0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-Format AG Frankfurt a.M., Urt. v. 9.01.2004 - Az.: 32 C 2159/03 - 72

 

AMTSGERICHT FRANKFURT A.M.

32 C 2159/03 - 72



URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES


In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. (…) für Recht erkannt:


Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs.1 ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten der aus abgetretenem Recht des Verbindungsnetzbetreibers, der Firma (…) geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht zu.

Ein Anspruch scheidet aus, da zwischen dem Beklagten und der Zedentin keine rechtliche Beziehung bestand, aus der ein Vergütungsanspruch resultieren könnte. Der Vortrag der Klägerin zu dem behaupteten Vertragsschluss, der mittels der behaupteten Inanspruchnahme der Leistungen der Zedentin durch den Beklagten, die in einer von dem Beklagten gewünschten Herstellung einer Verbindung mit einem Anschluss mit der Vorwahlnummer 0190-0 gelegen haben soll, ist - worauf der Beklagte bereits in der Klageerwiderung hingewiesen hat - völlig unsubstantiiert.

Schlüssiger Vortrag dazu, wie in dem Falle des Beklagten der Vertragsschluss konkret erfolgt sein soll, ist trotz dieses Hinweises nicht erfolgt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. l ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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