0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-Format AG Duisburg-Ruhrort, Urt. v. 17.11.2003 - Az.: 10 C 110/03

 

AMTSGERICHT DUISBURG-RUHRORT

URTEIL


10 C 110/03



In Sachen (...) hat das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort (...) für Recht erkannt:



Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50,62 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2002 sowie 23,- € Inkassokosten und 2,50 € Mahnkosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand:

Dieser entfällt gem. § 313 a ZPO, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht möglich ist.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Beklagte ist verpflichtet, aufgrund der Benutzung des Telekommunikationsnetzes der (…) Telefongebühren in Höhe von 50,62 € zu bezahlen.

Am 29.01.2002 erfolgte die Nutzung dieses Netzes durch den Beklagten, wobei der Beklagte eine 190iger-Telefonnummer benutzte. In der am Monatsende erfolgten Telefonrechnung der Deutschen Telekom AG wurde der Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Einwendungen innerhalb von 8 Wochen ab dem Rechnungsdatum bei der Deutschen Telekom erhoben werden müssen. Das Unterlassen der rechtzeitigen Einwendung gilt als Genehmigung.

Nach § 6 Abs. 3 der Telekommunikationsdienstunternehrnensdatenschutzverordnung (TDSV) sind Einwendungen gegen Rechnungen innerhalb von 80 Tagen nach Rechnungsversand geltend zu machen.

Die Abrechnung der geführten Telefonate erfolgt über technische Messeinrichtungen, die eine automatische Speicherung durchführen. Bei diesen gilt aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrungen der Erfahrungssatz, dass sie die geführten Gespräche und die damit angefallenen Kosten zutreffend aufzeichnen. Es besteht insoweit der Beweis des ersten Anscheins, der von dem Beklagten widerlegt werden müsste.

Dies ist vorliegend nicht geschehen. Allein die pauschale Behauptung des Beklagten genügt insoweit nicht. Auch der Hinweis des Beklagten, wegen der Kürze des Gespräches sei der Rechnungsbetrag von 43,63 € sittenwidrig. Sittenwidrigkeit könnte gem. § 138 BGB dann vorliegen, wenn Leistung und Gegenleistung in einem wucherischen Verhältnis zueinander stehen. Insoweit hat der Beklagte aber nicht dargelegt, welche Art von Telefongespräch er geführt hat.

Im übrigen hat die Klägerin dargelegt, dass die Dauer der Verbindung bezüglich des tarifierten Teiles nicht auf eine Unangemessenheit des Entgeltes schließen lasse. Da der Beklagte insoweit jedoch nicht dargelegt hat, welche Leistung er bei dem Telefongespräch entgegengenommen hat, kann nicht von einer Sitten Widrigkeit der abgerechneten Gebühren ausgegangen werden.

Die Klage ist somit begründet.

Da der Beklagte sich auch in Verzug befunden hat, ist er verpflichtet, sowohl die Inkassokosten von 23,- € und die Mahnkosten in Höhe von 2,50 € zu zahlen.

Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aufgrund der §§ 284, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aufgrund der §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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