0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-Format AG Dortmund, Urt. v. 18.03.2004 - Az.: 108 C 14516/03

 

AMTSGERICHT DORTMUND

108 C 14516/03



URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES


In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Dortmund (…) für Recht erkannt:


Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.




Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht des Telekommunikationsunternehmens und Netzbetreibers T. GmbH und Co. KG (Zedentin) auf Bezahlung von Telekommunikationsdienstleistungen in Anspruch. Die Klägerin schloss mit der Zedentin am 25./26. Juni 2001 eine "Abtretungsvereinbarung", wonach die Zedentin "Forderungen, die zum Inkasso übergeben werden", zum Zwecke der Einziehung abtrat; die Klägerin nahm die Abtretung an.

Die Zedentin unterhält und betreibt ein Verbindungsnetz, d.h. sie stellt Verbindungen aus Teilnehmernetzen wie beispielsweise dem der Deutschen Telekom AG (Telekom) in andere Netze her. Zu dieser Tätigkeit gehört es auch, Anrufe aus dem Netz der Telekom, mit denen sog. "Mehrwertdiensterufnummern" (0190er o.a. Nummern) angewählt werden, über eine von ihr betriebene sog. "Dienstplattform" an den entsprechenden Dienstanbieter weiterzuleiten. Die Zedentin tritt aus Sicht des Nutzers bei der Anwahl eines Telefonmehrwertdienstes nicht in Erscheinung.

Die auf die Mehrwertdienste sowie die Verbindungsleistung der Zedentin entfallenden Entgelte werden von dem Teilnehmernetzbetreiber wie z.B. der Telekom in Rechnung gestellt und bei entsprechender Zahlung durch den Endkunden an die Zedentin weitergeleitet, die wiederum dem Dienstanbieter den auf ihn entfallenden Anteil des Entgeltes auszahlt.

Der Beklagte ist Inhaber eines Festnetztelefonanschlusses bei der Telekom, Die Telekom hat zunächst das Inkasso für die Zedentin übernommen und dem Beklagten für den Zeitraum vom 30. August bis zum 10. September 2002 für insgesamt 11 Verbindungen mit der Zielrufnummer 0190030XXX des Mehrwertdienstanbieters T. T. (vgl. die Ablichtung der Einzelverbindungsübersicht auf Bl. 13 d.A.) unter dem 26.09.2002 Gebühren in Höhe von 661,17 € einschließlich Mehrwertsteuer unter der Rechnungsnummer 937 900 7305 berechnet, die der Beklagte allerdings nicht zahlte. Die Zedentin übernahm daraufhin selbst den Forderungseinzug hinsichtlich ihres Gebührenanteils.

Die Klägerin behauptet: Die Zedentin habe diese Forderung sodann an sie abgetreten. Der Beklagte habe von seinem Anschluss aus das Netz der Zedentin durch Voranstellen der Rufnummer 0190030XXX zu den in der Einzelverbindungsübersicht angeführten Zeiten genutzt, wodurch die zuvor genannten Gebühren entstanden seien. Der Beklagte sei zudem zu Beginn des Verbindungsaufbaus über die Kasten der Nutzung aufgeklärt worden und habe diese durch Eingabe einer Ziffernkombination bzw. durch Mausklick bestätigt.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, in sie 661,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 24.10.2002 sowie 112,13 € Inkassokosten und 2,50 € Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet: Er habe mit der Zedentin keinen Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen abgeschlossen. Für das Zustandekommen einer Verbindung sei ein sog. Dialer verantwortlich gewesen. Leistungen der Zedentin oder eines Mehrwertdienstes habe er nicht in Anspruch genommen. es sei ein erheblicher Missbrauch solcher Dialer festzustellen. Sie richteten sich ohne weiteres Zutun des Nutzers allein bei Anzeige einer Internetseite auf dem Computer des Nutzers ein und verursachten ohne dessen Kenntnisnahme erhebliche Kosten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen, Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlägen verwiesen.

Die Akten 107 C 13053/03 und 112 C 11487/03 Amtsgericht Dortmund lagen vor und waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Nach dem unstreitigen Sachverhalt und ihrem eigenen Vorbringen steht der Klägerin ein Anspruch wegen Nutzung von Mehrwertdiensten durch den Beklagten nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob die Abtretungsvereinbarung vom 26. Juni 2001 durch die Zedentin an die Klägerin wirksam erfolgt ist oder ob die Abtretung bereits aufgrund mangelnder Bestimmtheit unwirksam ist (vgl. hierzu BGH NJW 2000, 276, 277).

Der Zedentin steht jedenfalls gegen den Beklagten keine Forderung zu, die sie an die Klägerin hätte abtreten können.

Zunächst besteht kein Anspruch der Zedentin aus eigenem Recht gegen den Beklagten, da keine vertraglichen Beziehungen zwischen der Zedentin und dem Beklagten vorliegen. Bei der Anwahl eines Mehrwertdienstanbieters kommt aus der Sicht eines Nutzers wie dem Beklagten nur der Netzbetreiber Telekom oder der entsprechende Mehrwertdienstanbieter als Vertragspartner in Betracht. Das Angebot auf Abschluss eines Mehrwertdienstvertrages wird nur an den Mehrwertdienstleister gerichtet, nicht aber an die Zedentin.

Die Zedentin hat zwar die telekommunikationstechnische Verbindung zwischen dem Beklagten und dem Mehrwertdienstbieter hergestellt, tritt aber als Unterhalterin eines Verbindungsnetzes bzw. einer "Dienstplattform" aus der Sicht des Nutzers gar nicht in Erscheinung. Die Anwahl einer Rufnummer der "Rufnummerngasse" 0190 lässt auch keine Rückschlüsse auf den Betreiber der vermittelnden "Dienstplattform" zu da diese Vermittlung in Deutschland durch verschiedene Unternehmen betrieben werden kann. Es lassen sich somit keine Tatsachen feststellen, die eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen dem Beklagten, und der Zedentin begründen würden.

Weiterhin besteht auch kein Anspruch der Zedentin aus abgetretenem Recht des Mehrwertdienstanbieters T. Es kann offen bleiben, ob die Zedentin das Inkasso für den Mehrwertdienstanbieter überhaupt übernehmen durfte bzw. ob eine Abtretung an die Zedentin vorlag. Für den Mehrwertdienstanbieter lag nämlich ebenfalls keine Forderung gegen den Beklagten vor, die er hätte abtreten können.

Ein vertraglicher Anspruch setzt zwei einander inhaltlich entsprechende Willenserklärungen voraus. Der Beklagte kann lediglich durch das Anwählen der entsprechenden Nummer der T., sei es per Telefon oder per Internet, das konkludente Angebot auf Abschluss eines Dienstvertrages gem. § 611 BGB abgegeben haben. Der Willenserklärung des Beklagten kann aber nicht der Blankoerklärungswert beigemessen werden, der Mehrwertdienstanbieter könne einen beliebigen Betrag für die Inanspruchnahme des Dienstes festsetzen. Bei 0190er Nummern sind die Tarife zwar im Regelfall festgelegt und an Hand der Rufnummerngasse (beispielsweise 0190-1: 0,681 €/min oder 0190-4: 0,433 €/min o.ä) erkennbar, nicht aber bei den Nummern der Rufnummerngasse 0190-0, da diese frei tarifierbar sind.

Die Klägerin hat keine ausreichenden Tatsachen dargelegt und unter Beweis gestellt, welche Beträge dem Beklagten bei Verbindungsaufbau zu Beginn der Telekommunikationsnutzung mitgeteilt worden sind. Sie macht nur allgemeine Ausführungen über Bandansagen mit Nennung der Gebühren, die bei Tarifen, die teurer als 3 €/min sind, erfolgen müssten, bzw. dahin, dass .solche Tarife per Mausklick im Internet bestätigt werden, bezieht dieses aber nicht auf den vorliegenden Fall. Das lässt sich unter anderem daran erkennen, dass die Klägerin nicht angibt, welche Leistungen der Beklagte in Anspruch genommen hat bzw. auf welchem Wege (Telefon oder Internet) diese erbracht wurden. Eine Bestimmung des Inhalts der konkludenten Willenserklärung ist auf diese Weise nicht möglich; es reicht jedenfalls nicht aus, dass die Klägerin nur die Nutzung der Leitung der Zedentin vom Festnetzanschluss des Beklagten aus darlegt.

Nach alledem kann es auch offen bleiben, ob die Abgabe der konkludenten Willenserklärung mittels eines Dialers erfolgte, da auch für diesen Fall die Mitteilung der Gebühren bzw. deren Genehmigung nicht vorgetragen und bewiesen wurde, so dass lediglich die gewöhnliche Gebühr für eine Internetverbindung in Höhe von wenigen Cent verlangt werden könnte, was aber von der Klägerin nicht vorgetragen wird.

Die Klage war abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. -11, 711 ZPO.

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