0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-Format AG Heidelberg, Urteil v. 11.12.2003 - Az.: 23 C 500/03

 

AMTSGERICHT HEIDELBERG



Urteil v. 11. Dezember 2003

23 C 500/03



In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Heidelberg (...) für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 456,60 EURO nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.7.2003 zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



Gründe:

(abgekürzte Fassung gem. § 495 a ZPO)


Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, denn der Beklagten ist der Beweis nicht gelungen, dass ein Vertrag über die Nutzung der Mehrwertdienste zwischen den Parteien zustande gekommen ist.

Anbieter von Dienstleistungen, die über 0190-Nummern abgerechnet werden, müssen im Streitfall beweisen, dass mit dem Nutzer ein Vertrag über eine entgeltliche Dienstleistung geschlossen wurde. Außerdem müssen sie nachweisen können, dass zuvor die Kosten genannt wurden und dass die versprochene Dienstleistung auch erbracht wurde (Landgericht Fürth, Az.: 11 S 8162/02).

Dem Anbieter solcher Dienste ist es zumutbar, hierfür eine Datensicherung über Einzelverbindungen vorzunehmen und diese aufzubewahren.

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, dass eine Ausnahme dann vorzunehmen sei, wenn der Kunde nur Einzelverbindungsdaten unter Kürzung der Zielnummer um die letzten drei Ziffern gewünscht hatte, vermag das Gericht diese Rechtsauffassung nicht zu teilen.

Es kann nicht außer Acht bleiben, dass zwischen der Telefongesellschaft - hier der Beklagten - und dem Diensteanbieter ein Vertragsverhältnis über die Weiterleitung der 0190-Gebühren besteht. Auch ist nicht verständlich, warum die Beklagte sich nicht in der Lage sieht, die angewählten Diensteanbieter zu identifizieren, nachdem der Kläger - unstreitig - bereits wenige Tage nach Rechnungstellung Widerspruch gegen die Höhe der Rechnung erhoben hat.

Zu diesem Themenkomplex hat u.a. das Landgericht Memmingen in seinem Urteil vom 27.6.2001 ausgeführt:

"Auch wenn der Kunde auf die Zusendung eines Einzelverbindungsnachweises verzichtet, so würden die wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Beweislastregelung geradezu auf den Kopf gestellt, wenn dies zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Kunden führte (Az.: l S 297/01)".

Andere Gerichte wiederum - wie das Amtsgericht Wiesbaden - vertreten den Standpunkt, dass einem Kunden zumindest ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, so lange die Telefongesellschaft den Inhaber der 0190-Nummern nicht bekannt gibt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte das Zustandekommen eines Vertrages zu beweisen hat und dass sie hiervon zumindest dann nicht entbunden werden kann, wenn - wie hier - der Kläger rechtzeitig Widerspruch gegen die Rechnung erhoben hat.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen.


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