Anbei der Dialer & Recht - Newsletter Nr. 8 mit aktuellen Urteilen und Ereignissen aus der Welt der Mehrwertdienste (0190, 0900 u.a.).
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Die Themen im Überblick:
1. Bundesrat stimmt 0190/0900-Reform-Gesetz zu
2. RegTP: Einwahl nur noch über bestimmte Rufnummerngasse
3. Neues Urteil: Urteil des AG Hildesheim v. 09.07.2003 - Az.: 21 C 170/03
4. Neues Urteil: Urteil des LG Berlin v. 02.07.2003 - Az.: 26 0 78/03
5. Neues Urteil: Urteil des AG Torgau v. 03.07.2003 - Az.: 2 C 0189/033
6. Neues Urteil: Urteil des LG Köln v. 03.07.2003 - Az.: 31 O 287/03
7. Anmerkung von RA Dr. Bahr zum Urteil des LG Köln v. 03.07.2003
8. LG Köln: Talkline vs. Verbraucherzentrale HH
1. Bundesrat stimmt 0190/0900-Reform-Gesetz zu
Das "Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er/0900er-Mehrwertdiensterufnummern" hat am 11.07.2003 endlich seinen Weg durch den Bundesrat gefunden, nachdem es aus dem Vermittlungsausschuss zurücküberwiesen wurde.
Es wird davon ausgegangen, dass das Gesetz Ende August in Kraft treten kann.
Den genauen Ablauf der Gesetzesreform können Sie hier nachlesen.
Die betreffende Drucksache 448/03 steht auf Dialer & Recht zum Download bereit
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2. RegTP: Einwahl nur noch über bestimmte Rufnummerngasse
Basierend auf dem neuen Gesetz plant die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation, dass sich Dialer künftig nur noch über die Rufnummerngasse 0900-9 einwählen dürfen.
Bei unserer Partner-Seite Dialerschutz.de finden Sie nähere Informationen.
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3. Neues Urteil: Urteil des AG Hildesheim v. 09.07.2003 - Az.: 21 C 170/03
Urteil des AG Hildesheim v. 09.07.2003 - Az.: 21 C 170/03
Leitsatz:
Berühmt sich der Kläger im vorgerichtlichen Schriftverkehr auf eine "gebührenfreie Anfangszeit bei 0190-Diensten", so trifft ihn später im gerichtlichen Verfahren die Beweislast darzulegen, wie sich dies auf eine 10sekündige Dialerverbindung auswirkt, die einen Betrag von 30,- Euro verursacht haben soll.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/aghildesheim090703.htm
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4. Neues Urteil: Urteil des LG Berlin v. 02.07.2003 - Az.: 26 0 78/03
Urteil des LG Berlin v. 02.07.2003 - Az.: 26 0 78/03
Leitsatz:
Es ist einem Netzprovider nicht erlaubt, von Verbrauchern, die eine Einwendung gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte erheben und die vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum keine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung verlangt haben, vor der Aufschlüsselung des in Rechnung gestellten Verbindungsaufkommens nach den einzelnen Verbindungsdaten gem. § 16 TKV diese Aufschlüsselung von der vorherigen Zahlung eines Entgeltes (hier 23,20 €) abhängig zu machen.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/lgberlin020703.htm
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5. Neues Urteil: Urteil des AG Torgau v. 03.07.2003 - Az.: 2 C 0189/033
Urteil des AG Torgau v. 03.07.2003 - Az.: 2 C 0189/033
Leitsatz:
1. Ob die Einwahl durch den Anschlussinhaber selbst, seinen Sohn oder selbsttätig durch den Rechner vorgenommen wurde, ist nicht entscheidend. Denn es dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung für die andere Seite erkennbar waren.
2. Dass es sich um eine automatische Einwahl handelte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch elektronische und automatische Erklärungen sind echte Willenserklärungen. Dies gilt auch dann, wenn sie wegen einer Fehlleistung der Software abgegeben werden
3. Ausreichend für die Abgabe einer Willenserklärung und somit für das Zustandekommen eines Vertrages ist, wenn der Handelnde bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der andere Teil es auch tatsächlich so verstanden hat.
4. Zu den Sorfaltspflichten eines Internetusers gehört es, mit entsprechenden Programmen den Verbindungsaufbau zu überwachen und Verbindungen nur bei ausdrücklicher Freigabe aufbauen zu lassen (AG München, Urteil vom 04.09.2001, AZ: 155 C 14416/01).
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agtorgau030703.htm
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6. Neues Urteil: Urteil des LG Köln v. 03.07.2003 - Az.: 31 O 287/03
Urteil des LG Köln v. 03.07.2003 - Az.: 31 O 287/03
Leitsatz:
1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 2.5.2003 (31 O 287/03) wird bestätigt.
2. Netzbetreiber können nach §§ 312 e BGB, 3 BGB-InfoV, 13a TKV auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie Dritten 0190-Rufnummern zum Einsatz für illegale Dialersoftware zur Verfügung stellen.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/lgkoeln030703.htm
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7. Anmerkung von RA Dr. Bahr zum Urteil des LG Köln v. 03.07.2003
Unter http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/anmerkung_lgkoeln.htm gibt es eine Anmerkung von RA Dr. Bahr zur der aktuellen Entscheidung des LG Köln.
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8. LG Köln: Talkline vs. Verbraucherzentrale HH
In dem seit letztem Jahr andauernden Rechtsstreit zwischen Talkline und der Verbraucherzentrale Hamburg vor dem LG Köln scheint neue Bewegung gekommen zu sein.
Die Richter haben zum ersten Mal im Rahmen eines Hinweisbeschlusses eine rechtliche Bewertung der Situation durchblicken lassen.
Dazu mehr auf den Seiten der Verbraucherzentrale Hamburg.
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