0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-Format AG Berlin-Wedding, Urteil v. 08.09.2003 - Az.: 21 b C 83/2003

 

AMTSGERICHT BERLIN-WEDDING

VERSMÄUMNISURTEIL


21 b C 83/2003



In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Berlin-Wedding (...) für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Forderung in Höhe von 47,44 Euro aus einer Abtretung der (...) zusteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Verbindungsdaten der Telefonverbindung vom 8. Oktober 2002 in der Zeit von 12 bis 13 Uhr zur Rufnummer 0190 (...) über einen von der (...) an vermieteten Anschluss für einen Mehrwertdienst ohne Kosten für den Kläger aufzuschlüsseln.

3. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, gegen über wem sich die Beklagte, außer der (...) und die (...) als Auftragnehmerin der Beklagten, sich berühmt haben, eine Forderung gegenüber dem Kläger zu haben.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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