AG
Borken, Urteil vom 14.08.2003, Az.: 12 C 130/03
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Amtsgericht
Borken
12 C 130/03
Urteil vom 14.08.2003
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit (…) hat das Amtsgericht Borken (...) für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 526,46 € nebst
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2002 sowie 2,50
€ Mahnkosten zu zahten.
Im übrigen wird die
Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits
trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar,
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist im wesentlichen
begründet.
Es besteht - so ist es in
der Rechtsprechung allgemein anerkannt - ein Anscheinsbeweis dafür,
dass auf technischen Aufzeichnungen beruhende Tetekommunikationsrechnungen
richtig sind, dies jedenfalls dann, wenn, wie hier, technische Aufzeichnungen
über die geführten Einzelverbindungen vorliegen. Dieser Anscheinsbeweis
kann durch die vage und eher unwahrscheinliche Möglichkeit, dass
ein Dialer ungewollte Verbindungen aufgebaut habe, nicht erschüttert
werden.
Er wird nach Auffassung des Gerichts auch nicht dadurch erschüttert,
dass der Beklagte vorher keine entsprechend hohen Telefonrechnungen erhalten und die fraglichen Telefonnummern vorher
nicht angewählt hat Der Beklagte hat nichts dazu ausgeführt,
ab wann das Vertragsverhältnis der Parteien gegeben ist Es ist
auch kein Erfahrungssatz, dass die Anwahl von 0190-Nummern eine Dauerangewohnheit
ist, so dass das Nichtanwählen solcher Nummern über einen
längeren Zeitraum nicht den Schluss nahe legt, dass dann auch zu
einem bestimmten Zeitpunkt solche Verbindungen nicht gewählt worden
sind.
Dass die Verbindungspreise nicht der jeweiligen Dauer, der Verbindung
entsprechen, hat die Klägerin plausibel erklärt, so dass auch
hierdurch der Anscheinsbeweis nicht erschüttert ist Im übrigen
sie darauf hingewiesen, dass der Beklagte der Darlegung der Klägerin,
dass er nicht innerhalb von 8 Wochen Einwendungen gegen die Rechnung
erhoben hat nicht widersprochen hat.
Der Anspruch auf Zinsen und
Mahnkosten ist gemäß §§ 286, 288 BGB begründet
Hinsichtlich der Inkassokosten war die Klage abzuweisen. Das Gericht
spricht grundsätzlich Inkassokosten als nicht zweckentsprechender
Rechtsverfolgung dienend nicht zu.
Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 11
ZPO.
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