblichen Missbrauchs von Dialern kann von keinem
Beweis der ersten Anscheins für die Richtigkeit der Telefonrechnung
ausgegangen werden - selbst dann nicht, wenn die streitgegenständliche
Rufnummer normalerweise per Telefon und nicht per Computer-Dialer angerufen
wird.
Urteil
des AG Frankfurt (Oder) vom 28.04.2004 - Az.: 2.5 C 83/04
1. Eine Abtretungsvereinbarung
genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn
"Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben
werden", und ist somit unwirksam.
2. Anbieter ist detailiert beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
Urteil des AG
Köln vom 27.04.2004 - Az.: 124 C 482/03
1. Eine Abtretungsvereinbarung
genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen
abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit
unwirksam.
2. Legt der Netz-Betreiber keine technische Überprüfung nach § 16 TKV vor,
trotzdem der Kunde diese verlangt, hat er keinen Anspruch auf Zahlung der
angefallenen Telefon-Entgelte.
Urteil
des AG Hamburg-Barmbek vom 07.04.2004 - Az.: 816 C 332/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit
nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben
werden", und ist somit unwirksam.
3. Auch wenn der Kunde lediglich einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis
gewünscht hat, ist der Netz-Betreiber nicht davon entbunden und vor allem
auch nicht daran gehindert, die vollständigen Daten gleichwohl aufzubewahren
und ggf. vorzulegen.
Urteil
des AG Neustadt a. Rbge., Urteil vom 24.03.2004, Az.: (unbk.)
1. Eine Abtretungsvereinbarung ist nicht bestimmt genug, wenn "Forderungen abgetreten
werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden" und ist somit ununwirksam.
2. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung (inbs.
für Art, Form, Umfang und Preis der Leistung)
Urteil
des AG Crailsheim vom 27.02.2004 - Az.: 4 C 554/03
1. Eine Abtretungsvereinbarung
genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn
"Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben
werden", und ist somit unwirksam.
2. Anbieter trägt Darlegungs-
und Beweislast für Vertragsschluss.
3. Beweis des ersten Anscheins
für Richtigkeit des Verbindungsnachweises gilt nicht wegen der bekannten
Möglichkeit des Missbrauchs durch unbemerkte Dialer; Darlegung der
Kenntnisnahme des Preises vor Verbindungsaufbau ist notwendig.
Urteil
des AG Heidelberg vom 19.02.2004 - Az.: 21 C 482/03
Eine Abtretungsvereinbarung genügt
den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen
abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und
ist somit unwirksam.
Urteil
des AG Brilon vom 28.01.2004 - Az.: 2 C 859/03
1. Eine Abtretungsvereinbarung
genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn
"Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben
werden", und ist somit unwirksam.
2. Ein mit "Einzelverbindungsübersicht"
überschriebener Ausdruck einer Bildschirmanzeige ist als Beweis nicht
geeignet. Denn der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit gilt nur, wenn
es sich bei dem Dokument um eine Aufzeichnung handelt, die den technischen
Vorgang wiedergibt und zudem vollständig die Verbindungen unter Angabe
der Zielrufnummern enthält. Diese Voraussetzungen erfüllt ein
solcher Bildschirm-Ausdruck nicht.
Urteil
des AG Osterholz-Scharmbeck vom 15. Januar 2004 - Az.:4 C 921/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit
nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben
werden", und ist somit unwirksam.
Urteil des AG Dortmund vom 06. Januar 2004 - Az.: 123 C 13483/03 He
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit
nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben
werden", und ist somit unwirksam.
Urteil
des AG Ribnitz-Damgarten vom 22.12.2003 - Az.: 1 C 768/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit
nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben
werden", und ist somit unwirksam.
3. Legt der Netz-Betreiber keine technische Überprüfung nach § 16 TKV vor,
trotzdem der Kunde diese verlangt, hat er keinen Anspruch auf Zahlung der
angefallenen Telefon-Entgelte.
Urteil
des AG Neuwied vom 19.12.2003 - Az.: 4 C 1797/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit
nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben
werden" (hier offengelassen vom Gericht).
3. Ein mit "Einzelverbindungsübersicht" überschriebener Ausdruck einer Bildschirmanzeige
ist als Beweis nicht geeignet. Denn der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit
gilt nur, wenn es sich bei dem Dokument um eine Aufzeichnung handelt, die
den technischen Vorgang wiedergibt und zudem vollständig die Verbindungen
unter Angabe der Zielrufnummern enthält. Diese Voraussetzungen erfüllt ein
solcher Bildschirm-Ausdruck nicht.
4. Auch wenn der Kunde lediglich einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis
gewünscht hat, ist der Netz-Betreiber nicht davon entbunden und vor allem
auch nicht daran gehindert, die vollständigen Daten gleichwohl aufzubewahren
und ggf. vorzulegen.
Urteil
des AG Hamburg St. Georg vom 12.11.2003 - Az.: 916 C 310/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit
nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben
werden", und ist somit unwirksam.
Urteil
des AG Kitzingen vom 11.09.2003 - Az.: 1 C 198/03
Eine Abtretungsvereinbarung
genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen
abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit
unwirksam.
Urteil
des AG Ebersberg vom 25.05.2004 - Az.: (unb.)
1. Eine Abtretungsvereinbarung ist bestimmt genug, wenn "Forderungen abgetreten
werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden" und ist somit unwirksam.
2. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
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Urteil
des AG Forchheim vom 15.10.2003 - Az.: 72 C 392/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben gelten die Bestimmungen des
zum 15.08.2003 in Kraft getretenen 0190-Reformgesetzes auch für Sachverhalte
vor diesem Zeitpunkt.
Urteil
des AG Frankfurt a.M. vom 22.08.2003 - Az.: 1 C 0922/03
1. Soweit kein Anlass für die
Annahme eines technischen Fehlers besteht, spricht ein Anscheinsbeweis für
die Richtigkeit der Telefon-Rechnung.
2. Dieser Anscheinsbeweis wird nicht dadurch erschüttert, dass der Telefon-Kunde
pauschal behauptet, eine unbekannte dritte Person habe einen Dialer auf
seinen Anschluss aufgeschaltet und einen erhöhten Gebührenanfall herbeigeführt.
3. Die Bestimmungen des zum 15.08.2003 in Kraft getretenen 0190-Reformgesetzes
gelten nicht für Sachverhalte vor diesem Zeitpunkt.
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Urteil
des AG Bad Homburg v.d.H. v. 23.07.2003 - Az.: 2 C 3419/02 (23)
(nicht rechtskräftig)
1. Das Zusenden
von unverlangten Werbemails stellt einen Eingriff in den eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
2. Ein Netzbetreiber ist kein mittelbarer Störer, wenn er weder Absender
der SPAM-Mails noch Endanbieter der über die SPAM-Mail abrufbaren Inhalte
ist. Durch die bloße rechtliche Möglichkeit zur Sperrung wird der Netzbetreiber
nicht zum mittelbaren Störer.
3. Ein Netzbetreiber ist verpflichtet, bei entsprechend gesicherter Erkenntnis
vom einem wiederholten Rechtsverstoß die Mehrwertdienstenummer zu sperren.
4. § 13 a TKV statuiert keinen neuen, von einem subjektiven Element freien
Störerbegriff, sondern erlegt den Mehrwertdienstvertreibern lediglich Handlungspflichten
auf, wie z.B. die Sperrung der Nummer.
Urteil
des LG Köln vom 03.07.2003 Az.: 31 O 287/03
1. Die einstweilige
Verfügung der Kammer vom 2.5.2003 (31 O 287/03) wird bestätigt.
2. Netzbetreiber können nach §§ 312 e BGB, 3 BGB-InfoV, 13a TKV auf Unterlassung
in Anspruch genommen werden, wenn sie Dritten 0190-Rufnummern zum Einsatz
für illegale Dialersoftware zur Verfügung stellen.
Vgl.
dazu auch die Anmerkung von RA Dr. Bahr
Beschluss
des LG Köln vom 20.06.2003 Az.: 31 O 389/03
Netzbetreiber können nach §§
1, 24, 25 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie Dritten
0190-Rufnummern zum Einsatz für illegale Dialersoftware zur Verfügung stellen.
Beschluss
des LG Köln vom 02.05.2003 Az.: 31 O 287/03
Netzbetreiber können nach §§
312 e BGB, 3 BGB-InfoV, 13a TKV auf Unterlassung in Anspruch genommen werden,
wenn sie Dritten 0190-Rufnummern zum Einsatz für illegale Dialersoftware
zur Verfügung stellen.
(Anmerkung: Inzwischen bestätigt durch Urteil des LG Köln vom 03.07.2003
- Az.: 31 O 287/03)
Urteil
des AG Mönchengladbach vom 29.04.2003 Az.: 5 C 286/02
1. Die Pflicht zum Hinweis auf
den geschäftlichen Charakter eines Internet-Dienstes trifft den Anbieter
nur in Bezug die eigenen Angebote, nicht aber hinsichtlich der Dienste,
zu denen er lediglich den Zugang unentgeltlich vermittelt.
2. Zur Haftung nach § 7 TDG bzw. § 9 TDG eines Diensteanbieter, der den
Zugang zu einem Content-Anbieter vermittelt.
3. Dem geschädigten Nutzer kommt keine Beweiserleichterung zugute.
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Urteil
des AG Gießen vom 04.05.2004 - Az.: 44 C 22/04
1. Eine Abtretungsvereinbarung
genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn
"Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben
werden", und ist somit unwirksam.
2. Eine Abtretungsvereinbarung
ist nichtig wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, wenn ein
Inkassounternehmen vom Provider Einzelverbindungsdaten ohne Einwilligung
des Kunden und ohne vertragliche Klärung erhält (§§
134 BGB, 206 StGB, 85 TKG).
3. Anbieter ist detailiert beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
4. Legt der Netz-Betreiber keine
technische Überprüfung nach § 16 TKV vor, trotzdem der Kunde diese verlangt,
hat er keinen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Telefon-Entgelte.
Urteil des AG
Köln vom 27.04.2004 - Az.: 124 C 482/03
1. Eine Abtretungsvereinbarung
genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen
abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit
unwirksam.
2. Legt der Netz-Betreiber keine technische Überprüfung nach § 16 TKV vor,
trotzdem der Kunde diese verlangt, hat er keinen Anspruch auf Zahlung der
angefallenen Telefon-Entgelte.
Urteil
des AG Krefeld vom 10.03.2004 - Az.: 80 C 443/03
Legt der Netz-Betreiber keine
technische Überprüfung nach § 16 TKV vor, trotzdem der Kunde diese verlangt,
hat er keinen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Telefon-Entgelte.
Urteil
des AG Viersen vom 20.01.2004 - Az.: 17 C 304/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Fehlt die technische Überprüfung nach § 16 TKV, so greift kein Anscheinsbeweis
zugunsten des Netz-Betreibers.
3. Eine Zertifizierung nach DIN ISO 9001:2000 ist nicht ausreichend, um
die Nachweispflicht nach § 16 Abs.3 TKV zu erfüllen.
Urteil
des AG Ribnitz-Damgarten vom 22.12.2003 - Az.: 1 C 768/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit
nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben
werden", und ist somit unwirksam.
3. Legt der Netz-Betreiber keine technische Überprüfung nach § 16 TKV vor,
trotzdem der Kunde diese verlangt, hat er keinen Anspruch auf Zahlung der
angefallenen Telefon-Entgelte.
Urteil
des AG Krefeld vom 30.12.2003 - Az.: 79 C 484/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Fehlt die technische Überprüfung nach § 16 TKV, so greift kein Anscheinsbeweis
zugunsten des Netz-Betreibers.
3. Durch Vorlage eines Prüfzertifikats im Sinne des § 5 TKV zur Qualitätssicherung
genügt ein Netz-Betreiber nicht den Anforderungen an eine Einzelfallprüfung
nach § 16 TKV.
Urteil
des AG Meißen vom 28.11.2003 - Az.: 3 C 0601/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Der Beweislast genügt der Netz-Betreiber nur dann, wenn er den betreffenden
Mehrwertdiensteanbieter nennt und die Art und Weise, wie dessen Programm
von dem Telefon-Kunden installiert worden ist, darlegt.
Urteil
des AG Hamburg St. Georg vom 26.11.2003 - Az.: 916 C 427/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Eine Zertifizierung der "Abrechnung von TK-Dienstleistungen einschließlich
Mehrwertdienstleistungen gemäß § 5 TKV" nach DIN ISO 9001:2000 ist nicht
ausreichend, um die Nachweispflicht nach § 16 Abs.3 TKV zu erfüllen.
Urteil
des AG Siegburg vom 19.11.2003 - Az.: 5 a C 242/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Eine Zertifizierung der "Abrechnung von TK-Dienstleistungen einschließlich
Mehrwertdienstleistungen gemäß § 5 TKV" nach DIN ISO 9001:2000 ist nicht
ausreichend, um die Nachweispflicht nach § 16 Abs.3 TKV zu erfüllen.
Urteil
des AG Überlingen vom 14.11.2003 - Az.: 67 C 832/03
Legt der Netz-Betreiber keinen
Prüfbericht nach § 16 Abs.3 TKV vor, hat er nicht den Nachweis erbracht
erbracht, dass die in Rechnung gestellten Leistungen technisch einwandfrei
erbracht wurden. Für den Telefon-Kunden besteht in diesem Fall keine Zahlungsverpflichtung.
Urteil
des AG Krefeld vom 11.11.2003 - Az.: 79 C 145/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig
für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Führt der Netz-Betreiber trotz Aufforderung durch den Telefon-Kunden
keine technische Überprüfung nach § 16 TKV durch bzw. legt diese Unterlagen
dem Telefonkunden nicht vor, kommt der grundsätzliche Anscheinsbeweis für
die Richtigkeit einer Telefonrechnung nicht zum Zuge.
Amtsgericht
Geldern, Urteil vom 29.08.2000 - Az.: 17 C 159/00
Legt der Netzbetreiber
keine technische Überprüfung nach § 16 TKV vor, trotzdem der Kunde diese
verlangt, hat er keinen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Telefon-Entgelte.
Urteil
des OLG Hamm 17.10.2003 - Az.: 34 U 104/02
1. Gemäß § 16 Abs.3 TKV obliegt
dem Netz-Betreiber der Nachweis, dass die Leistung bis zu der Schnittstelle,
an der der allgemeine Netzzugang des Kunden bereitgestellt wird, technisch
einwandfrei erbracht und richtig berechnet wurde.
2. Erfolgt eine technische Überprüfung nach § 16 Abs.1 TKV und ergeben sich
dabei keine Mängel und auch keine Hinweise für Manipulationen durch Dritte,
spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Telefon-Kunde die
Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen hat.
3. Diesen Beweis des ersten Anscheins kann der Telefon-Kunde jedoch entkräften,
wenn er Umstände nachweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines
anderen, atypischen Geschehensablaufes ergibt. Eine Telefon-Gesprächsdauer
von über 101 Stunden allleine reicht für die Annahme eines solchen atypischen
Geschehensablaufes noch nicht aus.
Urteil
des AG Mainz vom 06.11.2003 - Az.: 86 C 188/03
1. Beantragt ein Telefonanschluss-Inhaber
bei Vertragsabschluß eine verkürzte Rufnummern-Speicherung, ist der Netz-Betreiber
weder technisch in der Lage noch berechtigt, eine Speicherung der vollständigen
Rufnummern vorzunehmen.
2. Ein Zertifizierung über ein Abrechnungssystem iSd. § 5 TKV erfüllt die
Voraussetzungen der technischen Überprüfung nach § 16 TKV.
Urteil
des AG Elmshorn v. 05.08.2003 - Az.: 51 C 93/03
1. Ein Telefonanschluss-Inhaber,
der selber als Kläger auftritt und die Rückzahlung seines Entgeltes verlangt,
ist hierfür beweispflichtig.
2. Ein Abrechnungssystem nach § 5 TKV indiziert die Richtigkeit einer Telefon-Rechnung.
3. Die Auffassung des LG Nürnberg
(Urt. v. 20.02.2003 - Az: 11 S 8162/02), dass der Netz-Betreiber für
die Nennung des Entgeltbetrages und die Erbringung der Leistung beweispflichtig
ist, findet keine Stütze im Gesetz.
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Urteil
des AG Berlin-Wedding vom 08.09.2003 - Az.: 21 b C 83/2003
Der Netz-Betreiber ist verpflichtet,
die Verbindungsdaten der Telefonverbindung ohne Kosten für den Kunden aufzuschlüsseln.
redaktionell
überarbeitet als
Faxsimilie
Urteil des LG Berlin vom 02.07.2003 Az.: 26 0 78/03
Es ist einem Netzprovider nicht erlaubt, von Verbrauchern, die eine Einwendung gegen die Höhe der in Rechnung gestellten
Verbindungsentgelte erheben und die vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum keine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung
verlangt haben, vor der Aufschlüsselung des in Rechnung gestellten Verbindungsaufkommens nach den einzelnen Verbindungsdaten
gem. § 16 TKV diese Aufschlüsselung von der vorherigen Zahlung eines Entgeltes (hier 23,20 €) abhängig zu machen.
Bislang kein Eintrag
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Urteil
des LG Konstanz vom 28.04.2004 - Az.: 11 S 3/04 E
1. Der Anscheinsbeweis der Richtigkeit
einer Telefonrechnung wird durch eine erhebliche Anzahl an Verbindungen,
daß die sinnvolle Nutzung von Mehrwertdiensten nicht oder kaum möglich
war, erschüttert. (vorliegender Fall: Vielzahl von Verbindungen kürzer
als 20 Sekunden, selbe 0190-Rufnummer)
2. Der Anscheinsbeweis kann durch
glaubhafte, nachvollziehbare Angaben des Beklagten über einen heimlich
installierten Dialer erschüttert werden.
3. Anbieter ist detailiert beweispflichtig
für Vertragsschluß mit Wissen und Wollen des Nutzers.
Urteils
des AG Hildesheim vom 09.07.2003 Az.: 21 C 170/03
Berühmt sich der Kläger im vorgerichtlichen Schriftverkehr auf eine "gebührenfreie Anfangszeit bei 0190-Diensten",
so trifft ihn später im gerichtlichen Verfahren die Beweislast darzulegen, wie sich dies auf eine 10sekündige Dialerverbindung auswirkt,
die einen Betrag von 30,- Euro verursacht haben soll.
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Beachte: Durch den Bundesgerichtshof (Urt. v. 04.03.2004 - Az.: III ZR 96/03)
ist nunmehr höchstrichterlich festgestellt, dass den Telefon-Kunden keine Pflicht trifft, Vorkehrungen gegen Dialer zu treffen,
solange kein konkreter Hinweis auf einen Mißbrauch vorliegt
Urteil
des OLG Frankfurt a.M. vom 19.04.2004 - Az.: 1 U 235/03
Ein Telefon-Anschlussinhaber, dessen Telefon mit einer Sperrvorrichtung gegen 0190-Rufnummern ausgestattet ist,
haftet grundsätzlich nicht für Verbindungen zu 0190-Rufnummern, die Dritte unter Überwindung der Sperrvorrichtung
von seinem Anschluss aus hergestellt haben.
Urteil
des BGH vom 04.03.2004 - Az.: III ZR 96/03
1. Der Telefonnetzbetreiber und nicht der Anschlußinhaber trägt das Risiko der heimlichen Installation eines automatischen Einwahlprogramms (sogenannter Dialer) in einen Computer, das für den durchschnittlichen Anschlußnutzer unbemerkbar die Verbindungen in das Internet über eine Mehrwertdienstenummer herstellt, sofern der Anschlussnutzer dies nicht zu vertreten hat (Rechtsgedanke des § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV).
2. Es obliegt dem Anschlußnutzer nicht, Vorkehrungen gegen sogenannte Dialer zu treffen, solange kein
konkreter Hinweis auf einen Mißbrauch vorliegt.
Urteil
des AG Westerwede vom 20.02.2004 - Az.: 28 C 848/03 (II)
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Angesichts des in letzter Zeit festzustellenden erheblichen Missbrauchs von Dialern kann von keinem Beweis der ersten Anscheins für die Richtigkeit der Telefonrechnung ausgegangen werden.
3. Auch eine Zurechnung einer objektiven Handlung (= Einwahl in den Mehrwertdienst) kommt nicht in Betracht, da der Netz-Betreiber
hier das Fehlen des Erklärungsbewusstseins kannte oder mit ihm rechnete und auch nicht schutzbedürftig ist.
4. Der Telefon-Kunden ist nicht verpflichtet, Vorkehrungen gegen Dialer zu treffen, solange kein konkreter Hinweis
auf einen Mißbrauch vorliegt.
Urteil
des AG Oldenburg vom 11.12.2003 - Az.: E1 C 1096/03 (XX)
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Angesichts des erheblichen Missbrauchs von Dialern und vor dem Hintergrund, dass ein Internet-Verbindungsaufbau
ohne Wissen und Wollen des Kunden möglich ist, ist die Beweistlastumkehr, die bei Sprachkommunikations-Dienstleistungen
in der Rechtsprechung angewendet wird, auf diese Fälle nicht übertragbar.
3. Dem Telefon-Kunden ist es nicht zuzumuten, Schutzvorkehrungen gegen die ungewollte Installation von Dialern auf seinem Rechner
zu treffen.
Urteil
des AG Hamburg St. Georg vom 29.10.2003 - Az.: 915 C 263/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Eine Beweislastumkehr wie sie von der Rechtsprechung für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten im Telefonverkehr bei
Vorlage entsprechender Einzelverbindungsübersichten entwickelt wurde, ist hier insoweit nicht angezeigt. Denn anders als im
Telefonverkehr ist es bei Nutzung eines Internetzuganges nämlich durchaus denkbar, dass sich - beispielsweise durch die
ungewollte Installation eines sog. Dialers - ohne Kenntnis des Nutzers Verbindungen zu Mehrwertdiensten aufbauen
3. Ein Vertragsschluss lässt sich auch nicht nach den Grundsätzen über die Zurechnung einer ohne Erklärungsbewusstsein
abgegebenen Willenserklärung begründen, da der Telefon-Kunde nicht fahrlässig gehandelt hat. Es besteht seitens des Telefon-Kunden
keine Verpflichtung, Schutzvorkehrungen gegen die ungewollte Installation sog. Dialer auf seinem Rechner zu treffen oder
den ordnungemäßen Aufbau von Internetverbindungen regelmäßig zu überprüfen. Derartige Schutz- und Kontrollpflichten überfordern
bereits einen durchschnittlich befähigten Internernutzer.
Urteil
des AG Günzburg vom 31.10.2003 - Az.: 1 C 0922/03
Der Telefon-Kunde muß dafür Sorge tragen, daß Dialer nicht installiert werden oder den Computer derart
konfigurieren, daß eine selbständige Einwahl nicht möglich ist.
Urteil
des AG München vom 04.09.2001 Az.: 155 C 14416/01
Der Nutzer muß dafür Sorge tragen, daß Dialer nicht installiert werden oder den Computer derart konfigurieren, daß eine selbständige Einwahl nicht möglich ist. Der Kunde hat gegenüber dem Netzbetreiber auch dann kein Zurückbehaltungsrecht, wenn dieser die Verbindungsdaten nicht vollständig herausgibt.
Urteil des AG Torgau vom 03.07.2003 Az.: 2 C 0189/03
1. Ob die Einwahl durch den Anschlussinhaber selbst, seinen Sohn oder selbsttätig durch den Rechner vorgenommen wurde,
ist nicht entscheidend. Denn es dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung für die andere Seite erkennbar waren.
2. Dass es sich um eine automatische Einwahl handelte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch elektronische und automatische Erklärungen sind echte Willenserklärungen. Dies gilt auch dann, wenn sie wegen einer Fehlleistung der Software abgegeben werden
3. Ausreichend für die Abgabe einer Willenserklärung und somit für das Zustandekommen eines Vertrages ist, wenn der Handelnde bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der andere Teil es auch tatsächlich so verstanden hat.
4. Zu den Sorfaltspflichten eines Internetusers gehört es, mit entsprechenden Programmen den Verbindungsaufbau zu überwachen und Verbindungen nur bei ausdrücklicher Freigabe aufbauen zu lassen (AG München, Urteil vom 04.09.2001, AZ: 155 C 14416/01).
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Urteil
des AG Rockenhausen vom 18.02.2004 - Az.: 2 C 859/03
1. Darlegungs- und Beweislast
des Anbieters für Vertragsschluss
2. Entgelt von mehr als 4 Euro
pro Minute für Telefondienstleistung ist sittenwidrig hoch.
Urteil
des AG Duisburg-Ruhrort vom 17.11.2003 - Az.: 10 C 110/03
1. Aufgrund einer Einzelverbindungsübersicht durch den Netz-Betreiber, die auf automatischen Gebührenerfassungseinrichtungen
basiert, ist ein Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Telefonrechnung gegeben.
2. Dieser Anscheinsbeweis wird nicht dadurch erschüttert, dass der Telefon-Kunde pauschal behauptet, eine Dialer habe sich
unbemerkt auf seinem Rechner installiert.
3. Für das Vorliegen einer Sittenwidrigkeit hinsichtlich eines wucherischen Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
trägt der Telefon-Kunde die Beweislast.
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Urteil
des LG Mannheim vom 19.03.2004 - Az.: 7 O 47/04
1. Ein Webseiten-Betreiber, der kostenpflichtige Inhalte mittels Dialer anbietet und dessen Zielgruppe
(nahezu) ausschließlich Kinder und Jugendliche sind, muss von Anfang an über die maßgeblichen Umstände
(inbs. den Preis) aufklären.
2. Es reicht nicht aus, den Preis erst beim dritten Zustimmung-Fenster anzeigen zu lassen.
3. Der Preis kann auch an anderer Stelle als auf der Eingangsseite angezeigt werden.
Urteil
des AG Aue vom 19.12.2003 - Az.: 1 C 1005/03
1. Beantragt ein Anschluss-Inhaber bei Vertragsabschluß eine verkürzte Rufnummern-Speicherung, ist der Netz-Betreiber weder technisch in der Lage noch berechtigt, eine Speicherung der vollständigen Rufnummern vorzunehmen.
2. Wird der Anschluss-Inhaber vor Inanspruchnahme der Mehrwertdienste nicht über die anfallenden Kosten informiert, gilt
eine Vergütung gem. § 612 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart. Es gilt dann gemäß § 612 Abs.2 BGB die übliche Vergütung für
die Inanspruchnahme derartiger Mehrwertdienste als vereinbart.
3. Die Bestimmungen des zum 15.08.2003 in Kraft getretenen 0190-Reformgesetzes gelten nicht für Sachverhalte vor diesem
Zeitpunkt, da es ansonsten keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft hätte.
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Urteil
des Bundesgerichtshofes vom 13. Juni 2002 Az.: III ZR 156/02
Der BGH bestätigt seine
Rechtsprechung, Telefonverbindungen seien wertneutrale Hilfsgeschäfte
Urteil
des Bundesgerichtshofes vom 16. Mai 2002 Az.: II ZR 253/02
Der BGH bestätigt seine
Rechtsprechung, Telefonverbindungen seien wertneutrale Hilfsgeschäfte
Urteil
des Bundesgerichtshofes vom 22. November 2001 Az.: II ZR 5/01
Der BGH nimmt in diesem Grundsatzurteil
zum Verhältnis der Vertragsbeziehungen zwischen dem Nutzer einer
0190-Nummer, des Netzbetreibers und des Anbieters der 0190-Mehrwertdienste
Stellung
BGH,
Urteil vom 09.06.1998 Az.: XI ZR 192/97
Ein Vertrag,
der darauf gerichtet ist, durch die Vermarktung und den Vertrieb von
Telefonkarten Telefonsex kommerziell zu fördern, ist sittenwidrig.
Die Nichtigkeit erstreckt sich auch auf ein damit verbundenes Darlehen.
Urteil
des OLG Stuttgart vom 09.05.2001 Az.: 9 U 18/01
Der Kunde schließt
mit dem Tefonunternehmen einen Vertrag über eine einheitliche Leistung,
die nicht nur ein wertneutrales Hilfsgeschäft darstellt. Der sittenwidrige
Inhalt eines Gespräches vernichtet auch diesen Vertrag.
Urteil
des OLG Düsseldorf vom 24.04.2001 Az.: 20 U 127/01
Leitungsbetreiber
haben keinen Anspruch aus Telefonaten mit sittenwidrigem Inhalt, das
Herstellen der Verbindung ist nicht nur bloßes Hilfsgeschäft
OLG
Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2000 Az.: 7 U 160/00-42
Telefonverbindungen
sind wertneutral und im Verhältnis zu evt. sittenwidrigen Telefonsexverträgen
bloße Hilfsgeschäfte
OLG
Celle, Urteil vom 29.11.2000 Az.: 21 U 36/00
Telefonnetzbetreiber
und Anbieter von Telefonsex über eine 0190-Nummer schließen
getrennte Verträge mit dem Telefonkunden
OLG
Hamm, Urteil vom 27.11.2000 Az.: 17 U 73/2000
Eine etwaige
Sittenwidrigkeit von Telefonsexverträgen wirkt sich im Verhältnis
des Netzbetreibers zum Kunden nicht aus
Urteil
des OLG Jena vom 11.07.2000 Az.: 9 U 393/00
Telefonverbindungen
sind wertneutral und im Verhältnis zu evt. sittenwidrigen Telefonsexverträgen
bloße Hilfsgeschäfte
OLG
Düsseldorf, Urteil vom 08.06.1999 Az.: 20 U 100/98
Der sittenwidrige
Inhalt eines Telefonsexvertrages ist dem Netzbetreiber zuzurechnen
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Urteil
des AG Elmshorn vom 04.08.2003 - Az.: 59 C 83/03
Behauptung oder sogar Beweis,
das ISDN-Modem des PC sei zum Zeitpunkt des Verbindungsaufbaus zur Reparatur
gewesen, genügt nicht, um zu beweisen, dass die Verbindung nicht aufgebaut
wurde.
Amtsgericht
Paderborn, Urteil vom 10.04.2002 Az.: 54 C 572/01
Der Netzbetreiber
kann Gebühren nur verlangen, wenn er die einzelnen Verbindungen
nach Tag, Dauer und entstandenen Gebühren aufschlüsselt.
Amtsgericht
Bonn, Urteil vom 17.04.2002 Az.: 9 C 631/02
Ist nachgewiesen,
daß zumindest ein Gespräch des Kunden nicht geführt
worden sein kann, trägt der Netzbetreiber die volle Beweislast
für das Zustandekommen der berechneten Verbindungen.
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