Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der Firma T. GmbH & Co. KG (§§ 611, 398 BGB) keinen Anspruch auf Zahlung von 98,26 €.
1.
Dabei braucht die streitige Frage der Aktivlegitimation der Klägerin nicht entschieden zu werden. Mit Recht geht die Beklagte davon aus, dass die Abtretungsvereinbarung vom 25./26.06.2001 zwischen der Klägerin und der Firma T. GmbH & Co. KG nicht ausreicht, um den Übergang der streitgegenständlichen Forderung darzustellen.
Von den Wirkungen der Abtretungsvereinbarung werden nur solche Forderungen der Firma T. GmbH & Co. KG erfasst, die der Klägerin "zum Inkasso übergeben" werden. Demzufolge obliegt es der Klägerin im Bestreitensfalle darzulegen und zu beweisen, dass auch die streitbefangene Forderung zum Kreis dieser Ansprüche gehört. Ob das Vorbringen der Klägerin in dieser Hinsicht genügend substantiiert ist, kann im Ergebnis auf sich beruhen, da die Klägerin auch dann keinen Anspruch gegen die Beklagte hätte, wenn sie tatsächlich Forderungsinhaberin geworden wäre.
2.
Denn die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass zwischen der Beklagten und der
Firma T. GmbH & Co. KG ein Vertrag über die Nutzung ihres Verbindungsnetzes zur Herstellung einer Telekommunikationsverbindung zu dem Inhalteanbieter C. M. Ltd. zustande gekommen ist.
Da die Klägerin nicht in Abrede nimmt, dass es sich bei der hier streitigen Verbindung um eine Internetverbindung handelt, genügt die Klägerin ihrer Substantiierungslast in Bezug auf die Darlegung eines Vertragsschlusses nicht allein durch die mit einer Einzelverbindungsübersicht belegte Behauptung, dass vom Festnetzanschluss der Beklagten am 08.12.2002 um 15.45 Uhr für die Dauer von 25:22 Minuten eine Verbindung zu der Zielrufnummer 0190-0-30117 hergestellt worden ist.
Zwar geht das Gericht mit der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung davon aus, dass zugunsten der technischen Einrichtungen eines Telekommunikationsunternehmens der Anschein dafür spricht, dass die mit ihnen aufgezeichneten Einzelverbindungen tatsächlich hergestellt worden sind. Anders als bei Sprachkommunikationsdienstleistungen lässt sich jedoch hieraus bei solchen, über das Internet hergestellten Verbindungen hieraus aber keine Beweisregel für einen Vertragsschluss ableiten.
Die Annahme eines Anscheinsbeweises setzt voraus, dass sich unter Berücksichtigung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts ein für die zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf ergibt. Auf einen typisierten Geschehensablauf dergestalt, dass ein Telekommunikationskunde eine Verbindung zu 0190er-Mehrwertdienstenummern über das Internet willentlich herstellt, kann angesichts des verbreiteten Missbrauchs von Mehrwertdiensten in Form einer vom Nutzer unbemerkten Selbstinstallation von Dialern nicht mehr geschlossen werden. Wird eine Internetverbindung vom Nutzer ungewollt über eine von einem Dialer unbemerkt angewählte 0190er-Mehrwertdienstenummer herstellt, kommt ein Vertrag mit dem Betreiber des Verbindungsnetzes nicht zustande.
Ein Vertragsschluss lässt sich in diesen Fällen auch nicht nach den Grundsätzen über die Zurechnung einer ohne Erklärungsbewusstsein abgegebenen Willenserklärung begründen, weil etwa der Erklärende bei dem Erklärungsempfänger fahrlässig das Vertrauen auf einen bestimmten Erklärungsinhalt geweckt hat. Den Internetnutzer trifft grundsätzlich keine Obliegenheit, den Verbindungsaufbau ständig zu überwachen, so dass ihm ein Sorgfaltsverstoß nicht anzulasten ist, wenn die Verbindung ohne sein Wissen durch einen Dialer hergestellt worden ist (vgl. nunmehr auch
BGH v. 04.03.2004 - III ZR 76/03). Einen Erfahrungssatz, dass die Herstellung einer Intemetverbindung zu einer 0190er-Mehrwertdienstenummer typischerweise auf das Zustandekommen eines Vertrages über Telekommunikationsdienstleistungen schließen lasse, gibt es daher nicht.
Der Netzbetreiber hat aus diesen Gründen einen auf die konkreten Einzelverbindungen bezogenen Vortrag zu halten, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, dass die missbräuchliche Verwendung eines Dialers zur Herstellung der Internetverbindung ausgeschlossen ist. Die Klägerin hätte unter den hier obwaltenden Umständen - zumindest - darzulegen gehabt, wie die entsprechende Internetseite aufgebaut ist, über welche die Beklagte angeblich die Verbindung zu dem Mehrwertdienst des Inhalteanbieters C. M. Ltd. hergestellt hat. Das Gericht verkennt keineswegs, dass dadurch hohe Substantiierungsanforderungen für den Betreiber des Verbindungsnetzes aufgestellt werden. Andererseits haben es die Betreiber der Verbindungsnetze in der Hand, durch sorgfältige Auswahl ihrer Vertragspartner und durch eine entsprechende Vertragsgestaltung selbst darauf hinzuwirken, dass Mehrwertdienstleistungen über ihr Netz nur von solchen Anbietern zur Verfügung gestellt werden können, welche eine hinreichende Gewähr für Seriosität und Zuverlässigkeit geben.
Weiterhin hat der Netzbetreiber zumindest bei den frei tarifierbaren Mehrwertdienstrufnummern aus der Rufnummerngasse 0190-0, die auch hier angewählt worden sein sollen, konkret darzulegen, auf welche Weise Einigkeit hinsichtlich der zu zahlenden Verbindungsentgelte hergestellt worden ist. Da der Inhalteanbieter bei diesen Rufnummern in der Regel selbst die Höhe des Entgeltes festlegt, ist er auf Seiten des Netzbetreibers am Zustandekommen des Telefonvertrages wesentlich beteiligt. Der Netzbetreiber muss deshalb grundsätzlich Angaben zu den konkreten Modalitäten der Vergütungsvereinbarung machen können; der Einzelverbindungsnachweis verhält sich hierzu nicht.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.