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Newsletter vom 07.06.2003 00:58
Betreff: Dialer & Recht - Newsletter Nr. 5/2003

Nach nur 4 Tagen (!) - aus aktuellem Anlass - der Newsletter Nr. 5.

Wenn Sie Wünsche, Anregungen oder Kritik haben, melden Sie sich ganz einfach bei uns.


Die Themen im Überblick:



1. Bundestag beschließt 0190/0900-Gesetz

2. FST begrüßt Gesetz zu 0190/0900-Nummern

3. Dialer & Recht fordert auch bei neuem Gesetz Nachbesserung

4. Neues Urteil: AG Bonn v. 10.03.2003 - Az.: 11 C 717/02


1. Bundestag beschließt 0190/0900-Gesetz


Der Bundestag hat am vergangenen Donnerstag einstimmig das 0190-/0900-Gesetz beschlossen. Es soll im Juli in Kraft treten,
bedarf aber noch der Zustimmung des Bundesrates.

Ein Tag zuvor hatte der Bundestagswirtschaftsausschuss einige Nachbesserungen beschlossen.

Das Gesetz ist downloadbar unter http://dip.bundestag.de/btd/15/011/1501126.pdf


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2. FST begrüßt Gesetz zu 0190/0900-Nummern


Der Verein der Freiwilligen Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V. begrüßt das neue Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190/0900-Telefonmehrwertdienste-Rufnummern. „Wir freuen uns, dass der Gesetzgeber unser Anliegen berücksichtigt hat, einen fairen Ausgleich zwischen notwendigem Verbraucherschutz und den Bedürfnissen des Marktes zu schaffen“, betont Renatus Zilles, Mitglied des Vorstandes der Freiwilligen Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste FST e.V.

Als Schritt in die richtige Richtung bezeichnete Zilles es, dass der Bundestag die Bundesregierung aufgefordert hat zu prüfen, inwieweit der FST als Selbstregulierungsorgan stärker in die Gestaltung des Marktes eingebunden werden kann. Hierzu hatte der FST e.V. vorgeschlagen, den Verein als Prüfungs-, Beratungs- und Kontrollorgan der Regulierungs­behörde für Telekommunikation und Post - wie eine Art TÜV - zur Seite zu stellen. Die Oberhoheit und letzte Entscheidungsinstanz bliebe dabei in den Händen der Regulierungsbehörde. Diese Vorgehensweise wird bei der Behörde bereits praktiziert, beispielsweise bei der Zulassung und Zertifizierung neuer Technologien im Bereich Funk- und Nachrichtentechnik. Auch ist ein solches Verfahren seit Jahren erprobte Praxis im Bereich der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft FSK.

Quelle: Pressemitteilung der Freiwilligen Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste v. 6. Juni 2003


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3. Dialer & Recht fordert auch bei neuem Gesetz Nachbesserung


Der Bundestag hat am 5. Juni 2003 nun nach langem Hin und Her das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er/0900er-Mehrtwertdienstrufnummern beschlossen. Es soll im Juli in Kraft treten, bedarf aber noch der vorherigen Zustimmung des Bundesrates. In letzter Minute haben sich noch Änderungen ergeben. Dialer & Recht fasst die wichtigsten Punkte im nachfolgenden zusammen:

  • Auskunftsanspruch des Verbrauchers gegenüber der Regulierungsbehörde innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Anfrage (neu ist: "nach Eingang", vorher stand dort nur "innerhalb von 5 Werktagen")

  • Kostenpflichtige Dialer, bei denen neben der Telekommunikationsdienstleistung Inhalte abgerechnet werden, dürfen nur über Rufnummern aus einer von der Regulierungsbehörde hierzu zur Verfügung gestellten Gasse angeboten werden (diese Vorschrift ist vollkommen neu)

  • Anstatt einer Geldbuße von 50.000,- € kann nun eine Geldbuße von 100.000,- € verhängt werden


  • Auch das neue Gesetz ist nur ungenügend und wird den bestehenden Missbrauch nicht vereiteln (vgl. auch schon die Dialer & Recht - Pressemitteilung v. 27.05.2003).

    Dialer & Recht fordert daher (nach wie vor):

  • Ausweitung der Regelungen auf den gesamten Bereich der Mehrwertdienste-Nummern, um jede "Verlagerung" des Missbrauchs auszuschließen

  • Beweislast: Der jeweiliger Anbieter muss beweisen, auf welchen Dialer die Kosten zurückgehen. Weist der Anbieter nach, dass es sich um einen Dialer handelt, der bei der Regulierungsbehörde registriert ist, muss der Verbraucher einen etwaigen Gegenbeweis antreten

  • Es darf pro Stunde nur maximal 1 einwahlbezogene Abrechnung stattfinden



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    4. Neues Urteil: AG Bonn v. 10.03.2003 - Az.: 11 C 717/02


    Es gibt ein neues, verbraucherfreundliches Urteil auf Dialer & Recht:

    Urteil des AG Bonn vom 10.03.2003 Az.: 11 C 717/02
    Der Kläger hätte vortragen müssen, dass die Beklagte vor dem Einwählen erkannte, dass sie eine 190iger Nummer in Anspruch nahm und welche Gebühren anfielen.
    http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agbonn100303.htm


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