0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-FormatAG Bremen, Urteil vom 08. Mai 2002 Az.: 53 C 247/02

 

AMTSGERICHT BREMEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL VOM 08.05.2002
Az.: 2 C 0386/01

 


Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 19.11.2001 bleibt aufrecht erhalten.

Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von € 780,00 abwenden, sofern nicht die Klägerin in der selben Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand:

Die Klägerin stellt dem Beklagten seit Oktober 1999 einen Telefonanschluß zur Verfügung. Aus der Rechnung vom 20.02.2001 hat der Beklagte einen Teilbetrag von DM 103,68 zuzüglich Mehrwertsteuer DM 16,59 und aus der Rechnung vom 21.03.2001 einen Teilbetrag von DM 1.718,99 zuzüglich Mehrwertsteuer DM 275,04 nicht bezahlt für die Inanspruchnahme von Mehrwertdienstleistungen über die Nummer 0190-865 968. Gegen den Beklagten ist am 19.11.2001 ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Euskirchen wegen EUR 1.048,97 nebst 5,5 % Zinsen seit dem 25.05.2001 ergangen, zugestellt am 22.11.2001; Einspruch ist eingegangen am 27.11.2001.

Die Klägerin trägt vor, sie mache nur Ansprüche geltend, die dadurch entstanden seien, daß vom Anschluß des Beklagten zu den von der Klägerin veröffentlichten Preislisten Internetverbindungen über ihr Leitungsnetz vermittelt wurden. Bei der von ihrem Techniker am 01.03.2001 vorgenommenen Überprüfung seien keine technischen Unregelmäßigkeiten festgestellt worden. Eine kostenpflichtige Verbindung zu Internetanbietern werde grundsätzlich erst dann hergestellt, wenn der Beklagte ein Anwählprogramm des Internetanbieters auf seinen PC heruntergeladen, dort gespeichert und installiert habe und anschließend starte. Ein heimliches Laden und Speichern könne nicht geschehen. Im übrigen seien die Gefahren aus der Nutzung von Dateien unbekannter Herkunft allgemein bekannt. Ein Nutzer, der sich nicht durch geeignete Programme dagegen schütze, handele grob fahrlässig.


Die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, weil es sich bei den geltend gemachten Forderungen um solche des Inhabers der 0190-Nummer handele, die der Klägerin nicht abgetreten seien. Er habe am 06.02.2001 erstmals eine Erotikseite im Internet besucht und dabei seine Telefonnummer zu Abrechnungszwecken angegeben. Er habe diese Seite am nächsten oder übernächsten Tag noch einmal besucht, jeweils für einige Minuten. Dabei habe er ein 0190-Dialer-Programm heruntergeladen und dabei wohl die Option "Zugangssoftware installieren" bestätigt. Damit habe er aber nicht erreichen wollen, daß nachfolgend alle weiteren Internetzugriffe über diese Rufnummer erfolgen sollten. Daß die Einwahl ins Internet über das 0190-Dialer-Programm erfolgte, sei auch nicht sichtbar gewesen. Er habe auch keine Option bestätigt, daß durch das Herunterladen des Dialer-Programms die Standardverbindung ins Internet verändert werden sollte. Er sei arglistig getäuscht worden.

Diese Täuschung müsse sich die Klägerin zurechnen lassen, denn der Anbieter der Erotikseite müsse als Erfüllungsgehilfe des Netzbetreibers angesehen werden. Er habe den Vertrag gemäß § 123 BGB angefochten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen war aufrecht zu erhalten; der rechtzeitige Einspruch des Beklagten ist nicht begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aufgrund des zwischen ihr und dem Beklagten geschlossenen Vertrages zu.

Nach diesem Vertrag ist die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten den Zugang zu ihrem Telefonnetz zu gewähren und unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit beliebigen anderen Teilnehmern des Telefonnetzes Sprache oder andere Daten auszutauschen (vgl. BGH, Computer und Recht 107/2002). Nach entsprechendem Hinweis im Schriftsatz vom 08.04.2002 hat der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin auch nicht weiter bestritten. Der Vertrag ist nicht nichtig infolge wirksamer Anfechtung. Mit der am 24.04.2002 durch seinen Prozeßbevollmächtigten gegenüber der MCN-Telekom AG erklärten Anfechtung hat der Beklagte allenfalls die Mehrwertdienstleistungsverträge angefochten, die er durch Anwahl der 0190-Nummer mit dem Inhaber dieser Nummer abgeschlossen hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Anfechtung wirksam ist. Der Anbieter der Erotikseite und Inhaber der 0190-Nummer ist nicht der Erfüllungsgehilfe der Klägerin; umgekehrt ist der Vertrag des Beklagten mit der Klägerin für jede Anwahl der 0190-Nummer ein Hilfsgeschäft (vgl. BGH a.a.O S. 108) und zwar wertneutral, mit der Folge, daß der Entgeltanspruch für die vertragsgemäße Telekommunikationsdienstleistung davon unberührt bleibt, wozu der Fernsprechteilnehmer die durch das Anwählen einer bestimmten Anschlußnummer hergestellte Verbindung nutzt.

Die Klägerin als Netzbetreiberin hat grundsätzlich keinen Einfluß darauf, zu welchem Zweck welche Teilnehmer über ihr Telefonnetz mit welchem Inhalt in Verbindung treten. Die Gefahren, die aus der Nutzung des Internets erwachsen, sind hinlänglich in der Öffentlichkeit bekannt. Es obliegt deshalb dem Internetznutzer, sich gegen solche Gefahren durch geeignete Programme zu schützen. Unstreitig ist die Anwahl der 0190-Nummer vom Computer des Beklagten aus erfolgt. Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin bei Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung dem Beklagten gegenüber erkennen kann, ob die jeweilige Anwahl einer bestimmten Nummer auf einem individuellen Befehl ihres Vertragspartners beruht oder automatisch erfolgt aufgrund bewußter Programmierung oder - wie der Beklagte behauptet - als mißbräuchliche Folge des vom Beklagten heruntergeladenen Dialer-Programms. Die Anfechtung wirkt auch nicht über § 123 II S. 2 BGB gegenüber der Klägerin. Dem Vortrag des Beklagten ist nicht zu entnehmen, daß die Klägerin die behauptete Täuschung kannte oder kennen mußte. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Beklagten nicht zu. Der Beklagte kennt den Anschlußinhaber der 0190-Nummer. Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob die Klägerin verpflichtet war, den Beklagten darüber aufzuklären. Der Höhe nach ist der Anspruch unstreitig.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 284 ff BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

 

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