Anbei der Dialer & Recht - Newsletter Nr. 10. Es gibt fünf neue Urteile, über die wir Sie informieren möchen.
Wenn Sie Wünsche, Anregungen oder Kritik haben, melden Sie sich ganz einfach bei uns.
Die Themen im Überblick:
1. Neues Urteil: AG Gifhorn v. 16.05.2003 - Az.: 33 C 497/03 (VIl)
2. Neues Urteil: AG Frankfurt a.M. v. 10.07.2003 - Az.: 31 C 1361/03 - 83
3. Neues Urteil: AG Reinbek v. 27.08.2003 - Az.: 5 C 313/03
4. Neues Urteil: AG Gelsenkirchen v. 19.08.2003 - Az.: 14 C 38/03
5. Neues Urteil: AG Berlin-Wedding v. 01.09.2003 - Az.: 17C 263/03
1. Urteil des AG Gifhorn v. 16.05.2003 - Az.: 33 C 497/03 (VIl)
Urteil des AG Gifhorn v. 16.05.2003 - Az.: 33 C 497/03 (VIl)
Leitsatz:
Ein pauschales Bestreiten der Verbindungs-Entgelte durch den Anschluß-Inhaber reicht nicht aus. Es bedarf konkreter Ausführungen, aufgrund welcher Umstände der Anschluß-Inhaber der Auffassung ist, dass nicht er, sondern ein Dritter die Gebühren verursachte.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/aggifhorn160503.htm
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2. Urteil des AG Frankfurt a.M. v. 10.07.2003 - Az.: 31 C 1361/03 - 83
Urteil des AG Frankfurt a.M. v. 10.07.2003 - Az.: 31 C 1361/03 - 83
Leitsätze:
1. Damit der klägerische Vortrag nachvollziehbar ist, hätte lückenlos vortragen werden müssen, welche Dienstleistungen genau und zu welchen Preisen in Anspruch genommen worden sein sollen.
2. Es reicht nicht aus, dass die Klägerin meint, vor diesem Hintergrund der Form der Tarifierung müsse davon ausgegangen werden, dass dem streitgegenständlichen Entgelt eine angemessene Leistung gegenübersteht.
3. In Anbetracht der allgemein bekannten Missbräuche mit den sogenannten "0190-Nummern" muss das Gericht schon im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes auf einem entsprechend substantiierten Vortrag der Klägerseite bestehen. Nur so kann dem Beklagten und auch dem Gericht ermöglicht werden, zu überprüfen, ob bestimmte Verbindungen mit dem Willen des Beklagten zustande gekommen sind und kein Missbrauch vorliegt.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agfrankfurt100703.htm
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3. Neues Urteil: Urteil des AG Reinbek v. 27.08.2003 - Az.: 5 C 313/03
Urteil des Urteil des AG Reinbek v. 27.08.2003 - Az.: 5 C 313/03
Leitsätze:
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leisitung. Ein mit "Einzelverbindungsübersicht" überschriebener Ausdruck einer Bildschirmanzeige ist als Beweis nicht geeignet.
2. Der Netz-Betreiber muss beweisen, dass dem Nutzer vor Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes die Höhe des anfallenden Entgeltes mitgeteilt wurde. Alleine die Tatsache, dass eine entsprechende Verpflichtung der Anbieter besteht, sagt nichts darüber aus, dass diese Verpflichtung auch im konkreten Einzelfall eingehalten wurde.
3. Die Einwendungsfrist aus der Telekom-Rechnung gilt nicht im Verhältnis zu Fremdanbietern.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agreinbek270803.htm
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4. Urteil des AG Gelsenkirchen v. 19.08.2003 - Az.: 14 C 38/03
Urteil des AG Gelsenkirchen v. 19.08.2003 - Az.: 14 C 38/03
Leitsätze:
1. Es obliegt dem Netz-Betreiber konkret darzulegen und nachzuweisen, dass der Nutzer die Mehrwertdienste-Verbindung wirklich in Anspruch genommen hat.
2. Eine allgemeine Darstellung, was alles mittels einer Mehrwertdienste-Nummer abrechenbar ist, reicht hierfür nicht aus. Auch ein allgemeiner Beweisantritt mittels Sachverständigengutachten ist unzulässig, da er derartig pauschal ist, dass ein entsprechendes Nachgehen nur zu einer Ausforschung führen würde.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/aggelsenkirchen190803.htm
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5. Neues Urteil: AG Berlin-Wedding v. 01.09.2003 - Az.: 17C 263/033
Urteil des AG Berlin-Wedding v. 01.09.2003 - Az.: 17C 263/03
Leitsatz:
Es obliegt angesichts der "hinlänglich bekannten" Dialer-Problematik dem Netz-Betreiber nachzuweisen, dass der Nutzer die Mehrwertdienste-Verbindung wirklich wollte.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agberlinwedding010903.htm
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