Dokument im pdf-Format AG Schwetzingen, Urteil vom 02.07.2004, Az.: 2 C 257/03

 

 

Amtsgericht Schwetzingen
Aktenzeichen 2 C 257/03
Urteil vom 02.07.2004


IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL


hat das Amtsgericht Schwetzingen auf die mündliche Verhandlung vom 18.06.2004 durch Richterin (…) am Landgericht für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig.vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheit kann auch durch unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts geleistet werden.



Tatbestand:


Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen und steht in vertraglichen Beziehungen zu dem Telekommunikationsunternehmen (…) GmbH & Co KG, (…). Die Firma (…) erbringt so genannte Verbindungsleistungen, das heißt, sie stellt Verbindungen zwischen dem Netz zum Beispiel der (…) und den Netzen von Mehrwertdiensteanbietern her. Der Beklagte hat einen Festnetz- und Internetanschluss bei der (…)

Die Klägerin behauptet,der Beklagte habe in der Zeit vom 22.02.2002-19.03.2003 von seinem Anschluss aus das Netz der Fa. (…) durch Voranstellen entsprechender Vorwahlnummern der Rufnummerngasse 0190-0 (Telefonmehrwertdienst) genutzt, wobei Telefon- bzw. Internetgebühren in Höhe von brutto 1.653,15 € angefallen seien.

Sie beantragt daher,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1635,15 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 2,50 € Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er bestreitet, die wirksame Abtretung der Forderungen der Firma (…) GmbH & Co KG an die Klägerin, ferner dass die streitgegenständlichen Rufnummern der Zedentin zur Nutzung überhaupt zugeteilt gewesen sei und der Beklagte deren Netz in Anspruch genommen habe. Die Klägerin habe nicht einmal dargelegt, welche Leistung unter den streitgegenständlichen Rufnummern erhältlich gewesen sei.

Die in Rechnung gestellten Gebühren seien nicht bewusst verursacht worden, da bei der Internetnutzung ohne sein Wissen ein so genanntes Dialer- Programm aufgespielt worden sei. Der Beklagte sei somit weder über die entstehende Verbindung und deren Kosten noch die Dauer der Verbindung aufgeklärt worden.

Die Höhe der geltend gemachten Gebühren sei wucherisch, hilfsweise werde die Anfechtung der geschlossenen Verträge wegen arglistiger Täuschung beziehungsweise Inhaltsirrtums erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze riebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Trotz ausdrücklichen Bestreitens, dass der Zedentin der Klägerin die streitgegenständlichen Rufnummern überhaupt zur Nutzung zugeteilt worden seien und sie berechtigt sei die durch die Nutzung dieser Rufnummern angefallene Gebühren geltend zu machen, hat die Klägerin hierzu nichts vorgetragen und keinen Beweis angeboten. Dies wäre aber in Anbetracht der Tatsache, dass die Zedentin Fa. (…) GmbH & Co KG die behaupteten Mehrwertdienste nicht selbst erbracht, sondern nur Verbindungen hergestellt hat, zwingend erforderlich gewesen. Eines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts bedurfte es aufgrund des ausführlichen Bestreitens der Beklagtenseite nicht mehr.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

 

 

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