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Die Themen im Überblick:
1. Neue Urteils-Rubriken auf Dialer & Recht
2. (Neues Urteil): AG Siegburg vom 19.11.2003 - Az.: 5 a C 242/03
3. (Neues Urteil): AG Hamburg St. Georg vom 12.11.2003 - Az.: 916 C 310/03
4. (Neues Urteil): AG Krefeld vom 11.11.2003 - Az.: 79 C 145/03
5. (Neues Urteil): AG Krefeld vom 30.10.2003 - Az.: 72 C 58/03
6. (Neues Urteil): AG Elmshorn vom 05.08.2003 - Az.: 51 C 93/03
7. (Neues Urteil): AG Bonn vom 16.10.2003 - Az.: 14 C 194/03
8. (Neues Urteil): AG Göttingen vom 30.09.2003 - Az.: 24 C 173/03 (H)
9. (Neues Urteil): AG Elmshorn vom 21.08.2003 - Az.: 59 C 119/03
1. Neue Urteils-Rubriken auf Dialer & Recht
Da die Urteils-Rubrik inzwischen doch recht groß und zunehmend unübersichtlich wurde, sind die Urteile neben der schon bekannten chronologischen Gliederung ab sofort auch noch thematisch sortiert und nach Gerichten gegliedert.
Wie immer gilt: Für Kritik, Verbesserungsvorschläge, Lob oder sonstiges Feedback sind wir immer dankbar. Einfach eine Mail an: mail@dialerundrecht.de
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2. (Neues Urteil): AG Siegburg vom 19.11.2003 - Az.: 5 a C 242/03
Urteil des AG Siegburg vom 19.11.2003 - Az.: 5 a C 242/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Eine Zertifizierung der "Abrechnung von TK-Dienstleistungen einschließlich Mehrwertdienstleistungen gemäß § 5 TKV" nach DIN ISO 9001:2000 ist nicht ausreichend, um die Nachweispflicht nach § 16 Abs.3 TKV zu erfüllen.
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3. (Neues Urteil): AG Hamburg St. Georg vom 12.11.2003 - Az.: 916 C 310/03
Urteil des AG Hamburg St. Georg vom 12.11.2003 - Az.: 916 C 310/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit unwirksam.
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4. (Neues Urteil): AG Krefeld vom 11.11.2003 - Az.: 79 C 145/03
Urteil des AG Krefeld vom 11.11.2003 - Az.: 79 C 145/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Führt der Netz-Betreiber trotz Aufforderung durch den Telefon-Kunden keine technische Überprüfung nach § 16 TKV durch bzw. legt diese Unterlagen dem Telefonkunden nicht vor, kommt der grundsätzliche Anscheinsbeweis für die Richtigkeit einer Telefonrechnung nicht zum Zuge.
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5. (Neues Urteil): AG Krefeld vom 30.10.2003 - Az.: 72 C 58/03
Urteil des AG Krefeld vom 30.10.2003 - Az.: 72 C 58/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Allein die Verpflichtung der Inhalt-Anbieter auf den Verhaltenskodex der Freiwilligen Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V. besagt nichts über die Einhaltung der Verpflichtung durch die entsprechenden Anbieter. Auch ein pauschales Verweisen auf die Tatsache, dass eine Veröffentlichung des Tarifs im Amtsblatt der Regulierungsbehörde erfolgt sei, ist dies nicht ausreichend.
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6. (Neues Urteil): AG Elmshorn vom 05.08.2003 - Az.: 51 C 93/03
Urteil des AG Elmshorn vom 05.08.2003 - Az.: 51 C 93/03
1. Ein Telefonanschluss-Inhaber, der selber als Kläger auftritt und die Rückzahlung seines Entgeltes verlangt, ist hierfür beweispflichtig.
2. Ein Abrechnungssystem nach § 5 TKV indiziert die Richtigkeit einer Telefon-Rechnung.
3. Die Auffassung des LG Nürnberg (Urt. v. 20.02.2003 - Az: 11 S 8162/02), dass der Netz-Betreiber für die Nennung des Entgeltbetrages und die Erbringung der Leistung beweispflichtig ist, findet keine Stütze im Gesetz.
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7. (Neues Urteil): AG Bonn vom 16.10.2003 - Az.: 14 C 194/03
Urteil des AG Bonn vom 16.10.2003 - Az.: 14 C 194/03
Beantragt ein Telefonanschluss-Inhaber bei Vertragsabschluß eine verkürzte Rufnummern-Speicherung, ist der Netz-Betreiber weder technisch in der Lage noch berechtigt, eine Speicherung der vollständigen Rufnummern vorzunehmen.
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8. (Neues Urteil): AG Göttingen vom 30.09.2003 - Az.: 24 C 173/03 (H)
Urteil des AG Göttingen vom 30.09.2003 - Az.: 24 C 173/03 (H)
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Angesichts der ständig steigenden Missbräuche mit den 0190-Nummern und unter Berücksichtigung des Verbraucherschutzes ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Telefon-Kunden Klarheit zu schaffen und missbräuchliche Nutzungen durch entsprechende Aufklärung und Rechnungslegung zu vermeiden.
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9. (Neues Urteil): AG Elmshorn vom 21.08.2003 - Az.: 59 C 119/03
Urteil des AG Elmshorn vom 21.08.2003 - Az.: 59 C 119/03
Ein Telefonanschluss-Inhaber, der selber als Kläger auftritt und eine Rückzahlung begehrt, ist dafür beweispflichtig, dass zwischem ihm und dem Netz-Betreiber kein Vertrag zustande gekommen ist.
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