0190-Dialer und Recht
19.12.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Würzburg, Urteil vom 29.04.2004, Az.: (unbk)

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung (insb. für Art, Form, Umfang und Preis der Leistung).

2. Der Beweis des ersten Anscheins greift bei Dialern grundsätzlich nicht. Insbesondere dann nicht, wenn es sich um eine extrem kurze Leistungsdauer (wenige Sekunden) mit einem entsprechendes hohen Entgelt (21,50 €) handelt, da nicht nachvollziehbar ist wie ein Telefonkunde innerhalb dieser kurzen Zeit das Angebot angemessen wahrnehmen und in Anspruch nehmen sollte.


Dokument im pdf-Format

 

19.12.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Westerburg, Urteil vom 10.05.2004, Az.: (unbk)

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung (insb. für Art, Form, Umfang und Preis der Leistung).

2. Der Netz-Betreiber kommt dieser Beweispflicht nach, wenn im Rahmen einer nachträglichen technischen Überprüfung keine Fehler festzustellen sind. In einem solchen Fall gilt der Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Telefonrechnung.


Dokument im pdf-Format

 

19.12.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Singen, Urteil vom 04.05.2004, Az.: 1 C 137/03

Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung (insb. für Art, Form, Umfang und Preis der Leistung)

Dokument im pdf-Format

 

19.12.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Schwetzingen, Urteil vom 02.07.2004, Az.: 2 C 257/03

Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung (insb. für Art, Form, Umfang und Preis der Leistung)

Dokument im pdf-Format

 

18.12.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Reutlingen, Urteil vom 23.02.2004, Az.: 3 C 2506/03

1. Ist bei einem Einzelverbindungsnachweis die Zielrufnummer um die letzten drei Stellen verkürzt dargestellt, so hat der Netz-Betreiber die Pflicht, die vollständigen Daten offenzulegen. Tut er dies nicht, genügt er nicht seiner Beweispflicht.

2. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung (insb. für Art, Form, Umfang und Preis der Leistung)


Dokument im pdf-Format

 

18.12.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Neustadt a. Rbge., Urteil vom 24.03.2004, Az.: (unbk.)

1. Eine Abtretungsvereinbarung ist nicht bestimmt genug, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden" und ist somit ununwirksam.

2. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung (insb. für Art, Form, Umfang und Preis der Leistung)


Dokument im pdf-Format

 

18.12.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Krefeld vom 16.03.2004 - Az.: 79 C 682/03

Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung (insb. für Art, Form, Umfang und Preis der Leistung)

Dokument im pdf-Format

 

18.12.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Ebersberg vom 25.05.2004 - Az.: (unb.)

1. Eine Abtretungsvereinbarung ist bestimmt genug, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden" und ist somit unwirksam.

2. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.


Dokument im pdf-Format

 

14.07.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Cottbus vom 30.04.2004 - Az.: (noch unb.)

Der Netzbetreiber trägt das Mißbrauchsrisiko einer Mehrwertdiensterufnummer. Er hat im Zweifel zu beweisen, daß die Einwahl nicht durch einen Dialer erfolgte.

Dokument im pdf-Format

 

14.07.2004

Neu eingestellt:

Urteil des LG Konstanz vom 28.04.2004 - Az.: 11 S 3/04 E

1. Der Anscheinsbeweis der Richtigkeit einer Telefonrechnung wird durch eine erhebliche Anzahl an Verbindungen, daß die sinnvolle Nutzung von Mehrwertdiensten nicht oder kaum möglich war, erschüttert. (vorliegender Fall: Vielzahl von Verbindungen kürzer als 20 Sekunden, selbe 0190-Rufnummer)

2. Der Anscheinsbeweis kann durch glaubhafte, nachvollziehbare Angaben des Beklagten über einen heimlich installierten Dialer erschüttert werden.

3. Anbieter ist detailiert beweispflichtig für Vertragsschluß mit Wissen und Wollen des Nutzers.

Dokument im pdf-Format

 

14.07.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Elmshorn vom 16.04.2004 - Az.: 53 C 73/03

1. Der Verbraucher ist detailiert beweispflichtig, wenn er bereits gezahlte Telefongebühren für Internet- und Mehrwertdienste-Verbindungen nach § 812 BGB rückzufordern begehrt.

2. Ein Sachverständigengutachten, daß eine unbemerkte, betrügerische Dialer-Einwahl "nicht ausschließt", genügt nicht als Beweis dieser Tatsache.

Dokument im pdf-Format

 

14.07.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Dorsten vom 28.01.2004 - Az.: 3 C 365/04

Der Anbieter ist detailiert beweispflichtig für das Zustandekommen des Vertrages sowie die in Anspruch genommene Dienstleistung.


Dokument im pdf-Format

 

14.07.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG München vom 11.08.2003 - Az.: 131 C 1091/03

Hinweis: Das Urteil ist durch Klagerücknahme der Klägerseite nicht mehr existent.

Der Verbraucher muß den Anscheinsbeweis der Richtigkeit eines Einzelverbindungsnachweises detailiert erschüttern. Dazu ist lediglich das Vorbringen, auf dem PC befinde sich ein unbekannter - zum Zeitpunkt des Prozesses bereits gelöschter - Icon, der vermutlichfür die Verbindungen ursächlich war, nicht geeignet. Vielmehr ist die Kausalität eines vermeintlich betrügerischen Dialers für den Verbindungsaufbau darzulegen.


Dokument im pdf-Format

 

09.07.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Gießen vom 04.05.2004 - Az.: 44 C 22/04

1. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit unwirksam.

2. Eine Abtretungsvereinbarung ist nichtig wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, wenn ein Inkassounternehmen vom Provider Einzelverbindungsdaten ohne Einwilligung des Kunden und ohne vertragliche Klärung erhält (§§ 134 BGB, 206 StGB, 85 TKG).

3. Anbieter ist detailiert beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

4. Legt der Netz-Betreiber keine technische Überprüfung nach § 16 TKV vor, trotzdem der Kunde diese verlangt, hat er keinen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Telefon-Entgelte.

Dokument im pdf-Format

 

Neu eingestellt:

Urteil des AG Paderborn vom 29.04.2004 - Az.: 58 C 654/03

1. Anbieter ist detailiert beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Angesichts des in letzter Zeit festzustellenden erheblichen Missbrauchs von Dialern kann von keinem Beweis der ersten Anscheins für die Richtigkeit der Telefonrechnung ausgegangen werden - selbst dann nicht, wenn die streitgegenständliche Rufnummer normalerweise per Telefon und nicht per Computer-Dialer angerufen wird.

Dokument im pdf-Format

 

Neu eingestellt:

Urteil des AG Frankfurt (Oder) vom 28.04.2004 - Az.: 2.5 C 83/04

1. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit unwirksam.

2. Anbieter ist detailiert beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

Dokument im pdf-Format

 

04.06.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Königswinter vom 30.04.2004 - Az.: 10 C 136/03

1. Einzelne Mehrwertdiensteanbieter müssen durch den Kläger nicht namhaft gemacht werden.

2. Verbraucher muß darlegen, daß Verbindung über einen Dialer zustande kam.

3. Anfechtender muß die Umstände, die eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung rechtfertigen, beweisen.

Dokument im pdf-Format

   Das Urteil hat uns freundlicherweise RA Thomas Roth zugesandt.

 

04.06.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Berlin-Mitte vom 28.04.2004 - Az.: 15 C 372/03

1. Klage muß insoweit substantiiert sein, als daß angewählte Rufnummern vollständig und nicht mit durch "X" ersetzten Endziffern angegeben werden.

2. Anbieter ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

Dokument im pdf-Format

   Das Urteil hat uns freundlicherweise RA Jan Weber zugesandt.

 

04.06.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Köln vom 27.04.2004 - Az.: 124 C 482/03

1. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit unwirksam.

2. Legt der Netz-Betreiber keine technische Überprüfung nach § 16 TKV vor, trotzdem der Kunde diese verlangt, hat er keinen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Telefon-Entgelte.

Dokument im pdf-Format

   Das Urteil hat uns freundlicherweise RA Ernst Dieter Naber zugesandt.

 

09.05.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Aue vom 19.12.2003 - Az.: 1 C 1005/03

1. Beantragt ein Anschluss-Inhaber bei Vertragsabschluß eine verkürzte Rufnummern-Speicherung, ist der Netz-Betreiber weder technisch in der Lage noch berechtigt, eine Speicherung der vollständigen Rufnummern vorzunehmen.

2. Wird der Anschluss-Inhaber vor Inanspruchnahme der Mehrwertdienste nicht über die anfallenden Kosten informiert, gilt eine Vergütung gem. § 612 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart. Es gilt dann gemäß § 612 Abs.2 BGB die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme derartiger Mehrwertdienste als vereinbart.

3. Die Bestimmungen des zum 15.08.2003 in Kraft getretenen 0190-Reformgesetzes gelten nicht für Sachverhalte vor diesem Zeitpunkt, da es ansonsten keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft hätte.

Dokument im pdf-Format

 

09.05.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG München vom 08.11.2003 - Az.: 131 C 1091/03

1. Ist objektiv eine Verbindung zustandegekommen, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dies mit Wissen und Wollen des Anschluss-Inhabers geschehen ist.

2. Das Auffinden eines kleinen Bildchens auf der Bildschirmfläche ("Icon") und der Vortrag, dieses gelöscht zu haben, reicht nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern.

Dokument im pdf-Format

 

06.05.2004

Neu eingestellt:

Urteil des LG München I vom 18.03.2004 - Az.: 27 O 15933/03

1. Es ist allgemein bekannt, dass Erotik-Service-Leistungen entgeltpflichtig sind. Es ist daher unerheblich, ob dem Telefon-Kunden bei der Einwahl ausdrücklich bewusst war, dass es sich um eine 0190er-Rufnummer handelte.

2. Wird eine aus Gründen des Missbrauchs gesperrte 0190-Rufnummer auf Wunsch des Telefon-Kunden wieder entsperrt, so hat sich der Telefon-Kunde vor einem etwaigen Dialer-Missbrauch zu schützen.

Dokument im pdf-Format
   Das Urteil hat uns freundlicherweise RA Dr. Stefan Althaus zugesandt.

 

05.05.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Hamburg-Barmbek vom 07.04.2004 - Az.: 816 C 332/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit unwirksam.

3. Auch wenn der Kunde lediglich einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis gewünscht hat, ist der Netz-Betreiber nicht davon entbunden und vor allem auch nicht daran gehindert, die vollständigen Daten gleichwohl aufzubewahren und ggf. vorzulegen.

Dokument im pdf-Format
   Das Urteil hat uns freundlicherweise RA Tim Becker zugesandt.

 

05.05.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Neumünster vom 08.04.2004 - Az.: 32 C 1826/032

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Es reicht daher nicht aus, wenn der Netz-Betreiber nur allgemeine Ausführungen macht.

3. Der Netz-Betreiber ist nicht Inhaber einer entsprechenden Mehrwertdienste-Forderung und kann diese daher auch nicht abtreten. Inhaber der Forderung ist vielmehr der jeweilige Mehrwertdienste-Anbieter.

Dokument im pdf-Format
   Das Urteil hat uns freundlicherweise RA Arne Timmermann zugesandt.

 

05.05.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Frankfurt a.M. vom 09.01.2004 - Az.: 32 C 2159/03 - 72

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Es reicht daher nicht aus, wenn der Netz-Betreiber nur allgemeine Ausführungen macht.

Dokument im pdf-Format
   Das Urteil hat uns freundlicherweise Markus Herwig zugesandt.

 

05.05.2004

Neu eingestellt:

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 19.04.2004 - Az.: 1 U 235/03

Ein Telefon-Anschlussinhaber, dessen Telefon mit einer Sperrvorrichtung gegen 0190-Rufnummern ausgestattet ist, haftet grundsätzlich nicht für Verbindungen zu 0190-Rufnummern, die Dritte unter Überwindung der Sperrvorrichtung von seinem Anschluss aus hergestellt haben.

Dokument im pdf-Format

 

25.04.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Elmshorn vom 26.03.2004 - Az.: 57 C 143/03

Ein Telefonanschluss-Inhaber, der selber als Kläger auftritt und eine Rückzahlung begehrt, ist dafür beweispflichtig, dass zwischem ihm und dem Netz-Betreiber kein Vertrag zustande gekommen ist.

Dokument im pdf-Format

 

25.04.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Mainz vom 06.11.2003 - Az.: 86 C 188/03

1. Beantragt ein Telefonanschluss-Inhaber bei Vertragsabschluß eine verkürzte Rufnummern-Speicherung, ist der Netz-Betreiber weder technisch in der Lage noch berechtigt, eine Speicherung der vollständigen Rufnummern vorzunehmen.

2. Ein Zertifizierung über ein Abrechnungssystem iSd. § 5 TKV erfüllt die Voraussetzungen der technischen Überprüfung nach § 16 TKV.

Dokument im pdf-Format

 

25.04.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Westerstede vom 20.02.2004 - Az.: 28 C 848/03 (II)

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Angesichts des in letzter Zeit festzustellenden erheblichen Missbrauchs von Dialern kann von keinem Beweis der ersten Anscheins für die Richtigkeit der Telefonrechnung ausgegangen werden.

3. Auch eine Zurechnung einer objektiven Handlung (= Einwahl in den Mehrwertdienst) kommt nicht in Betracht, da der Netz-Betreiber hier das Fehlen des Erklärungsbewusstseins kannte oder mit ihm rechnete und auch nicht schutzbedürftig ist.

4. Der Telefon-Kunden ist nicht verpflichtet, Vorkehrungen gegen Dialer zu treffen, solange kein konkreter Hinweis auf einen Mißbrauch vorliegt.

Dokument im pdf-Format
   Das Urteil hat uns freundlicherweise RA A. Mühlbauer zugesandt.

 

25.04.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Dortmund vom 18.03.2004 - Az.: 108 C 14516/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Es reicht daher nicht aus, wenn der Netz-Betreiber nur allgemeine Ausführungen macht.

Dokument im pdf-Format
   Das Urteil hat uns freundlicherweise RA Werner Herminghaus zugesandt.

 

25.04.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Celle vom 20.02.2004 - Az.: 15a/ 13 C 2197/03 (8)

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Angesichts des in letzter Zeit festzustellenden erheblichen Missbrauchs von Dialern kann von keinem Beweis der ersten Anscheins für die Richtigkeit der Telefonrechnung ausgegangen werden.

Dokument im pdf-Format
   Das Urteil hat uns freundlicherweise Manfred Busch zugesandt.

 

25.04.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Krefeld vom 10.03.2004 - Az.: 80 C 443/03

Legt der Netz-Betreiber keine technische Überprüfung nach § 16 TKV vor, trotzdem der Kunde diese verlangt, hat er keinen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Telefon-Entgelte.

Dokument im pdf-Format
   Das Urteil hat uns freundlicherweise RA Thorsten Höft zugesandt.

 

02.04.2004

Neu eingestellt:

Urteil des LG Mannheim vom 19.03.2004 - Az.: 7 O 47/04

1. Ein Webseiten-Betreiber, der kostenpflichtige Inhalte mittels Dialer anbietet und dessen Zielgruppe (nahezu) ausschließlich Kinder und Jugendliche sind, muss von Anfang an über die maßgeblichen Umstände (inbs. den Preis) aufklären.

2. Es reicht nicht aus, den Preis erst beim dritten Zustimmung-Fenster anzeigen zu lassen.

3. Der Preis kann auch an anderer Stelle als auf der Eingangsseite angezeigt werden.

Dokument im pdf-Format

 

27.03.2004

Neu eingestellt:

Urteil des BGH vom 04.03.2004 - Az.: III ZR 96/03

1. Der Telefonnetzbetreiber und nicht der Anschlußinhaber trägt das Risiko der heimlichen Installation eines automatischen Einwahlprogramms (sogenannter Dialer) in einen Computer, das für den durchschnittlichen Anschlußnutzer unbemerkbar die Verbindungen in das Internet über eine Mehrwertdienstenummer herstellt, sofern der Anschlussnutzer dies nicht zu vertreten hat (Rechtsgedanke des § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV).

2. Es obliegt dem Anschlußnutzer nicht, Vorkehrungen gegen sogenannte Dialer zu treffen, solange kein konkreter Hinweis auf einen Mißbrauch vorliegt.


Dokument im pdf-Format

 

27.03.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG München vom 17.02.2004 - Az.: 122 C 307/04

Es besteht eine detailierte Darlegungspflicht, welche Leistung in Anspruch genommen wurde und welche Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.

Dokument im pdf-Format

 

06.03.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Crailsheim vom 27.02.2004 - Az.: 4 C 554/03

1. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit unwirksam.

2. Anbieter trägt Darlegungs- und Beweislast für Vertragsschluss.

3. Beweis des ersten Anscheins für Richtigkeit des Verbindungsnachweises gilt nicht wegen der bekannten Möglichkeit des Missbrauchs durch unbemerkte Dialer; Darlegung der Kenntnisnahme des Preises vor Verbindungsaufbau ist notwendig.
Dokument im pdf-Format

 

06.03.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Heidelberg vom 19.02.2004 - Az.: 21 C 482/03

Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit unwirksam.
Dokument im pdf-Format

 

 

 

06.03.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Rockenhausen vom 18.02.2004 - Az.: 2 C 859/03

1. Darlegungs- und Beweislast des Anbieters für Vertragsschluss

2. Entgelt von mehr als 4 Euro pro Minute für Telefondienstleistung ist sittenwidrig hoch.
Dokument im pdf-Format


 

06.03.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Frankfurt am Main vom 13.02.2004 - Az.: 32 C 3099/03

Substantiierte Darlegungs- und Beweislast des Netzbetreibers hinsichtlich Art und Umfang der in Anspruch genommenen Leistung
Dokument im pdf-Format

 

06.03.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Krefeld vom 11.02.2004 - Az.: 71 C 472/03

Substantiierte Darlegungs- und Beweislast des Netzbetreibers hinsichtlich Zustandekommen des Vertrages und Kenntnis des Verbindungspreises.
Dokument im pdf-Format

 

06.03.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Braunschweig vom 11.02.2004 - Az.: 113 C 5320/03

Es besteht eine detailierte Darlegungspflicht, welche Leistung in Anspruch genommen wurde und welche Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.
Dokument im pdf-Format

 

06.03.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Brilon vom 28.01.2004 - Az.: 2 C 859/03

1. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit unwirksam.

2. Ein mit "Einzelverbindungsübersicht" überschriebener Ausdruck einer Bildschirmanzeige ist als Beweis nicht geeignet. Denn der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit gilt nur, wenn es sich bei dem Dokument um eine Aufzeichnung handelt, die den technischen Vorgang wiedergibt und zudem vollständig die Verbindungen unter Angabe der Zielrufnummern enthält. Diese Voraussetzungen erfüllt ein solcher Bildschirm-Ausdruck nicht.
Dokument im pdf-Format

06.03.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Lübeck vom 19.11.2003 - Az.: 31 C 3099/03

Nach Löschung der Festplatte die bloße Behauptung, ein Dialer habe sich unbewußt eingewählt, ohne weitere Nachweise zu erbringen, widerlegt nicht den Beweis de
s ersten Anscheins der Richtigkeit der Abrechnung.
Dokument im pdf-Format

 

06.03.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Dillenburg vom 22.12.2003 - Az.: 5 C 559/03

Anforderung an Einzelverbindungsnachweis nach § 14 S. 3 TKV: Quelle des Gesprächs, Beginn, Ende, Dauer, gekürzte Zielrufnummer; genauere Produktbezeichnung nicht notwendig.
Dokument im pdf-Format

06.03.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Jena vom 15.10.2003 - Az.: 28 C 615/03

1. Verbraucher ist beweispflichtig für unbewußten Verbindungsaufbau mittels eines Dialers

2. Der die Dienste in Anspruch nehmende Teilnehmer ist für die Sicherheit des eigenen Rechners und den Schutz vor illegalen Dialern genauso selbst verantwortlich, wie er sich selbst vor Computerviren, Würmern und Trojanern schützen muss.
Dokument im pdf-Format

06.03.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Elmshorn vom 04.08.2003 - Az.: 59 C 83/03

Behauptung oder sogar Beweis, das ISDN-Modem des PC sei zum Zeitpunkt des Verbindungsaufbaus zur Reparatur gewesen, genügt nicht, um zu beweisen, dass die Verbindung nicht aufgebaut wurde.
Dokument im pdf-Format

05.03.2004

Neu eingestellt:

Urteil des Bundesgerichtshofes:
Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch ein heimlich installiertes Anwahlprogramm (sogenannter Dialer)


Der BGH hat gestern ein wegweisendes Urteil zur Zahlungspflicht bei 0190-Dialern gefällt.

Die Pressemitteilung gibt es hier.

Die schriftlichen Urteilsgründe stehen noch aus




16.02.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Würzburg vom 06.08.2003 - Az.: 11 C 745/03

1. Allein der Einzelverbindungsnachweis ist kein Anscheinsbeweis für den Nachweis der erbrachten Leistung.

2. Keine Beweislastumkehr durch "Einwendungsklausel" auf der Telefonrechnung.

Dokument im pdf-Format
   Das Urteil hat uns freundlicherweise RA Rüdiger Herzog zugesandt.



16.02.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Dorsten vom 20.01.2004 - Az.: 8 C 293/03

Computernutzer ist verantwortlich für unbemerkt installierte Dialer auf dem eigenen PC; Verbindungsaufbau muß überwacht werden.
Dokument im pdf-Format



16.02.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Achim vom 14.10.2003 - Az.: 8 C 293/03

Bestätigung der Obliegenheit des Kunden, Einwendungen gegen eine falsche Telefonrechnung zu erheben.

Dokument im pdf-Format


16.02.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Warendorf vom 22.01.2004 - Az.: 5 C 637/03

1. Der Netzbetreiber ist in vollem Umfang beweispflichtig für das Zustandekommen des Vertrages.

2. Die Tatsachen, dass eine Verbindung technisch hergestellt wurde, ist kein Anscheinsbeweis dafür, dass diese Verbindung durch eine willentliche Handlung zu Stande zustande gekommen ist.

3. Gemäß § 241 a Abs. 3 BGB kann ein Anspruch durch Erbringung unbestellter Leistungen nicht begründet werden. Dies gilt auch für Mehrwertdienstleistungen aufgrund einer Internetverbindung, die mittels eines ohne ausdrücklichen Willen des Computerbetreibers installierten Dialers hergestellt worden ist.

Dokument im pdf-FormatDas Urteil wurde uns freundlicherweise von RA Jürgen Tinner zugesandt.


16.02.2004

Neu eingestellt:

Urteil des LG Bielefeld vom 15.07.2003 - Az.: 21 S 170/03

Spezifizierte Angaben bezüglich des Verbindungsumstände legen einen Verbindungsaufbau schlüssig dar.

(Bestätigung des Urteils des AG Bielefeld vom 10.04.2004, Az.: 41 C 127/03)

Dokument im pdf-Format


16.02.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Borken vom 14.08.2003 - Az.: 12 C 130/03

1. Anscheinsbeweis der Richtigkeit des technischen Verbindungsaufbaus wird durch die vage und unbestimmte Möglichkeit des ungewollten Verbindungsaufbaus nicht erschüttert.

2. Nichtanwahl von 0190-Rufnummern über längere Zeit läßt nicht den Schluß zu, daß solche Verbindungen mit hoher Wahrscheinlichkeit jetzt nicht gewählt worden sind.

Dokument im pdf-Format

02.02.2004

Neu eingestellt:

Urteil des LG Mönchengladbach vom 12.12.2003 - Az.: 2 S 116/03

1. Der Telefon-Kunde ist für die Tatsache, dass die Verbindung durch einen illegalen 0190-Dialer ungewollt hergestellt wurde, beweispflichtig.

2. Auch aus der Tatsache, dass ein Dialer grundsätzlich missbraucht werden kann, ergibt sich keine Umkehr der Beweis- und Darlegungslast zu Lasten des Netz-Betreibers. Denn Web-Dialer können wie meisten anderen Sachen oder Gegenstände - und letztlich gilt das auch für Computerprogramme - zweckentfremdet werden, ohne dass man den Herstellern derartiger Gegenstände deshalb besondere Sorgfalts- oder gar Produktbeobachtungspflichten auferlegen könnnte. Dies ergibt sich insbesondere aus einer Wertung des § 8 TDG.

(Bestätigung des Urteils des AG Mönchengladbach vom 29.04.2003 Az.: 5 C 286/02).

Dokument im pdf-Format




31.01.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Duisburg vom 09.01.2004 - Az.: 71 C 5094/03

Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

Dokument im pdf-Format
   Das Urteil hat uns freundlicherweise RA Thorsten Höft zugesandt.



31.01.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Viersen vom 20.01.2004 - Az.: 17 C 304/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Fehlt die technische Überprüfung nach § 16 TKV, so greift kein Anscheinsbeweis zugunsten des Netz-Betreibers.

3. Eine Zertifizierung nach DIN ISO 9001:2000 ist nicht ausreichend, um die Nachweispflicht nach § 16 Abs.3 TKV zu erfüllen.

Dokument im pdf-Format
   Das Urteil hat uns freundlicherweise RA Thorsten Höft zugesandt.



31.01.2004

Neu eingestellt:

Ab dem 01.02.2004 ungekürzte Rufnummern-Speicherung bei 0190/0900

Ab morgen, dem 1. Februar 2004, tritt Art. 2 des "Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauches von 0190/0900er-Mehrwertdienstrufnummern" in Kraft.

Bislang war ein häufiger Streitpunkt, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn der Netz-Betreiber lediglich einen gekürzten Einzelverbindungs-Nachweis vorlegen konnte.

Dies ändert sich ab morgen. Danach darf der Einzelverbindungsnachweis bei "0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer ungekürzt gespeichert werden."

Die Rubrik Die Rechtslage wurde entsprechend überarbeitet.



22.01.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Villingen-Schwenningen vom 10.11.2003 - Az.: 5 C 474/03



1. Aufgrund einer Einzelverbindungsübersicht durch den Netz-Betreiber, die auf automatischen Gebührenerfassungseinrichtungen basiert, ist ein Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Telefonrechnung gegeben.

2. Um diesen Anscheinsbeweis zu erschütteren, bedarf es eines substantiierten Vortrages des Telefon-Kunden.

Dokument im pdf-Format




22.01.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Itzehoe vom 03.07.2003 - Az.: 87 C 276/03

Der pauschale Hinweis des Telefon-Kunden auf eine mögliche Verbindungsherstellung durch ein ungewolltes Dialer-Programm ist nicht ausreichend.

Dokument im pdf-Format




22.01.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Dortmund vom 06.01.2004 - Az.: 123 C 13483/03 He

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit unwirksam.

Dokument im pdf-Format
   Das Urteil hat uns freundlicherweise RA Werner Herminghaus zugesandt.



22.01.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Dortmund vom 06.01.2004 - Az.: 107 C 13053/03 He

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Angesichts eines in letzter Zeit festzustellenden erheblichen Missbrauchs von sogenannten Dialern, die ohne Zutun des Nutzers allein bei Anzeige einer bestimmten Internetseite auf den Computer des Nutzers heruntergeladen und völlig unbemerkt im Hintergrund ausgeführt werden können, kann jedenfalls nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Nutzer wie auch immer durch ein konkludentes Verhalten den Vertrag über die Nutzung der Leitung geschlossen hat.


Dokument im pdf-Format
   Das Urteil hat uns freundlicherweise RA Werner Herminghaus zugesandt.



22.01.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Meißen Urteil vom 28.11.2003 - Az.: 3 C 0601/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Der Beweislast genügt der Netz-Betreiber nur dann, wenn er den betreffenden Mehrwertdiensteanbieter nennt und die Art und Weise, wie dessen Programm von dem Telefon-Kunden installiert worden ist, darlegt.


Dokument im pdf-Format




22.01.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Osterholz-Scharmbeck vom 15. Januar 2004 - Az.:4 C 921/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit unwirksam.

Dokument im pdf-Format
   Das Urteil hat uns freundlicherweise RAin Nicole Mazzoni zugesandt.



18.01.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Backnang vom 03.11.2003 - Az.: 6 C 465/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Ein mit "Einzelverbindungsübersicht" überschriebener Ausdruck einer Bildschirmanzeige ist als Beweis nicht geeignet. Denn der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit gilt nur, wenn es sich bei dem Dokument um eine Aufzeichnung handelt, die den technischen Vorgang wiedergibt und zudem vollständig die Verbindungen unter Angabe der Zielrufnummern enthält. Diese Voraussetzungen erfüllt ein solcher Bildschirm-Ausdruck nicht.

3. Auch wenn der Kunde lediglich einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis gewünscht hat, ist der Netz-Betreiber nicht davon entbunden und vor allem auch nicht daran gehindert, die vollständigen Daten gleichwohl aufzubewahren und ggf. vorzulegen.

Dokument im pdf-Format
   Das Urteil hat uns freundlicherweise RA Tilo Haffa zugesandt.



18.01.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Ribnitz-Damgarten vom 22.12.2003 - Az.: 1 C 768/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit unwirksam.

3. Legt der Netz-Betreiber keine technische Überprüfung nach § 16 TKV vor, trotzdem der Kunde diese verlangt, hat er keinen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Telefon-Entgelte.

Dokument im pdf-Format
   Das Urteil hat uns freundlicherweise RA Johannes Richard zugesandt.



18.01.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Charlottenburg vom 30.10.2003 - Az.: 214 C 211/03

1. Aufgrund einer Einzelverbindungsübersicht durch den Netz-Betreiber, die auf automatischen Gebührenerfassungseinrichtungen basiert, ist ein Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Telefonrechnung gegeben.

2. Dieser Anscheinsbeweis wird nicht dadurch erschüttert, dass der Telefon-Kunde pauschal behauptet, eine Dialer habe sich unbemerkt auf seinem Rechner installiert.

Dokument im pdf-Format




18.01.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Duisburg-Ruhrort vom 17.11.2003 - Az.: 10 C 110/03

1. Aufgrund einer Einzelverbindungsübersicht durch den Netz-Betreiber, die auf automatischen Gebührenerfassungseinrichtungen basiert, ist ein Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Telefonrechnung gegeben.

2. Dieser Anscheinsbeweis wird nicht dadurch erschüttert, dass der Telefon-Kunde pauschal behauptet, eine Dialer habe sich unbemerkt auf seinem Rechner installiert.

3. Für das Vorliegen einer Sittenwidrigkeit hinsichtlich eines wucherischen Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung trägt der Telefon-Kunde die Beweislast.

Dokument im pdf-Format




14.01.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Fürstenfeldbruck vom 12.12.2003 - Az.: 2 C 1386/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Dieser Beweispflicht wird nur genüge getan, wenn der Netz-Betreiber darlegt, wie und unter welchen Umständen der Telefon-Kunde über die Geschäftsbedingungen des Mehrwertdienste-Anbieters informiert wurde.

Dokument im pdf-Format
   Das Urteil hat uns freundlicherweise RA Dr. Andreas Grimm zugesandt.



14.01.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Überlingen vom 14.11.2003 - Az.: 6 C 832/03

Legt der Netz-Betreiber keinen Prüfbericht nach § 16 Abs.3 TKV vor, hat er nicht den Nachweis erbracht erbracht, dass die in Rechnung gestellten Leistungen technisch einwandfrei erbracht wurden. Für den Telefon-Kunden besteht in diesem Fall keine Zahlungsverpflichtung.

Dokument im pdf-Format
   Wir bedanken uns für die freundlich Zusendung, leider ohne Namen.



14.01.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Nettetal vom 08.07.2003 - Az.: 69/03

1. Der Anscheinsbeweis, der für normale Telefon-Verbindungen gilt, ist auf Internet-Verbindungen (Dialer) grundsätzlich übertragbar.

2. Aufgrund einer Einzelverbindungsübersicht durch den Netz-Betreiber, die auf automatischen Gebührenerfassungseinrichtungen basiert, ist ein solcher Anscheinsbeweis anzunehmen.

3. Dieser Anscheinsbeweis wird nicht dadurch erschüttert, dass der Telefon-Kunde pauschal behauptet, eine Dialer habe sich unbemerkt auf seinem Rechner installiert und sich nach der Nutzung wieder gelöscht.

Dokument im pdf-Format




10.01.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Frankfurt a.M. vom 22.08.2003 - Az.: 1 C 0922/03

1. Soweit kein Anlass für die Annahme eines technischen Fehlers besteht, spricht ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Telefon-Rechnung.

2. Dieser Anscheinsbeweis wird nicht dadurch erschüttert, dass der Telefon-Kunde pauschal behauptet, eine unbekannte dritte Person habe einen Dialer auf seinen Anschluss aufgeschaltet und einen erhöhten Gebührenanfall herbeigeführt.

3. Die Bestimmungen des zum 15.08.2003 in Kraft getretenen 0190-Reformgesetzes gelten nicht für Sachverhalte vor diesem Zeitpunkt.

Dokument im pdf-Format




10.01.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Günzburg vom 31.10.2003 - Az.: 1 C 0922/03

Der Telefon-Kunde muß dafür Sorge tragen, daß Dialer nicht installiert werden oder den Computer derart konfigurieren, daß eine selbständige Einwahl nicht möglich ist.

Dokument im pdf-Format




06.01.2004

Neu eingestellt:

Urteil des AG Krefeld vom 30.12.2003 - Az.: 79 C 484/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Fehlt die technische Überprüfung nach § 16 TKV, so greift kein Anscheinsbeweis zugunsten des Netz-Betreibers.

3. Durch Vorlage eines Prüfzertifikats im Sinne des § 5 TKV zur Qualitätssicherung genügt ein Netz-Betreiber nicht den Anforderungen an eine Einzelfallprüfung nach § 16 TKV.

Dokument im pdf-Format
   Das Urteil hat uns freundlicherweise RA Thorsten Höft zugesandt.



25.12.2003

Neu eingestellt:

Urteil des AG Neuwied vom 19.12.2003 - Az.: 4 C 1797/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden" (hier offengelassen vom Gericht).

3. Ein mit "Einzelverbindungsübersicht" überschriebener Ausdruck einer Bildschirmanzeige ist als Beweis nicht geeignet. Denn der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit gilt nur, wenn es sich bei dem Dokument um eine Aufzeichnung handelt, die den technischen Vorgang wiedergibt und zudem vollständig die Verbindungen unter Angabe der Zielrufnummern enthält. Diese Voraussetzungen erfüllt ein solcher Bildschirm-Ausdruck nicht.

4. Auch wenn der Kunde lediglich einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis gewünscht hat, ist der Netz-Betreiber nicht davon entbunden und vor allem auch nicht daran gehindert, die vollständigen Daten gleichwohl aufzubewahren und ggf. vorzulegen.

Dokument im pdf-Format
   Das Urteil hat uns freundlicherweise Dagmar Thiel zugesandt.



23.12.2003

Neu eingestellt:

Urteil des AG Oldenburg vom 11.12.2003 - Az.: E1 C 1096/03 (XX)

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Angesichts des erheblichen Missbrauchs von Dialern und vor dem Hintergrund, dass ein Internet-Verbindungsaufbau ohne Wissen und Wollen des Kunden möglich ist, ist die Beweistlastumkehr, die bei Sprachkommunikations-Dienstleistungen in der Rechtsprechung angewendet wird, auf diese Fälle nicht übertragbar.

3. Dem Telefon-Kunden ist es nicht zuzumuten, Schutzvorkehrungen gegen die ungewollte Installation von Dialern auf seinem Rechner zu treffen.

Dokument im pdf-Format
   Das Urteil hat uns freundlicherweise Frank Wittig zugesandt.



18.12.2003

Neu eingestellt:

Urteil des AG Dortmund vom 21.11.2003 - Az.: 125 C 8822/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Angesichts des festzustellenden erheblichen Missbrauchs von Dialern und vor dem Hintergrund eines effektiven Verbraucherschutzes kann nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Telefon-Kunde durch ein konkludentes Verhalten den Vertrag über die Nutzung der Leitung geschlossen hat.

3. Eine solche Beweislast-Verteilung ergibt sich deswegen, weil nur Netz-Betreiber in der Lage ist, die einzelnen Mehrwertdienste-Anbieter entsprechend auf ihre Seriosität zu überprüfen, denn alleine der Netz-Betreiber kann feststellen, ob bei bestimmten Rufnummern sich die Beschwerden von Telefonkunden häufen.

4. Eine solche Überprüfungspflicht ergibt sich insbesondere dann, wenn die problematischen Einwahlen besonders häufig bei ein und demselben Netz-Betreiber stattfinden.

Dokument im pdf-Format




 

 


Weitere Rechts-Portale von uns:

Affiliate & Recht - Alles zum Thema Partnerprogramme & Recht

Glücksspiel & Recht - Rechtliche Infos zu Glücks- und Gewinnspielen
Mehrwertdienste & Recht - Rechts-Infos zu Mehrwertdiensten
Datenschutz & Recht - Urteile & Aufsätze zum Datenschutz
Suchmaschinen & Recht - Artikel, Infos und Urteile zum Recht der Suchmaschinen