0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-Format AG Celle, Urt. v. 20.02.2004 - Az.: 15a/ 13 C 2197/03 (8)

 

AMTSGERICHT CELLE

15a/ 13 C 2197/03 (8)



URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES


1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.




Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Entgelt für Telekommunikationsdienstleistungen des Telekommunikationsunternehmens und Netzbetreibers T. GmbH & Co. KG. Diese unterhält ein sogenanntes Verbindungsnetz. Sie stellt Verbindungen aus Teilnehmernetzen wie beispielsweise der Deutschen Telekom AG in andere Netze her. Anrufe, die aus dem Teilnehmernetz der Deutschen Telekom AG kommen und mit denen Mehrwertdiensterufnummern angewählt werden, werden über eine von ihr betriebene Diensteplattform an den entsprechenden Diensteanbieter weitergeleitet, der dann die entsprechenden Mehrwertdienste erbringt.

Der Beklagte ist Inhaber eines Festnetz-Telefonanschlusses, für den bei der Deutschen Telekom AG ein Buchungskonto geführt wird. Letztere rechnete gegenüber dem Beklagten Entgelte für Mehrwertdienste der Rufnummerngasse 0190-0 mit Rechnung vom 13.08.2002 ab. Darin wurde ein Nettogesamtbetrag für die T. GmbH & Co. KG in Höhe von 1.898,06 € ausgewiesen. Dieser Betrag wurde von dem Beklagten nicht bezahlt.

Mit Schreiben vom 26.08.2002 legte der Beklagte gegenüber der Deutschen Telekom AG gegen die Rechnung vom 13.08.2002 Widerspruch ein und bat um die Übersendung eines ungekürzten Einzelverbindungsnachweises. Gegenüber der T. GmbH & Co. KG legte der Beklagte mit Schreiben vom 10.10.2002 gegen die auf der Rechnung der Deutschen Telekom AG vom 13.08.2002 ausgewiesene Forderung für die Zeit vom 24. bis 25. Juli 2002 Widerspruch ein und bat um einen ungekürzten Einzelverbindungsnachweis für den fraglichen Zeitraum. Die Firma T. GmbH & Co. KG antwortete mit Schreiben vom 15.10.2002 und überreichte die Kopie der Einzelverbindungsübersicht, in der von den Zielnummern die letzten drei Ziffern unkenntlich gemacht waren.

Der Beklagte forderte mit Schreiben vom 11.11.2002 die Firma T. GmbH & Co. KG nochmals auf, einen Einzelverbindungsnachweis unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften der jeweiligen Anbieter mit kompletter Rufnummer zu übersenden. Mit Schreiben der Firma T. GmbH & Co. KG vom 26.11.2002 erhielt der Beklagte lediglich einen Einzelverbindungsnachweis, auf dem die letzten drei Ziffern der Zielrufnummer unkenntlich gemacht waren. Der Beklagte forderte erneut mit Schreiben vom 02.12.2002 einen ungekürzten Nachweis der Einzelverbindungen von der Firma T. GmbH & Co. KG. Der Beklagte erhielt am 03.01.2003 von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Aufforderung, 2.630,84 € zu zahlen.

In den Monaten vor dem 13.08.2002 und in den Monaten danach gab es für den Beklagten keine derart hohen Telefonrechnungen, die mit derjenigen vom 13.08.2002 vergleichbar wäre. Auf der Rechnung der Deutschen Telekom AG vom 13.08.2002 befand sich der Hinweis, dass Einwendungen spätestens innerhalb von acht Wochen ab dem Rechnungsdatum bei der genannten Niederlassung der Deutschen Telekom AG eingegangen sein müssen. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gelte als Genehmigung.

Die Firma T. GmbH & Co. KG ließ eine Überprüfung ihres Abrechnungssystems vornehmen. Es wurde keinerlei Fehlerhaftigkeit festgestellt. Technische Mängel wurden nicht gefunden.

Die Klägerin behauptet, die Firma T. GmbH & Co. KG habe ihr ihren Gebührenanteil abgetreten. Der Beklagte habe am 24.07. und 25.07.2002 von seinem Anschluss aus das Netz der T. GmbH & Co. KG durch Voranstellen entsprechender Vorwahlnummern der Rufnummerngasse 0190-0 genutzt, wobei Telefon- bzw. Internetgebühren in Höhe von 2.245,87 € angefallen seien. Dem Beklagten seien vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit sowohl der einschlägige Tarif, welcher aus national öffentlichen Festnetzen zu zahlen sei, als auch die Übereinstimmung des angesagten bzw. angezeigten Tarif mit dem angerechneten Tarif mitgeteilt worden.

Die Preisangabe sei in Euro/Minute in deutscher Sprache erfolgt. Der Beklagte habe den einschlägigen Tarif mit der Zahlenkombination "1" und "9" bestätigt, wenn der Tarif über 3 € pro Minute oder pro Gespräch gelegen habe bzw. bei Inanspruchnahme über das Internet mit einem Mausklick.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.245,87 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.10.2002 sowie 2,50 € Mahnkosten zu zahlen.

Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und behauptet, er sei sich nicht bewusst gewesen, dass er seinerzeit Nummern der Rufnummerngasse 0190-0 verwendet habe. Willentlich und durch seine eigenen Handlungen oder Handlungen anderer Personen seien keine Dienste der Firma T. GmbH & Co. KG in Anspruch genommen worden. Die Gebühren dürften von Internet-Dialern verursacht worden sein. Ein bewusstes und gewolltes Anwählen des Beklagten sei nicht erfolgt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht der gegenüber dem Beklagten gelten gemachte Zahlungsanspruch aus abgetretenem Recht aus einem Telekommunikationsdienstleistungsvertrag nicht zu. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen der Zedentin, der T. GmbH & Co. KG, und dem Beklagten ein Telekommunikationsdienstleistungsvertrag zustande gekommen ist, infolge dessen die streitgegenständlichen Dienstleistungen, die Gegenstand der Gebührenforderung sind, entstanden sind. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Zustandekommens des Telekommunikationsdienstleistungsvertrages zwischen dem Netzbetreiber und dem Beklagten als Kunden trifft die Klägerin.

Diese hat nicht nachgewiesen, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Dienstleistungen, die mit der geltend gemachten Forderung abgerechnet werden, willentlich in Anspruch genommen hat.

Die Klägerin hat sich zum Beweis der Tatsache, dass der Beklagte in der Zeit vom 24.07.bis 25.07.2002 von seinem Festnetz-Telefonanschluss aus das Netz der Zedentin durch Voranstellen der Vorwahlnummer der Rufnummerngasse 0190-0 nutzte und dabei Telefon bzw. Internetgebühren in Höhe von 2.245,87 € anfielen, auf die Einzelverbindungsnachweise berufen.

Diese sind nicht ausreichend, um den Nachweis zu führen. Ein Anscheinsbeweis spricht nicht zugunsten der Klägerin dafür, dass die abgerechneten Dienste auf eine willentliche Inanspruchnahme derselben durch den Beklagten zurückzuführen sind. Nach der Rechtsprechung des BGH setzt die Anwendung des Anscheinsbeweises einen Sachverhalt voraus, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist und so das Gepräge des Üblichen und Gewöhnlichen trägt, so dass die besonderen Umstände des einzelnen Falls in ihrer Bedeutung zurücktreten (BGHZ 100, 214, 216).

Gerade an einem derart typischen Geschehensablauf fehlt es jedenfalls dann, wenn 0190-Entgelte für die Online-Nutzung von Mehrwertdiensten angefallen sein sollen. Angesichts der starken Verbreitung immer raffinierterer 0190-Dialer gibt es gegenwärtig keine Lebenserfahrung, die besagt, dass sämtliche in der Rechnung aufgeführten 0190-Verbindungen tatsächlich willentlich angewählt wurden.

Damit ist zumindest bei Ansprüchen, die aus der Online-Nutzung von Mehrwertdiensten resultieren sollen, für den Anscheinsbeweis kein Raum (Klees, Vertragsverhältnisse bei der Nutzung von Mehrwertdiensterufnummern, CR, 2003, 331, 337 m.w.N.).

Die von der Klägerin vorgelegte Einzelverbindungsübersicht ist nicht hinreichend aussagekräftig, um damit den Nachweis zu führen, dass die darin aufgeführten Verbindungen von dem Beklagten tatsächlich angewählt worden sind. Es bedarf keiner exakten Festlegung dahingehend, zum Nachweis welcher Tatsachen die Einzelverbindungsübersicht geeignet ist. Zum Nachweis der vorliegend streiterheblichen Tatsache ist sie jedenfalls nicht ausreichend, zumal eine Analyse derselben zu nachhaltigen Zweifeln hinsichtlich der Richtigkeit der Abrechnung führt.

Aus der Einzelverbindungsübersicht ergeben sich Rechnungspositionen, die zu zeitlichen Doppel-Inanspruchnahmen führen. Es sind teilweise Leistungen abgerechnet, die sich zeitlich überschneiden. Beispielhaft wird auf die Rechnungspositionen unter dem Datum 25.07.2002 verwiesen, die unter folgenden Uhrzeiten aufgeführt sind: 00:54:19, 00:54:26, 00:54:48, 00:54:56, 00:56:55, 00:57:04, 01:13:13, 01:13:21, 01:21:36, 01:21:44. Von daher ist die vorgelegte Abrechnung bereits in sich nicht stimmig.

Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat keine weiteren Umstände vorgetragen, die dafür sprechen, dass die abgerechneten Leistungen auf einer willentlichen Inanspruchnahme der Dienste durch den Beklagten beruhen und auch keinen weiteren Beweis angetreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Ziffer, 11, 711

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