0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-Format AG Heidelberg, Urteil vom 19.02.2004 - Az.: 21 C 482/03

 

Amtsgericht Heidelberg



IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL




In dem Rechtsstreit (…) hat das Amtsgericht Heidelberg auf die mündliche Verhandlung vom 20.01.2004 durch Richter am Amtsgericht Steffens für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Kostenentscheidung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 400,00 abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:


Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht des Telekommunikationsunternehmens und Netzbetreibers T. Die Firma T. unterhält und betreibt ein sogenanntes Verbindungsnetz, d.h. sie stellt Verbindungen aus Teilnehmernetzen wie beispielsweise dem der deutschen Telekom AG in andere Netze her. Zu ihrer Tätigkeit gehört es auch, Anrufe die aus dem Teilnehmernetz der DT AG kommen und mit denen Mehrwertdienstrufnummern angewählt werden, über eine von ihr betriebene Dienstplattform an den entsprechenden Dienstanbieter weiterzuleiten, der dann die entsprechende Mehrwertdienste erbringt. Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung für seitens der Beklagten in Anspruch genommene Mehrwertdienste der Rufnummerngasse 0190-0.

Die Klägerin trägt vor, die Beklagten hätten in der Zeit vom 24.05. bis 28.06.02 von ihrem Anschluss aus über das Netz der T. den Mehrwertdienst der Rufnummerngasse 0190-0 genutzt, wobei Telefon- bzw. Internetentgelte in Höhe von EUR 1.850,57 angefallen seien (AS 47 ff.). Durch Anwahl der im Netz der T. realisierten Mehrwertdienstenummern vom Teilnehmeranschluss der Beklagten aus, sei gegenüber der T. konkludent ein Angebot auf Abschluss der streitgegenständlichen Mehrwertdienstleistung abgegeben worden, welches die Beklagten konkludent dadurch angenommen hätten, dass sie jeweils über ihre Vermittlungseinrichtung eine Verbindung mit dem streitgegenständlichen Mehrwertdienst hergestellt hätten. Die erfolgte Abtretung sei bestimmt, da alle an die Klägerin zum Einzug übergebenen Forderungen auch abgetretenen würden. Die Klägerin beantragt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 1.850,57 nebst 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz hieraus seit 29.08.02 sowie EUR 219,50 Inkassokosten und EUR 2,50 Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagten beantragen Klagabweisung.

Sie tragen vor, sie hätten das Telefonnetz der T. nicht in Anspruch genommen. Sie hätten sich nicht willentlich ein automatisches Einwahlprogramm, einen sogenannten Dialer aus dem Internet heruntergeladen. Die vorgelegte Abtretungsvereinbarung genüge den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht. Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidunqsqründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von EUR 1.850,57 aus abgetretenem Recht. Zum einen ist nach Auffassung des Gerichts die vorgelegte Abtretungsvereinbarung vom 26.06.01 (AS 81) unwirksam.

Die abzutretende Forderung muss wie jeder Gegenstand einer Verfügung bestimmt oder zumindest bestimmbar sein (vgl. Münchener Kommentar Rdnr. 49 zu § 398 BGB).

Die Abtretungsvereinbarung bezieht sich auf Forderungen, die zum Inkasso übergeben werden zum Zwecke der Einziehung. Diese Regelung macht die abzutretenden Forderungen in keiner Hinsicht bestimmbar, da sie lediglich den Zweck doppelt erklären, die Forderungen aber in keinem Punkt bestimmbar werden lassen.

Darüber hinaus haben die Beklagten gemäß § 410 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht, auf welches sich der Beklagtenvertreter in seinem Schriftsatz vom 26.11.03 (AS 85) auch beruft, da die Klägerin den Beklagten keine über die Abtretung ausgestellte Urkunde ausgehändigt hat. Die im Prozess vorgelegte Fotokopie genügt auch unter diesem Gesichtspunkt den Anforderungen des Gesetzes nicht.

Mangels wirksamer Abtretung der Forderung an die Klägerin ist die Klage bereits deswegen als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

von S.
Richterin am Amtsgericht

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