0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-Format AG Überlingen, Urteil vom 14.11.2003 - Az.: 6 C 832/03

 

AMTSGERICHT ÜBERLINGEN

Urteil v. 14. November 2003



6 C 832/03


In dem Rechtsstreit (...) hat das AG Überlingen (...) für Recht erkannt:


1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,- € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.



Tatbestand:

Die Klägerin, ein Inkasso-Unternehmen, klagt aus abgetretenem Recht des Telekommunikationsuntemehmens und Netzbetreibers T (...) GmbH & Co. KG in Elmshorn. Sie macht gegen den Beklagten drei Rechnungen in Gesamthöhe von 2.220,04 € geltend.

Die Klägerin hat vorgetragen:
Im Zeitraum vom 03.01.2002 - 10.05.2002 habe der Beklagte von seinem Anschluss aus das Netz der Zedentin durch Voranstellen entsprechender Vorwahlnummern der Rufnummergasse 0190-0 genutzt, wobei Telefongebühren in Höhe von 1.617,63 €, 531,16 € und 71,25 € angefallen seien. Diese seien mit Rechnungsdatum 06.03., 06.05. und 06.06.2002 dem Beklagten in Rechnung gestellt worden.

Der Beklagte habe diese jedoch nicht bezahlt. Der Beklagte habe keine Einwendungen gegen die Rechnungen gemacht.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie die streitgegenständlichen Rechnungen nicht mehr vorlegen können, da dies nur der Beklagte oder die Deutsche Telekom AG könne. Im übrigen sei die Rechnungsnummer der Deutschen Telekom mit den Rechnungsnummern der Einzelverbindungsnachweise identisch, so dass eine Zuordnung stattfinden könne. Nach § 7 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 1 Telekommunikationsdatenschutzverordnung sei eine Speicherung der Daten nur unter Kürzung der Zielrufnummem und die letzten Ziffern möglich, es sei denn, der Kunde hätte eine vollständige Speicherung beantragt, dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht so gewesen.

Die Klägerin habe durch den vorgelegten Einzelverbindungsnachweis ihre Pflicht gemäß § 16 TKV genüge getan.

Die Klägerin hat beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.220,04 € nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit 04.07.2002 sowie 2,59 € Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte hat hierzu vorgetragen:
Er bestreitet die Abtretung an die Klägerin. Im übrigen habe er nach den gestellten Rechnungen Einsprüche sehr wohl am 25.04.2002 und 14.05.2002 sowie am 14.09.2002 vorgenommen und um den Einzelverbindungsnachweis gebeten. Dieser sei ihm dann auch am 09.05.2002 gegeben worden, jedoch waren die Telefonnummern nicht vollständig angegeben, und es erfolgte keine Angabe zum Tarif.

Ihm sei es daher nicht möglich gewesen, mit der Angabe der Rufnummern 0190-070xxx den Dienstanbieter ausfindig zu machen. Im übrigen seien der ausgewiesene Betrag von 21,5977 € für eine Verbindungsdauer von 13 Sekunden nicht nachvollziehbar. Der Beklagte ist daher der Auffassung, dass sich ein illegaler Dialer installiert habe, so dass Verbindungen zum Anschluss des Beklagten ohne dessen Wissen und Wollen aufgebaut worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage war nicht begründet.

Die Klägerin war berechtigt aus abgetretenem Recht zu klagen, da sie die Abtretungsvereinbarung vorn 25.06.2001 vorgelegt hat, wonach die Firma T (...) GmbH & Co. KG ihre Forderungen zum Inkasso an die Klägerin abgetreten hat und diese die Abtretung angenommen hat.

Die Forderung der Klägerin war jedoch nicht begründet, da die Klägerin gemäß § 16 Abs. 3 TKV nicht den Nachweis erbracht hat, dass sie ihre Leistungen technisch einwandfrei erbracht hat und richtig berechnet hat.

Aus dem von der Klägerin vorgelegten Einzelverbindungsnachweisen ergeben sich zum einen gekürzte Zielrufnummern, nämlich 0190-0070xxx und zum anderen aber auch ungekürzte Nummern wie 0190070014. Die einzelnen Preise sind jedoch nicht nachvollziehbar und richtig berechnet worden. So wird für eine Verbindung unter einer Minute der Preis von 21,5517 € verlangt, jedoch umgekehrt auch für eine Verbindungsdauer von 9,47 Minuten 40,84 € berechnet. Dieser Preis wurde für die gleiche Zielrufnummer angesetzt. Auch für die gekürzten Zielrufnummern wurde, egal ob nun unter einer Minute oder über einer Minute, jeweils der Betrag von 21,597 € angesetzt. Diese Berechnungsweise setzt sich durch alle Rechnungen fort. Diese Berechnung kann nicht richtig sein, so dass alle drei Rechnungen nicht begründet sind. Daher war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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