0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-Format AG Bochum, Urteil vom 15.10.2003 - Az.: 70 6 286/03

 

AMTSGERICHT BOCHUM

URTEIL


70 6 286/03



In Sachen (...) hat das Amtsgericht Bochum (...) für Recht erkannt:

Urteil


1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand:

Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a ZPO bei einem Streitwert von 60,30 €.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin ist den Beweis der Inanspruchnahme der Telekommunikationsleistungen ihrer Zedentin durch den Beklagten schuldig geblieben.

Es reicht nicht aus, dass die Klägerin die Nutzung der Leitung der Zedentin vom Festnetzanschluss des Beklagten aus darlegt. Es reicht ebenfalls nicht aus, dass die Klägerin nunmehr den bisher unbekannten Dritten benennt, dem die Leitung vermietet worden war und die durch den bisher unbekannten Dritten festgelegten Tarife, die den Verbindungen zugrunde gelegen haben sollen, darlegt.

Die Klägerin legt nach wie vor nicht dar, wie im Einzelfall konkret der Vertrag zwischen dem Beklagten und der Zedentin zustandegekommen sein soll. Hierzu trägt die Klägerin wiederum nur wie in einer Vielzahl von anderen Verfahren allgemein gehaltene Erwägungen und Ausschnitte bisher ergangener Rechtsprechung vor, ohne anzugeben, wie im konkreten Fall der Beklagte den Vertrag geschlossen haben soll.

Angesichts eines in letzter Zeit festzustellenden erheblichen Missbrauchs von sogenannten Dialern, die ohne Zutun des Nutzers allein bei Anzeige einer bestimmten Internetseite auf den Computer des Nutzers heruntergeladen und völlig unbemerkt im Hintergrund ausgeführt werden können, kann jedenfalls nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Nutzer wie auch immer durch ein konkludentes Verhalten den Vertrag über die Nutzung der Leitung geschlossen hat.

Nur wenn die Klägerin darlegen würde, inwiefern die Verbindung mit Willen des Beklagten im vorliegenden Fall konkret zustandegekommen sein soll und insbesondere, dass die Inanspruchnahme nach vorheriger zumutbarer Kenntnisnahme von den Konditionen erfolgt ist, würde die Klägerin ihrer Substantiierungspflicht genügen, worauf deutlich hingewiesen wurde.

Nur dann wäre ihr Vortrag ggfls. einer Beweisaufnahme zugänglich. Die dazu vorgebrachten allgemein gehaltenen Ausführungen im Schriftsatz vom 01.10.2003 sind dazu nicht geeignet.

Die Klage war danach mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91, 708 Nr. 11 in Verbindung mit § 713 ZPO abzuweisen.

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