0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-Format AG Elmshorn, Urteil vom 21.08.2003 - Az.: 59 C 119/03

 

AMTSGERICHT ELSMHORN

URTEIL



59 C 119/03


In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Elsmhorn (...) für Recht erkannt:


1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.



Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gern. § 313a l S. 1 ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gem. § 495 a ZPO)


Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung von € 295,74 nebst Zinsen in dem beantragten Urnfang zu. Ein Rückzahlungsanspruch konnte sich zugunsten des Klägers nur aus § 812 l S. 1 Alt. 1 BGB ergeben. Hiernach ist derjenige zur Herausgabe verpflichtet, der durch Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar stellt es eine Leistung der Klägerin an die Beklagte dar, wenn diese im Lastschriftverfahren Telefonentgelte über € 380,17 einzieht.

Das Gericht ist jedoch nicht davon überzeugt, dass die Beklagte diese Telefonentgelte ohne rechtlichen Grund eingezogen hat.

Die Klägerin behauptet zwar, sie habe die in der streitigen Rechnung erwähnten Verbindungen nicht angewählt.

Diese Behauptung hat die Beklagte jedoch bestritten. Zwar durfte sich die Beklagte hierbei nicht auf einfaches Bestreiten beschränken. Vielmehr hatte sie substantiiert darzulegen, unter welcher Nummer der Kläger Telefondienste in Anspruch genommen hat, zu welcher Zeit dies geschehen ist und über welchen Zeitraum die Verbindung bestanden hat (sog. Einzelverbindungsnachweis). Diesen Anforderungen hat die Beklagte aber genügt. Die Klägerin selbst hat den Einzelverbindungsnachweis ihrer Klageschrift als Anlage beigefügt.

Hiernach steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die Beklagte zu Unrecht bereichert hat. Eine Überzeugung des Gerichts ist gem. § 286 ZPO aber Voraussetzung für die Verurteilung der Beklagten.

Es ist nicht als bewiesen anzusehen, dass die Klägerin die in Rechnung gestellten Telefon- oder Internetverbindungen nicht hergestellt hat. Der Zeuge (...)in seiner am 30. Juni 2003 vorgelegten schriftlichen Erklärung lediglich bezeugt, die fragliche Nummer über Telefon oder das Internet jedenfalls nicht selbst angewählt zu haben. Über das Verhalten der Klägerin hat er keine Aussage getroffen. Die schriftliche Bestätigung der Klägerin hingegen ist nicht zuletzt deshalb ohne Beweiswert, weil sie als Partei des anhängigen Rechtsstreits ohnehin keine Zeugenaussage treffen könnte.

Eine Beweisaufnahme über die klägerischen Behauptungen brauchte das Gericht nicht durchzuführen. Denn die Klägerin hat keinen Beweis für ihre Behauptung angetreten, sie habe die streitgegenständlichen Telefonverbindungen nicht hergestellt. Ihr Beweisangebot (Vorlage einer diesbezüglichen schriftlichen Erklärung der Klägerin und des Herrn (...)) ist kein beachtlicher Beweisantritt, weil schriftliche Erklärungen von Zeugen den Zeugenbeweis nicht ersetzen können.

Diese tatsächliche Unklarheit fällt zu Lasten der Klägerin aus. Denn sie trifft vorliegend die Beweislast dafür, dass die Beklagte die ihr zugeflossenen Vermögensvorteile ohne Rechtsgrund eingezogen hat (BGH NJW-RR 1992, 1214).

Auf die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des LG Aachen (NJW 1995, 2364) und den Anwendungsbereich des Anscheinsbeweises kommt es vorliegend nicht an.

Denn zum einen trifft die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs bereits nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen, nicht erst mit Rücksicht auf die Rechtsprechung zur Telefonabrechnung. Zum anderen betrifft das erwähnte Urteil des LG Aachen einen tatsächlich anderen Sachverhalt. Dort hatte der Telefonnetzbetreiber innerhalb von vier Monaten einen Rechnungsbetrag von (damals) DM 12.721,27 zu zahlen. Diese Größenordnung ist bei einem streitigen Betrag von € 380, 17 nicht erreicht. Auch die - offenbar von der Verbindungsdauer unabhängige - Gebühr von je € 42,2414 widerlegt die Vermutung der Richtigkeit der Telefonrechnung nicht. Denn es sind Verbindungsentgelte denkbar, die unabhängig von der Dauer der Verbindung abgerechnet werden. Diese Möglichkeit erwähnt auch die Beklagte; die Klägerin hat dies nicht bestritten.

Hiernach war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 l ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

 

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