0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-Format AG Braunschweig, Urteil vom 11.02.2004 - Az.: 113 C 5320/03

 

Amtsgericht Braunschweig



IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL




In dem Rechtsstreit (…) hat das Amtsgericht Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 11.02.2004 durch den Richter am Amtsgericht Merker für Recht erkannt:

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 € abzuwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe vor einer Vollstreckung leistet.

4.) Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:


Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht der Firma T. Ansprüche geltend. Sie behauptet, diese seien ihr abgetreten. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe am 05.02. und 10.02.2003 als Inhaber eines Festnetztelefonanschlusses bei der Deutschen Telekom AG das Netz der Zedentin durch anwählen einer 0190-0 (Telefonmehrwertdienstnummer) in Anspruch genommen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 329,75 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2003, ferner 2,50 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Gerichtes auch inhaltlich vorzutragen ist, welche Dienstleistungen vom Beklagten in Anspruch genommen worden seien.

Entscheidungsgründe:


Die Klage ist nicht begründet. Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob Ansprüche der Firma T. wirksam an die Klägerin abgetreten worden sind, sodass sie nunmehr aktiv legitimiert ist diese Ansprüche geltend zu machen.

Es ist bereits nicht schlüssig vorgetragen worden, ob der Zedentin überhaupt eine Forderung gegenüber dem Beklagten zugestanden hat, die an die Klägerin hätte abgetreten werden können. Der Klägerin sind nicht nur Ansprüche abgetreten aus dem Herstellen einer Telefonverbindung. Vielmehr werden Kosten für Mehrwertdienste geltend gemacht. Diese entstehen, wenn nach dem Anwählen derartiger 0190-0-Nummern diese Dienste in Anspruch genommen werden. Hierbei handelt es sich indes um Dienstleistungen im Sinne des § 611 BGB. Zu einer schlüssigen Klagbegründung einer derartigen Forderung aus einem Dienstvertrag gehört es indes, dass vereinzelt vorgetragen wird, welche Leistungen vom Beklagten in Anspruch genommen wurden und welche vertraglichen Vereinbarungen bezüglich der Vergütung hierzu getroffen worden sind. Ob und welche Dienstleistungen in den von der Klägerin benannten Verbindungszeiten erbracht worden sind,ist nicht nachvollziehbar, sodass eine gerichtliche Prüfung von etwaigen Leistungen und deren Vergütung nicht möglich ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Zur Ermöglichung einer einheitlichen Rechtsprechung war nach § 511 Abs. 4, Ziffer 2 ZPO die Berufung zuzulassen.

Merker
Richter am Amtsgericht

 

 

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