Dokument im pdf-Format AG Singen, Urteil vom 04.05.2004, Az.: 1 C 137/03

 

 

Amtsgericht Singen
Aktenzeichen 1 C 137/03
Urteil vom 04.05.2004


IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL


hat das Amtsgericht Singen ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO durch Richter (…) für Recht erkannt:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig.vollstreckbar.

Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.


Tatbestand:


Von der Darstellung eines Tatbestandes wurde abgesehen, da gem. § 313 a ZPO gegen das Urteil ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht gegeben ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat einen abgetretenen vertraglichen Anspruch gegen den Beklagten nicht hinreichend schlüssig dar gelegt. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Verbindung nicht über ein versteckt installiertes Dialer-Programm zu Stande kam. Das Amtsgericht schließt sich der Rechtsauffassung des Landgerichtes Kiel (Urteil vom 09.012003, Az.: O 433/02) und des Amtsgerichtes Freiburg (NJW 2002, 2959) an. Danach ist Voraussetzung für das Bestehen eines Vergütungsanspruches der Klägerin das Zustandekommen eines Vertrages für die Nutzung der Mehrwertdienste. Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärung, nämlich durch Angebot und dessen Annahme, zustande. Für das Vorliegen der erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast (Amtsgericht Stamberg, NJW 2002, 3714 und Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil v. 02.08.2003, Az: 316 C 354/03). Die Bestimmung in der Telefonrechnung der (…), wonach die Rechnung als anerkannt gilt, wenn ihr nicht binnen 8 Wochen widersprochen wird, ist deshalb unerheblich und führt nicht zu einer Beweislastumkehr.

Im Falle einer verdeckten bzw. unbewussten Einwahl durch ein so genanntes Dialer-Programm kommt kein Verbindungs- bzw. Mehrwertdienstvertrag zustande (Urteil d. BGH v. 04.03.2004, Az. III ZR 96/03).

Es wird auch nicht verkannt, dass die nach dem BGB bestehende Freiheit in der Wahl der Erklärungshandlung auch eine Verantwortung des Erklärenden einschließt. Dem Erklärenden und nicht dem Erklärungsempfänger muss regelmäßig das Erklärungsrisiko angelastet werden. Ein Verhalten, das für den Erklärungsempfänger als Ausdruck eines bestimmten Rechtsfolgewillens darstellt, ist dem Erklärenden daher auch dann als Willenserklärung zuzurechnen, wenn er kein Erklärungsbewusstsein hat. Voraussetzung für eine Zurechnung ist aber, dass der Erklärungsempfänger schutzbedürftig ist; der Handelnde muss bei ihm fahrlässig das Vertrauen auf einen bestimmten Erklärungsinhalt hervorgerufen haben. Ein solch schutzbedürftiger Vertrauenstatbestand besteht jedoch bei der Einwahl über einen versteckten Dialer nach der genannten BGH Entscheidung unter entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 3 TVG nicht. Es besteht grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen des Mehrwertedienstanbieters dahingehend, dass der Internet-Nutzer bei jeder Einwahl ein weit überhöhtes Entgelt bezahlen will. Vielmehr ist gegenteiliges der Fall. Auch besteht für den Nutzer keine Pflicht zur routinemäßigen Überprüfung des PCs auf unbemerkt installierte Programme (zlt. BGH-Entscheidung).

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin das Zustandekommen eines Vertrages mit einem Mehrwertdienstanbieter nicht schlüssig dar gelegt. Mindestvoraussetzung wäre die Nennung des Mehrwertdienstanbieters gewesen und die Art und Weise, wie dessen Programm vom Beklagten installiert worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung dient, § 511 Abs. 4 ZPO.

 

 

 

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