AG Kempen, Urteil v. 13.11.2003 - Az.: 11 C 178/03
|
|
Urteil v. 13. November 2003
11 C 178/03
In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Kempen (...) für Recht erkannt
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von 33,41 Euro gegen die Beklagte aus § 611 BGB zu
Im Hinblick auf die Abtretungserklärung vom 24.06.2001/25.06.2001 bestehen zwar keine Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin, aber der Firma (...) steht keine abtretbare Forderung gegen die Beklagte zu.
Zwischen der Beklagten und der Zedentin bestand in Hinsicht der streitgegenständlichen Forderung keine vertraglichen Beziehungen. Die Klägerin ist dafür darlegungs- und beweispflichtig. das es zu der von ihr behaupteten Inanspruchnahme der Verbindung mit der Vorwahl 0190 (Telefonmehrwertdienst) am 16.04.2002 durch die Beklagte gekommen ist und dass dieser vor der Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes die Höhe des anteilenden Entgeltes mitgeteilt wurde.
Allein der Umstand, dass eine entsprechende Verpflichtung der Anbieter besteht, führt nicht dazu, dass davon auszugehen ist, dass diese Verpflichtung vorliegend auch eingehalten wurde.
Die Klägerin hat jedoch weder den Anbieter noch die mit dem Mehrwertdienst verbundenen Leistungen konkretisiert noch hat sie Umstände dafür dargetan, dass es dem Willen der Beklagten entsprach, solche Dienste in Anspruch zu nehmen.
Vielmehr hat zum einen der Sachvortrag der Klägerin bezüglich des Dienstanbieters im Verlauf des Rechtsstreites gewechselt, da zunächst die Firma (..) mit Sitz in England und sodann die Firma (...) in Mallorca als Diensteanbieter bezeichnet wurde und also auch keinerlei Konkreten Angaben zur Art des Dienstes gemacht wurden.
Hinzu kommt, dass die Verbindungen, ausweislich des von der Klägerin als Einzelverbindungsübersicht vorgelegten Anzeige eine Verbindungsdauer von nur 7 Sekunden aufweist.
Darüber hinaus sind für die siebensekündige Verbindung am 16.04.2002 unstreitig unterschiedliche Beträge in Ansatz gebracht worden sind, nämlich zum einen der mit der Klage geltend gemachte Betrag von 30,16 Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer) entsprechend der als Einzelverbindungsübersicht vorgelegten Anzeige der Klägerin und zum anderen der vorprozessual von der Zedentin dem Beklagten mit Schreiben vom 23.09.2002 als Anlage übersandten Einzelverbindungsnachweis, aus welchem sich für das gleiche Gespräch bei gleicher Dauer ein Preis von 60,32 Euro ergibt.
Für diese Unterschiede bezüglich des in Ansatz gebrachten Entgeltes für das gleiche Telefonat hat die Klägerin keinerlei Erklärung abgegeben. Dies hätte jedoch nahegelegen, um den Widerspruch zu dem von der Zedentin vorprozessual als Beleg vorgelegten Einzelverbindungsnachweis zu erklären. Auf die von ihr vorgelegten Einzelverbindungsübersicht welche in die Rechnung vom 10.05.2002 eingegangen ist, kann sich die Klägerin daher nach Auffassung des Gerichtes nicht berufen. Dementsprechend greift nach Auffassung des Gerichtes auch die Beweislastumkehr des § 16 TKV nicht zugunsten der Klägerin ein.
Nach alledem ist die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen, so dass die Klage abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung gegen das Urteil war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gemäss § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegt. Die Rechtssache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Berufungsgerichtes zur Fortbildung des Rechtes oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es wird insoweit auf die oben dargelegten Besonderheiten dieses Falles verwiesen.
|