AG Kitzingen, Urteil vom 11.09.2003 - Az.: 1 C 198/03
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URTEIL
1 C 198/03
In dem Rechtsstreit (...) erläßt das Amtsgericht Kitzingen durch (...) im Verfahren nach § 495 a ZPO (...) am 11.09.2003 folgendes
Endurteil
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Gemäß § 313 a Abs.1 S.1 ZPO enthält dieses Urteil keinen Tatbestand.
Entscheidungsgründe:
Die Inhaberschaft der Klägerin bezüglich der Klageforderung, bzw. die Berechtigung der Klägerin, die Klageforderungen einzuklagen, ist vom Beklagten bestritten worden.. Zum Nachweis der Inhaberschaft hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.05.2003 die Kopie einer Abtretungsvereinbarung vom 26.06.2001 (...) vorgelegt. Der Beklagte hat zutreffend mit Schriftsatz vom 07.07.2003 (...) bemängelt, dass die gegen ihn geltend gemachte Forderung von der Abtretungsvereinbarung vom 26.06.2001 nicht erfasst ist.
Zwar kann eine Vielzahl von Forderungen durch Vertrag auf einen Zessionar abgetreten werden, ohne dass die Forderungen im Einzelnen und ausdrücklich ausgeführt werden müssten, wenn sie nur hinreichend bestimmbar sind, vgl. Palandt, BGB, 62. Aufl., § 398 , Rn. 14 und 15.
Die vorgelegte Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht. Sie will Forderungen abtreten, die zum Inkasso übergeben werden. Vom Inhalt her stellt die vorgelegte Abtretungsvereinbarung nur den Rahmenvertrag dar, auf Grund dessen künftig gesondert Abtretungen erfolgen sollen.
Die Klage war daher wegen der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 und 713 ZPO.
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