Dokument im pdf-Format AG Ebersberg, Urteil vom 25.05.2004, Az.: ?

 

 

Amtsgericht Ebersberg
Aktenzeichen: ?
Urteil vom 25.05.2004


IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL


erlässt das Amtsgericht - Streitgericht - Ebersberg durch die unterzeichnete Richterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.5.2004 folgendes Endurteil:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann von der Klagepartei durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abgewandt werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.



Tatbestand:

Die Klägerin klagt aus abgetretenen Recht des Telekornmunikationsunternehmens (…). Hierbei bezieht sie sich auf den Abtretungsvertrag vom 26.6.01 und behauptet, die eingeklagte Forderung sei wirksam abgetreten

Bezüglich der Forderung trägt die Klägerin vor, die Beklagten seien Inhaber eines Festnetztelefonanschlusses bei der Zedentin gewesen und hätten im Zeitraum zwischen 26.6.02 und 22.7.02 Vorwahlnummern der Rufnummerngasse 0190 XXX genutzt und die hierfür entstandenen Rechnung nicht bezahlt

Die Klägerin beantragt,

die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klägerin Euro 726,42 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 2.9.02 sowie Euro 110,43 Inkassokosten und Euro 2,50 Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

Klageabweisung.

Sie bestreiten in erster Linie die Aktivlegitimation der Klagepartei und tragen hierzu vor, die vorgelegte Abtretungsvereinbarung genüge den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht. Die Beklagten könnten angesichts dieser Abtretungsvereinbarung nicht sicher sein, nicht zu einem späteren Zeitpunkt auch von der Zedentin in Anspruch genommen zu werden.

Des Weiteren bestreitet die Beklagtenpartei, dass die Zedentin berechtigt gewesen sei, die Rufnummern abzurechnen. Des Weiteren bestreitet die Beklagtenpartei die Nummern angewählt zu haben und trägt vor, nur durch eine Manipulation (Installation eines automatischen Einwahlprogramms; sog. Dialer) könnten unbemerkt die genannten Anschlüsse hergestellt worden sein.

Demgegenüber trägt die Klagepartei vor, soweit die Beklagtenpartei vortrage, die Verbindungen seien durch einen sog. Dialer hergestellt worden, trügen die Beklagten als Anschlussinhaber das Risiko, da zugunsten der Klagepartei der Anscheinsbeweis greife, die Verbindungen seien korrekt hergestellt worden.

Demgegenüber trägt die Beklagtenpartei wiederum, vor, die Klagepartei verkenne die Frage der Beweislast. Richtigerweise komme bei der bloßen Möglichkeit einer Einwahl mittels eines Dialers ein Anscheinsbeweis nicht zum Tragen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die hier gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Zwar ist die Klagepartei aktivlegitimiert, denn die Abtretungsvereinbarung vom 26.6.01 ist bestimmbar. Aus dem Wortlaut "die Fa. (...) tritt hiermit Forderungen, die zum Inkasso übergeben werden, an die Fa. (...) zum Zweck der Einziehung ab" ergibt sich bei vernünftiger Auslegung, dass damit sämtliche Forderungen gemeint sind, die zum Inkasso übergeben werden. Damit sind die Forderungen bestimmt genug und die Schuldnerin läuft nicht Gefahr, erneut von der Zedentin in Anspruch genommen zu werden.

Die Zedentin hat jedoch keinen Anspruch gegenüber der Beklagtenpartei auf Zahlung des strittigen Betrags. Die Beklagtenpartei schuldet der Zedentin keine Vergütung nach den erhöhten Tarifen der 0190-Nummern für Verbindungen, die der heimlich installierte sog. Dialer hergestellt hat. Das Gericht folgt hier der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 4.3.04, NJW 2004, 1590 ff, in dem sich der BGH auf den Standpunkt stellt, der Telefonnetzbetreiber und nicht der Anschlussinhaber trage das Risiko der heimlichen Installation eines automatischen Einwahlprogramms (sog. Dialer) in einen Computer.

Entgegen der Ansicht, der Klagepartei sind die Regeln des Anscheinsbeweises auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es obliegt nicht den Beklagten, darzulegen, wie der Dialer auf ihren Computer gekommen sein könnte und ob sie diesen bemerkt haben. Das Risiko von unbemerkten Herstellungen von Verbindungen durch heimliche Manipulation Dritter trifft vielmehr die Klagepartei als Telefonnetzbetreiber, nicht die Beklagtenpartei als Anschlusskunden.

Maßgebend ist hierbei zu berücksichtigen, dass Netzanbieter mit der Eröffnung des Zugangs zu den Mehrwertdiensten für den geschäftlichen Verkehr diejenigen sind, die ein Risiko veranlasst haben. Bekanntlich sind diese Mehrwertdienste in erhöhtem Maße missbrauchsanfällig. Des Weiteren ist zu sehen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon auszugehen ist, dass bei zutreffender Information über die Gebühren die Einwahl in die teuren Nummern erfolgt.

Einen Beweis dafür, dass die Verbindungen mit Tarifangabe angegeben und in Kenntnis dessen von den Beklagten angewählt wurden, hat die Klagepartei nicht angeboten. Allein eine schriftliche Aussage ihres Mitarbeiters darüber, dass aufgrund der vertraglichen Verpflichtungen davon ausgegangen werden müsse, dass eine Tarifangabe eingespielt werde, ist hierfür nicht ausreichend.

Kostenentscheidung: § 91 Abs.l ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Ziff.11, 711 ZPO.

 

 

 

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