0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-Format AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.02.2004 - Az.: 32 C 3099/02

 

Amtsgericht Frankfurt am Main



IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL




In dem Rechtsstreit (…) hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch Richterin Gerber aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.1.2004 für Recht erkannt:

Das Versäumnisurteil vom 27.11.2003, Az.: 32 C 3099/02-22, wird aufrechterhalten.

Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:


(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. l Satz l ZPO abgesehen.) Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung aus dem abgetretenen Recht des Netzbetreibers T.

Zwischen der Beklagten und der Zedentin bestanden hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderung keine vertraglichen Beziehungen. Die Klägerin vermochte nicht substantiert darlegen, dass die Beklagte die behaupteten Verbindungen auf 0190er Nummern per Telefon oder per Internet in Anspruch genommen hat. Zudem fehlt es an substantiiertem Vortrag hinsichtlich des Zustandekommens eines Vertrages zwischen der Zedentin und der Beklagten. Trotz der deutlichen gerichtlichen Hinweise in der Terminladung vom 19.12.2003 und in der mündlichen Verhandlung am 19.1.2004 dahingehend, dass die Klägerin die substantiierte Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Zustandekommens der von ihr behaupteten Telefonverträge und das Herstellen der Verbindung zu den jeweiligen Anschlüssen der Beklagten trägt, vermochte sie nicht, ihren Vortrag entsprechend zu substantiieren. Damit ihr Vortrag nachvollziehbar wird, hätte die Klägerin entsprechend dem gerichtlichen Hinweis lückenlos vortragen müssen, welche Dienstleistungen genau und zu welchen Preisen von der Beklagten in Anspruch genommen worden sein sollen. Es reicht insoweit nicht aus, dass die Klägerin meint, dass davon ausgegangen werden müsse, dass dem streitgegenständlichen Entgelt eine angemessene Leistung gegenüber steht. Selbst wenn man im übrigen aufgrund des zu den Akten gereichten Einzelverbindungsnachweises einen Indiz für das Herstellen der Telefonverbindung sehen möge, so ergibt sich hieraus jedoch kein Schluss auf das Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses .

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz l, 713 ZPO.

Gerber

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